Eine minderjährige Schülerin verpasst zwei Termine beim Jobcenter. Das Amt kürzt ihr daraufhin das Bürgergeld um 42 Euro – obwohl sie zur Schule geht und den Leistungsantrag nicht selbst gestellt hatte. Ein Gericht hält das für rechtmäßig. Der Grund liegt in einer Altersgrenze, die beim Bürgergeld bereits ab 15 Jahren greift.
Zwei versäumte Termine kosten 42 Euro Bürgergeld
Die Jugendliche lebte während der Schulzeit bei ihrer Großmutter und besuchte dort die 11. Klasse eines Gymnasiums. Für ihre Aufenthalte bei der Mutter wurde die Tochter beim Jobcenter als Mitglied einer temporären Bedarfsgemeinschaft geführt.
Am 10. Juli 2023 nahm die Schülerin einen ersten Meldetermin nicht wahr. Das Jobcenter reagierte mit einem Minderungsbescheid. Einen Tag später kam die nächste Einladung, diesmal zum 25. Juli. Es ging um mehr: Die Behörde wollte ihre Identität prüfen, über die Schule sprechen und klären, wie es nach dem geplanten Abschluss 2024 weitergehen sollte.
Die Einladung war persönlich an die Jugendliche adressiert und enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung. Ihre Mutter bekam eine Kopie. Trotzdem erschien die Schülerin auch zu diesem Termin nicht. Das Jobcenter kürzte ihren damaligen Regelbedarf von 420 Euro deshalb im Oktober 2023 um zehn Prozent. Es fehlten 42 Euro.
Jobcenter darf Bürgergeld nachträglich senken – ohne vorherige Anhörung
Schülerin hält Bürgergeld-Kürzung für unzulässig
Auf die Anhörung zur geplanten Kürzung antwortete die Mutter, ihre Tochter sei minderjährig, gehe zur Schule und sei nicht erwerbsfähig. Im Widerspruch brachte sie zusätzlich vor, der Termin vom 25. Juli sei bereits mit einem früheren Bescheid vom 10. August 2023 geahndet worden. Tatsächlich betraf dieser Bescheid jedoch den ersten versäumten Termin vom 10. Juli. Das Jobcenter wies den Widerspruch am 29. September 2023 zurück.
Mutter und Tochter klagten daraufhin beim Sozialgericht Dresden. Vor Gericht hielten sie an ihrer Grundposition fest: Die Schülerin sei minderjährig und nicht erwerbsfähig. Wegen des Gymnasiums stehe sie dem Arbeitsmarkt gar nicht zur Verfügung. Die Voraussetzungen für ein Meldeversäumnis seien damit nicht erfüllt.
Sozialgericht bestätigt die Bürgergeld-Kürzung
Das Sozialgericht Dresden wies die Klage am 12. März 2025 ab (Az. S 6 AS 1311/23). Die Klage der Mutter war unzulässig, weil der Bescheid ausschließlich den Leistungsanspruch ihrer Tochter betraf.
Bei der Schülerin hielt das Gericht die Kürzung dagegen für rechtmäßig: Sie sei meldepflichtig gewesen. Die Einladung sei korrekt zugestellt worden und habe einen klar erkennbaren, zulässigen Meldezweck genannt.
Bürgergeld-Streit endet ohne Berufungsverfahren
Die Schülerin wollte das Urteil trotzdem nicht hinnehmen. Wegen des Streitwerts von nur 42 Euro stand ihr eine reguläre Berufung jedoch nicht ohne Weiteres offen. Dafür hätte der Streitwert mehr als 750 Euro betragen oder das Sozialgericht die Berufung ausdrücklich zulassen müssen. Weil es das nicht tat, blieb der Schülerin nur die Nichtzulassungsbeschwerde beim Sächsischen Landessozialgericht.
Das Landessozialgericht führte kein vollständiges Berufungsverfahren über den Minderungsbescheid. Es prüfte nur, ob es einen gesetzlichen Grund gab, die Berufung zuzulassen.
In der Nichtzulassungsbeschwerde legte die Schülerin nach: Sie habe nie selbst einen Leistungsantrag gestellt und sei damit gar nicht meldepflichtig. Auch ein zulässiger Meldezweck habe gefehlt. Außerdem hielt sie ihren Schulbesuch für einen wichtigen Grund für das Fernbleiben. Sie müsse das Gymnasium schließlich nicht abbrechen, nur um sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen.
Zur entscheidenden Rechtsfrage äußerte sich das Landessozialgericht trotzdem klar. Meldepflichtig ist grundsätzlich jeder, der Leistungen beantragt oder bezieht – das regelt § 59 SGB II. Dass die Mutter den Antrag für die Bedarfsgemeinschaft gestellt hatte, spielte für den eigenen Leistungsbezug der Tochter keine Rolle.
Die Grenze zieht der Senat bei 15 Jahren: Jüngere Kinder gelten sozialrechtlich noch nicht als handlungsfähig. Ab dem 15. Geburtstag dürfen Jugendliche selbst Anträge stellen, Verfahrensschritte einleiten und Leistungen entgegennehmen. Der Schulbesuch beseitigt die Meldepflicht nicht. Er bedeutet aber auch nicht, dass ein Schüler die Schule abbrechen oder dem Arbeitsmarkt wie ein Arbeitsloser zur Verfügung stehen muss.
Der 3. Senat wies die Nichtzulassungsbeschwerde am 29. Juni 2026 zurück (Az. L 3 AS 139/25 NZB). Dadurch wurde das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig.
Nicht jede Einladung erlaubt eine Bürgergeld-Kürzung
Die Meldepflicht ab 15 gibt Jobcentern allerdings keinen Freibrief. Eine Einladung muss etwa der Berufsberatung, der Vermittlung in Ausbildung oder einer Entscheidung über den Leistungsanspruch dienen. Ihr Zweck muss aus dem Schreiben selbst hervorgehen. Im Fall der Schülerin sah das Landessozialgericht diese Voraussetzung vor allem durch die geplante Berufsberatung und Ausbildungsvermittlung als erfüllt an.
Eine Kürzung scheidet aus, wenn ein nachweisbarer wichtiger Grund für das Fernbleiben vorliegt. Ein Unterrichtstermin, eine Prüfung oder eine Erkrankung kann das je nach Umständen sein. Der bloße Hinweis auf Minderjährigkeit und allgemeinen Schulbesuch genügt nach dieser Entscheidung dagegen nicht.
Vor der Minderung muss das Jobcenter die Betroffenen anhören. Erwerbsfähige Unter-25-Jährige sollen nach einer festgestellten Kürzung zudem innerhalb von vier Wochen ein Beratungsangebot erhalten.
Grundsicherung: Wer den Jobcenter-Termin absagt, trägt das volle Risiko
Was das Urteil beim Bürgergeld heute bedeutet
Für die Schülerin galt noch das Recht des Jahres 2023. Seit dem 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld offiziell Grundsicherungsgeld – zugleich haben sich die Folgen versäumter Jobcenter-Termine deutlich verändert.
Ein erstes Meldeversäumnis führt noch nicht unmittelbar zu einer Kürzung. Bleibt ein Leistungsberechtigter einer weiteren Einladung ohne wichtigen Grund fern, kann das Jobcenter den Regelbedarf nach § 32 SGB II für einen Monat um 30 Prozent mindern. Bei Jugendlichen zwischen 15 und 17 Jahren wären das 2026 monatlich 141,30 Euro. Von ihrem Regelbedarf in Höhe von 471 Euro blieben noch 329,70 Euro. Die Leistungen für Miete und Heizung dürfen dadurch nicht sinken.
Das Dresdner Urteil bleibt trotz der Reform bedeutsam. Denn geändert haben sich die Folgen eines Meldeversäumnisses, nicht die grundsätzliche Meldepflicht von Jugendlichen ab 15 Jahren. Auch minderjährige Schüler müssen eine ordnungsgemäße Einladung des Jobcenters deshalb grundsätzlich beachten. Ein konkreter und nachgewiesener wichtiger Grund kann eine Kürzung aber weiterhin verhindern.