Kommt vom Jobcenter eine Rückforderung, bleibt es oft nicht bei der Aufforderung, das Geld zurückzuzahlen. Im selben Bescheid kündigt die Behörde an, schon ab dem nächsten Monat einen Teil des laufenden Bürgergeldes einzubehalten – 10 oder 30 Prozent des Regelbedarfs, bei einem Alleinstehenden 56,30 oder 168,90 Euro im Monat.
Wer richtig reagiert, muss diese Kürzung zunächst nicht hinnehmen. Entscheidend ist, welche Teile des Bescheids angegriffen werden – und wie schnell.
Warum die Verrechnung ohne Widerspruch beginnt
Seit einem Beschluss des Bundessozialgerichts (26.11.2025, B 4 AS 12/25 R) steht fest: Das Jobcenter muss nicht abwarten, bis die Rückforderung endgültig feststeht. Es darf die monatliche Kürzung schon im ersten Schreiben festlegen – die Aufrechnung ist dafür schriftlich per Verwaltungsakt zu erklären (§ 43 Abs. 4 SGB II). Der Einbehalt beginnt dann zu dem im Bescheid genannten Zeitpunkt. Wer nicht reagiert, dessen Bürgergeld wird gekürzt, bis die Schuld getilgt ist.
Entscheidend ist die Frist. Ein rechtzeitiger Widerspruch entzieht der Verrechnung vorübergehend die Grundlage: Er hat kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 SGG). Solange über den Widerspruch nicht entschieden ist, darf das Jobcenter das laufende Bürgergeld deshalb nicht kürzen. Der Einbehalt ruht, bis geklärt ist, ob die Forderung trägt.
2.355 Euro Bürgergeld zu viel gezahlt – und das Jobcenter darf sie nicht zurückfordern
Wie viel verrechnet wird – 10 oder 30 Prozent
Die Höhe richtet sich nach dem Grund der Rückforderung (§ 43 Abs. 2 SGB II):
- 10 Prozent (56,30 Euro) gelten nur in bestimmten Fällen – etwa bei der endgültigen Abrechnung zuvor vorläufig bewilligter Leistungen oder bei einer Rückforderung wegen nachträglich zugeflossenen Einkommens.
- 30 Prozent (168,90 Euro) sind der gesetzliche Regelfall für alle übrigen Rückforderungen.
Wer also nicht unter die 10-Prozent-Ausnahme fällt, verliert monatlich das Dreifache.
Rechenbeispiel: 720 Euro Rückforderung
Angenommen, das Jobcenter fordert 720 Euro zurück, weil in einigen Monaten nicht gemeldetes Einkommen angerechnet wird – ein klassischer 10-Prozent-Fall:
- Ohne Widerspruch: Ab dem im Bescheid genannten Monat fehlen jeweils 56,30 Euro. Dauert die Entscheidung über den Widerspruch beispielsweise sechs Monate, wären in dieser Zeit rund 338 Euro bereits einbehalten – obwohl noch gar nicht feststeht, ob die Forderung rechtmäßig ist.
- Mit fristgerechtem Widerspruch: In denselben sechs Monaten wird nichts verrechnet. Das Geld bleibt zunächst vollständig verfügbar.
Läge derselbe Betrag im 30-Prozent-Bereich, ginge es um 168,90 Euro im Monat – dann wäre die Forderung schon nach gut vier Monaten aus dem laufenden Bürgergeld gedeckt.
Ein Widerspruch wirkt nicht auf jeden Teil gleich
Der häufigste teure Irrtum: Viele legen Widerspruch nur gegen „die Rückforderung“ ein und übersehen, dass ein einziges Schreiben mehrere Entscheidungen bündeln kann – und die verhalten sich unterschiedlich.
| Teil des Bescheids | Wirkung des Widerspruchs |
|---|---|
| Aufhebung oder Rücknahme der früheren Bewilligung | Keine automatische aufschiebende Wirkung (§ 39 SGB II) – wird sofort vollzogen |
| Erstattungsforderung | Aufschiebende Wirkung, sofern kein Sofortvollzug angeordnet wurde |
| Aufrechnung mit dem laufenden Bürgergeld | Aufschiebende Wirkung, muss aber ebenfalls rechtzeitig angegriffen werden |
Daraus folgt zweierlei: Um die Kürzung anzuhalten, müssen Erstattung und Aufrechnung erfasst sein – auch dann, wenn die Aufrechnung erst in einem zweiten Schreiben nachgereicht wird. Und um die Forderung inhaltlich zu Fall zu bringen, muss zusätzlich die Aufhebung angegriffen werden. Wird sie bestandskräftig, steht der Wegfall des früheren Anspruchs fest – und trägt die ganze Rückforderung.
So kann der entscheidende Satz im Widerspruch lauten
Ein Widerspruch braucht keine juristische Begründung, um die Frist zu wahren. Wichtig ist, alle betroffenen Teile eindeutig zu benennen:
„Gegen den Bescheid vom [Datum], Az. [Nummer], lege ich insgesamt Widerspruch ein. Der Widerspruch richtet sich insbesondere gegen die Aufhebung, die Erstattungsforderung und die erklärte Aufrechnung. Wegen der aufschiebenden Wirkung widerspreche ich einem Einbehalt vom laufenden Bürgergeld bis zur abschließenden Entscheidung.“
Die aufschiebende Wirkung entsteht bereits von Gesetzes wegen; der ausdrückliche Hinweis erinnert das Jobcenter aber daran. Die ausführliche Begründung kann später nachgereicht werden.
Häufige Fragen
Muss ich die Rückforderung sofort zahlen?
Nein. Wer fristgerecht Widerspruch gegen Erstattung und Aufrechnung einlegt, muss den Betrag zunächst weder zahlen noch mit dem laufenden Bürgergeld verrechnen lassen. Erst nach der Entscheidung über den Widerspruch steht fest, ob und in welcher Höhe zu erstatten ist.
Was passiert, wenn das Jobcenter trotz Widerspruch verrechnet?
Dann kann beim Sozialgericht ein Eilantrag gestellt werden, um die aufschiebende Wirkung durchzusetzen (§ 86b SGG). Für Bürgergeld-Bezieher ist dieses Verfahren gerichtskostenfrei.
Wie lange habe ich Zeit?
Einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Der Monat kann je nach Kalender 28 bis 31 Tage haben – entscheidend ist das Datum, nicht eine feste Zahl von Tagen.
Und wenn die Frist schon abgelaufen ist?
Dann bleibt der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Damit lässt sich ein bestandskräftiger, aber rechtswidriger Bescheid nachträglich zurücknehmen – eine bereits laufende Verrechnung hält der Antrag jedoch nicht automatisch an.
Die nächsten Schritte
- Den Bescheid durchgehen und prüfen, welche Teile er enthält: Aufhebung, Erstattung, Aufrechnung.
- Innerhalb der Monatsfrist Widerspruch einlegen, der alle drei Teile erfasst.
- Den nächsten Bürgergeld-Eingang kontrollieren – wird trotzdem gekürzt, Eilantrag beim Sozialgericht stellen.
Bei Zweifeln hilft eine Sozialberatung oder ein Fachanwalt für Sozialrecht weiter.