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Bürgergeld-Streit: Gericht hält 500 Euro Ordnungsgeld für überzogen

500 € Ordnungsgeld, weil sie einen Gerichtstermin verpasste: Das Sozialgericht Gelsenkirchen zeigte sich gegenüber einer Bürgergeld-Empfängerin wenig nachsichtig. Ihre Erklärungen für das Fernbleiben überzeugten auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen nicht. Zumindest bei der Höhe des Ordnungsgelds bekam sie dort aber recht.

Wie es zu dem Ordnungsgeld kam

Das Jobcenter hatte den Antrag der Betroffenen auf Bürgergeld, das seit dem 1. Juli 2026 nun offiziell Grundsicherungsgeld heißt, mit einem Versagensbescheid abgelehnt. Dagegen zog sie vor das Sozialgericht Gelsenkirchen – als Vertreterin einer ganzen Bedarfsgemeinschaft, zu der auch ein rechtlich betreuter Mitkläger gehörte. Das Gericht ordnete an, dass sie persönlich zu einem Erörterungstermin erscheinen sollte, doch sie blieb dem Termin unentschuldigt fern. Daraufhin verhängte das Sozialgericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 €.

Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Beschwerde beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ein (Beschluss vom 22.06.2026, Az. L 5 AS 130/26 B). Sie argumentierte, ihre persönliche Anwesenheit sei für den Termin gar nicht nötig gewesen, da der Betreuer des Mitklägers die Angelegenheit übernehmen und notfalls eine Terminverlegung veranlassen werde. Zusätzlich habe eine Sprachbarriere ihr Erscheinen erschwert.

Mit diesen Argumenten drang sie jedoch nicht durch. Das Sozialgericht habe ihr persönliches Erscheinen anordnen dürfen, ohne dies gesondert begründen zu müssen, so das Landessozialgericht. Und wer auf eine Terminverlegung oder eine Vertretung setzt, dürfe einem Gerichtstermin nicht einfach eigenmächtig fernbleiben – darüber entscheide allein das Gericht. Auch der von ihr angeführten Sprachbarriere hätte sie begegnen können, etwa indem sie rechtzeitig einen Dolmetscher beantragt hätte.

Ganz erfolglos blieb die Beschwerde am Ende aber nicht: Bei der Höhe des Ordnungsgelds kamen die Richter zu einem anderen Ergebnis.

100 Euro Ordnungsgeld ist für Bürgergeld-Bedürftigen zumutbar

Warum das Landessozialgericht das Ordnungsgeld reduzierte

Zwar hielten die Richter das Fernbleiben der Klägerin für nicht ausreichend entschuldigt und ein Ordnungsgeld grundsätzlich für gerechtfertigt – die Höhe von 500 € sei im konkreten Fall aber überzogen gewesen. Ausschlaggebend war zum einen, dass es sich um einen erstmaligen Verstoß gegen die Pflicht zum persönlichen Erscheinen handelte. Zum anderen betraf das zugrunde liegende Verfahren lediglich einen Versagensbescheid im Bürgergeld-Verfahren nach dem SGB II. Der Senat verwies dabei auf seine eigene bisherige Rechtsprechung, wonach ein angemessenes Ordnungsgeld in vergleichbaren Grundsicherungsverfahren regelmäßig zwischen 100 und 200 € liegt.

Das Landessozialgericht reduzierte den Betrag deshalb auf 150 €. Eine vollständige Aufhebung des Ordnungsgeldes, wie sie sich die Klägerin von der späteren Rücknahme ihrer ursprünglichen Klage gegen den Versagensbescheid erhofft hatte, lehnten die Richter jedoch ab: Durch ihr Nichterscheinen sei ohnehin bereits unnötig Aufwand für die Vorbereitung und Durchführung des Termins entstanden. Auch bei der Kostenentscheidung wirkte sich das aus: Trotz des Teilerfolgs musste ihr niemand die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens erstatten, da sie dieses durch ihr eigenes Fernbleiben selbst verursacht hatte.

Wann Gerichte ein Ordnungsgeld verhängen dürfen

Wer nach einem erfolglosen Widerspruch gegen einen Bürgergeld-Bescheid des Jobcenters klagt, muss unter Umständen persönlich vor dem Sozialgericht erscheinen – und diese Anordnung ist verbindlich. Bleibt jemand ohne ausreichende Entschuldigung fern, riskiert er ein Ordnungsgeld. Ob der Termin tatsächlich notwendig erscheint oder ein Vertreter ausreichen würde, dürfen Betroffene dabei nicht selbst entscheiden. Darüber befindet allein das Gericht.

Geldstrafe gedeckelt: Gericht schützt Bürgergeld-Empfänger

Bei gesundheitlichen oder anderen wichtigen Verhinderungsgründen sollte man das Gericht deshalb möglichst früh informieren und entsprechende Nachweise vorlegen. Auch ein Antrag auf Terminverlegung muss rechtzeitig gestellt werden, denn die Pflicht zum Erscheinen entfällt erst, wenn das Gericht der Verlegung ausdrücklich zustimmt. Darauf, dass sich schon irgendwie ein Vertreter darum kümmern werde, sollte man sich jedenfalls nicht verlassen.

Was Betroffene aus dem Beschluss mitnehmen können

Der Beschluss zeigt zweierlei: Gerichte dürfen bei unentschuldigtem Fernbleiben durchaus ein Ordnungsgeld verhängen, die Höhe muss dabei aber verhältnismäßig bleiben. Gerichtliche Ladungen im Bürgergeld- bzw. Grundsicherungsverfahren sollten deshalb ebenso ernst genommen werden wie Schreiben des Jobcenters. Wer einen Termin nicht wahrnehmen kann, informiert das Gericht am besten frühzeitig und lässt sich eine Terminverlegung ausdrücklich bestätigen. Bleibt jemand dagegen eigenmächtig fern, drohen nicht nur ein Ordnungsgeld, sondern unter Umständen auch eigene Verfahrenskosten.