Den „Gelben Schein“ zücken: Was umgangssprachlich für eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung steht, betrifft nicht nur Arbeitnehmer. Auch Bürgergeld-Empfänger sind verpflichtet, dem Jobcenter mittels Krankschreibung nachzuweisen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen Termine oder andere Pflichten absagen. Die entsprechenden fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit triefen regelrecht vor Misstrauen gegenüber Betroffenen – und widersprechen damit der versprochenen Vertrauenskultur mit dem Bürgergeld.
Anzeige- und Bescheinigungspflicht
Maßgeblich für die „Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit“ ist § 56 SGB II. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind demnach verpflichtet, „eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen“ und eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Sollte die Arbeitsunfähigkeit länger dauern, bedarf es einer neuen Krankmeldung. Hierzu gibt es einige wenige Ausnahmen, die unter anderem Schüler ab 15 Jahren betreffen.
Arbeitsgericht erlaubt Zweifel bei passgenauer Krankmeldung nach Kündigung
Hoher Beweiswert ärztlicher Bescheinigungen
Obwohl die Bundesagentur für Arbeit einer ärztlichen Bescheinigung „einen hohen Beweiswert“ zugesteht, weist sie umfassend darauf hin, wie bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit vorzugehen und worauf zu achten ist. Auch hierzu hat der Gesetzgeber Vorgaben formuliert – in § 275 Abs. 1a SGB V. Unterschieden wird zwischen mehreren möglichen Szenarien:
- Leistungsempfänger ist auffallend häufig oder auffallend häufig nur kurz arbeitsunfähig.
- Arbeitsunfähigkeit beginnt häufig am Beginn oder am Ende der Woche.
- Arzt, der die Bescheinigung ausstellt, ist auffällig geworden, weil er Bürgergeld Bedürftigen öfter Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.
Wenn der Termin „zufällig“ mit der Krankheit kollidiert
Neben den medizinischen Gründen können auch Tatsachen aus dem Verhalten des Betroffenen Zweifel begründen. Das Entgeltfortzahlungsgesetz liefert hierfür die Grundlage: Wenn ein Leistungsberechtigter beispielsweise auffallend oft genau dann krank ist, wenn ein Termin im Jobcenter ansteht, eine Maßnahme beginnen soll oder ein Vermittlungsvorschlag erfolgt ist, wertet das Amt dies als begründeten Anlass, die Krankmeldung anzuzweifeln.
In genau diesen Fällen greifen die Jobcenter zu einem umstrittenen Mittel: Sie fordern zusätzlich zur normalen Krankschreibung eine sogenannte Wegeunfähigkeitsbescheinigung (WUB). Damit soll der Arzt bestätigen, dass der Betroffene nicht nur krank ist, sondern so schwerwiegend beeinträchtigt, dass er den Weg zum Amt nicht bewältigen kann.
Jobcenter darf keine Bettlägerigkeitsbescheinigung verlangen
Diese Praxis wird oft als „Bett-Attest“ bezeichnet und dient dem Jobcenter als zusätzliche Hürde, bevor der aufwendige Weg über den Medizinischen Dienst eingeschaltet wird.
Was passiert bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit?
Sind die Zweifel geweckt, dass ein Bürgergeldempfänger sich grundlos krank meldet, fangen die bürokratischen Mühlen an zu mahlen. Eine wichtige Rolle spielt dabei der Medizinische Dienst (der Krankenversicherungen). An ihn wendet sich das Jobcenter, um ein Überprüfungsverfahren einzuleiten.
Begutachtung der Bürgergeld-Bedürftigen
Die Begutachtung erfolgt entweder anhand der Aktenlage oder durch einen persönlichen Befund. Betroffene werden dann zu einem Termin in der Beratungsstelle geladen. Über die Rechtsfolgen, sollte man nicht erscheinen, informiert das Jobcenter. Wichtig für Bürgergeld-Empfänger: Wer zu einem solchen Termin geladen wird, hat Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten durch das Jobcenter. Erscheint man nicht, drohen Leistungskürzungen.
Pflichtverletzung oder Meldeversäumnis
Ergibt eine solche Untersuchung, dass man nicht arbeitsunfähig war, handelt es sich um eine Pflichtverletzung oder um ein Meldeversäumnis. Dann muss der Betroffene einen anderen wichtigen Grund nennen, um nicht sanktioniert zu werden. Möglich ist auch ein Widerspruch gegen das MD-Gutachten. Dann erfolgt ein erneuter Prüfauftrag und das Spiel beginnt von vorn.
