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Jobcenter darf Bürgergeld nachträglich senken – ohne vorherige Anhörung

Erst kommt die Bewilligung, dann ist das Geld ausgegeben – und Monate später verlangt das Jobcenter mehrere hundert Euro zurück, ohne den Empfänger vorher anzuhören. Möglich ist das bei vorläufig bewilligtem Bürgergeld, das die Behörde nachträglich kürzen darf. Vor allem Selbstständige und Arbeitnehmer mit schwankendem Einkommen trifft es.

Vorläufiges Bürgergeld bleibt eine offene Rechnung

Vorläufig entscheidet das Jobcenter immer dann, wenn ein Anspruch zwar wahrscheinlich besteht, sich seine genaue Höhe aber noch nicht sicher berechnen lässt. Das ist der Fall bei wechselnden Löhnen, schwankenden Arbeitszeiten oder noch unklaren Einnahmen und Ausgaben aus einer selbstständigen Tätigkeit. Der jeweilige Grund für die Vorläufigkeit muss im Bescheid stehen.

Das ausgezahlte Geld ist kein Darlehen – endgültig zugesprochen ist es aber auch noch nicht. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums vergleicht das Jobcenter die ursprüngliche Einkommensprognose mit den tatsächlichen Verhältnissen und setzt den Anspruch für jeden einzelnen Monat abschließend fest.

Dabei ist das Jobcenter nicht auf den ursprünglichen Grund der Vorläufigkeit beschränkt. Nach den Fachlichen Weisungen zählt jede Abweichung, die den endgültigen Anspruch verändert. Ein höheres Einkommen kann die Leistung ebenso drücken wie nicht anerkannte Betriebsausgaben oder ein erst später festgestellter Leistungsausschluss.

Jobcenter darf das Einkommen nicht vorsorglich höher ansetzen

Aus sechs Monaten werden 300 Euro Rückforderung

Abgerechnet wird am Ende Monat für Monat. Zu viel gezahlte Leistungen aus einzelnen Monaten werden dabei zuerst mit Nachzahlungen verrechnet, die für andere Monate desselben Bewilligungszeitraums anfallen.

Eine vereinfachte Modellrechnung zeigt die Wirkung. Vorläufig wurden sechs Monate lang jeweils 500 Euro bewilligt:

MonatVorläufigEndgültigDifferenz
April500 €350 €-150 €
Mai500 €560 €+60 €
Juni500 €450 €-50 €
Juli500 €300 €-200 €
August500 €540 €+40 €
September500 €500 €0 €
Summe3.000 €2.700 €-300 €

In April, Juni und Juli wurden zusammen 400 Euro zu viel gezahlt. Die Nachzahlungen von insgesamt 100 Euro für Mai und August werden gegengerechnet. Übrig bleibt eine Rückforderung von 300 Euro. Beträgt die verbleibende Überzahlung für die gesamte Bedarfsgemeinschaft mindestens 50 Euro, muss sie erstattet werden.

Vor der endgültigen Kürzung gibt es keine Anhörung

Normalerweise muss eine Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme geben, bevor sie durch einen Verwaltungsakt in Rechte eingreift. Bei der abschließenden Festsetzung vorläufig bewilligter Leistungen sieht die Bundesagentur das anders.

Die vorläufige Bewilligung schaffe keine endgültige Rechtsposition und keinen Vertrauensschutz, in den der abschließende Bewilligungsbescheid eingreifen könnte. Deshalb sei selbst vor einer belastenden abschließenden Entscheidung keine Anhörung nach § 24 SGB X erforderlich.

Neu ist die ausdrückliche Klarstellung in den zum 1. Juli 2026 aktualisierten Weisungen, kein zusätzliches Rückforderungsrecht. Das Jobcenter darf den Anspruch weiterhin nicht nach Belieben herabsetzen. Es muss die tatsächlichen Verhältnisse ermitteln, die Monate nachvollziehbar berechnen und einen begründeten abschließenden Bescheid erlassen.

Werden noch Nachweise verlangt, gelten ebenfalls weiter die gesetzlichen Vorgaben. Das Jobcenter muss eine angemessene Frist setzen und schriftlich über die Folgen fehlender oder verspäteter Unterlagen belehren. Der Verzicht auf die Anhörung ersetzt diese Schritte nicht.

Nach einem Jahr Bürgergeld kann die eigene Selbstständigkeit zum Problem werden

Warum der Widerspruch beide Bescheide erfassen muss

Ergehen der abschließende Bewilligungsbescheid und der Erstattungsbescheid am selben Tag und beziehen sie sich aufeinander, bilden sie nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Az. B 14 AS 41/20 R) eine rechtliche Einheit. 

Werden beide Entscheidungen zeitlich getrennt verschickt und nehmen sie nicht aufeinander Bezug, können sie dagegen rechtlich selbstständig werden. Dann sollte sich ein Widerspruch ausdrücklich gegen beide Bescheide richten. Die Frist beträgt grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe.

Bleibt die Forderung bestehen und läuft der Leistungsbezug weiter, kann das Jobcenter monatlich zehn Prozent des maßgebenden Regelbedarfs aufrechnen. Bei einem Alleinstehenden mit 563 Euro Regelbedarf sind das 56,30 Euro. Ein Widerspruch, der nur einen Teil der Entscheidung erfasst, kann deshalb die monatliche Kürzung bei einer Bürgergeld-Rückforderung nicht zuverlässig aufhalten.

Auf ein Anhörungsschreiben zu warten, ist der falsche Weg

Bei einem vorläufigen Bescheid sollte für jeden Monat festgehalten werden, welches Einkommen tatsächlich zugeflossen ist und welche Abzüge oder Betriebsausgaben belegt werden können. Kommt die Endabrechnung, sind außerdem die Verrechnung zwischen den Monaten und die 50-Euro-Grenze zu prüfen.

Entscheidend ist der Zeitpunkt des abschließenden Bescheids. Ab dann läuft die Widerspruchsfrist. Ein gesondertes Anhörungsschreiben als letzte Warnung muss vorher nicht kommen.