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2.355 Euro Bürgergeld zu viel gezahlt – und das Jobcenter darf sie nicht zurückfordern

Wer dem Jobcenter eine wichtige Änderung nicht mitteilt, muss zu viel gezahltes Bürgergeld zurückzahlen: So klar wirkt die Regel – ganz so einfach ist sie aber nicht. Ein Mann hatte seine Einschreibung an einer Universität nicht gemeldet und in dieser Zeit tatsächlich keinen Anspruch mehr. Trotzdem durfte das Jobcenter 2.355,39 Euro nicht zurückfordern – nicht weil ihm als Student doch Bürgergeld zustand, sondern weil der Behörde dafür eine entscheidende Voraussetzung fehlte. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden.

Wegen einer Einschreibung soll der Mann 2.355 Euro zurückzahlen

Der Mann war seit Jahren gesundheitlich angeschlagen und konnte nicht arbeiten. Ob eine berufliche Neuorientierung überhaupt noch möglich war, wollte er herausfinden – und schrieb sich dafür an einer Universität für Mathematik ein.

Tatsächlich nahm er das Studium nie auf und besuchte keine einzige Lehrveranstaltung. Nach knapp drei Monaten meldete er sich wieder ab. Dem Jobcenter sagte er von der Einschreibung zunächst nichts.

Aufgeflogen ist die Sache erst, als die Behörde bei einem Weiterbewilligungsantrag seine Kontoauszüge prüfte und dort die gezahlten Studiengebühren entdeckte. Sie hob die Leistungen für die betreffenden Wochen rückwirkend auf und verlangte 2.355,39 Euro zurück – die ausgezahlten Leistungen und dazu die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

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Schon die Immatrikulation kostet den Bürgergeld-Anspruch

Beim Anspruch lag das Jobcenter richtig. Wer für ein dem Grunde nach förderungsfähiges Studium eingeschrieben ist, hat nach § 7 Absatz 5 SGB II in aller Regel keinen Anspruch auf Bürgergeld. Ob er tatsächlich Vorlesungen besucht oder Prüfungen ablegt, spielt keine Rolle – es zählt allein die Immatrikulation.

Daran änderte auch nichts, dass es ein Zweitstudium war und der Mann persönlich gar keinen BAföG-Anspruch gehabt hätte. Entscheidend ist nicht, ob im Einzelfall BAföG fließt, sondern ob der Studiengang seiner Art nach förderungsfähig ist.

Seine Einschreibung hätte der Mann deshalb sofort melden müssen – diese Pflicht hat er verletzt, das stellte auch das Gericht fest. Ob er das Geld deswegen zurückzahlen muss, war damit aber noch nicht entschieden.

Für eine Rückforderung reicht ein Versäumnis allein nicht

Die Leistungen waren dem Mann längst bewilligt. Ein solcher Bescheid lässt sich wegen einer späteren Änderung nur unter den Voraussetzungen des § 48 SGB X rückwirkend aufheben.

Und die sind hoch: Rückwirkend aufheben darf das Jobcenter vor allem dann, wenn der Betroffene die Änderung vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen hat. Einfache Fahrlässigkeit genügt nicht.

Vorsätzlich handelt, wer seine Meldepflicht kennt und sich bewusst darüber hinwegsetzt. Grob fahrlässig handelt, wer nicht einmal naheliegende Überlegungen anstellt und die nötige Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt. Beides konnte das Gericht dem Mann nicht vorwerfen.

Er hatte einen Fehler gemacht, ja – die rechtlichen Folgen seiner Einschreibung aber schlicht nicht erkannt. Seine Erklärung, er habe nur ausprobieren wollen, ob ein Studium gesundheitlich überhaupt wieder möglich sei, hielt das Gericht für glaubhaft.

Selbst das Jobcenter war sich bei der Rechtslage unsicher

Für den Mann sprach noch etwas: Über ein mögliches Studium hatte er schon vor der Einschreibung mit Mitarbeitern des Jobcenters gesprochen. Was dabei genau gesagt wurde, ließ sich später nicht mehr vollständig klären.

Fest stand aber, dass ihn niemand auf die entscheidende Folge hingewiesen hatte – dass schon die formale Immatrikulation den Anspruch ausschließt. Auch die Antragsformulare und Merkblätter halfen ihm nicht weiter: Zwar nannten sie allgemein die Aufnahme einer beruflichen oder schulischen Ausbildung als meldepflichtig – ein Studium, eine Immatrikulation oder den damit verbundenen Leistungsausschluss erwähnten sie aber nicht.

Wie kompliziert die Rechtslage ist, zeigt ein Detail besonders deutlich: Die zuständigen Mitarbeiter mussten erst ihre Fachaufsicht einschalten, um die Folgen der Immatrikulation zu klären. Wenn schon die Behörde ins Grübeln kommt, kann man von einem juristischen Laien kaum verlangen, dass er sie ohne jeden Hinweis durchschaut.

Dazu kamen die Umstände des Falls: seit Jahren erkrankt, noch in einem ruhenden Arbeitsverhältnis, das Studium nur vorsorglich gewählt. Die unterbliebene Meldung wog für das Gericht deshalb höchstens als einfache Fahrlässigkeit – und die reicht für eine Rückforderung eben nicht.

Kein Freibrief: Änderungen müssen weiter gemeldet werden

Ein Freibrief ist das Urteil trotzdem nicht. Wer Bürgergeld bezieht, muss jede Tatsache, die sich auf den Anspruch auswirken kann, unverzüglich melden.

Das gilt nicht nur für eine Immatrikulation, sondern ebenso für eine Arbeitsaufnahme, zusätzliches Einkommen, eine Erbschaft, einen Umzug oder den Einzug eines Partners. Wer so etwas bewusst verschweigt oder eindeutige Hinweise ignoriert, muss mit einer Rückforderung rechnen.

Viel hängt dabei davon ab, wie klar das Jobcenter zuvor informiert hat. Je verständlicher eine Meldepflicht in Formularen, Merkblättern oder Bescheiden steht, desto schwerer lässt sich hinterher ein entschuldbarer Irrtum begründen.

Das Urteil schützt also längst nicht jeden, der eine Angabe vergisst. Es zieht aber eine klare Grenze: „Vorsätzlich“ und „grob fahrlässig“ darf das Jobcenter nicht einfach behaupten. Es muss prüfen, was der Betroffene wusste, welche Hinweise er bekommen hatte und ob die rechtliche Folge für ihn überhaupt erkennbar war.

Gegen eine Rückforderung kann sich der Widerspruch lohnen

Bevor das Jobcenter rückwirkend aufhebt, muss es den Betroffenen in der Regel anhören. Schon in dieser Anhörung lohnt es sich, den genauen Ablauf, frühere Gespräche mit der Behörde und mögliche Missverständnisse ausführlich zu schildern.

Folgt darauf ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, bleibt ein Monat Zeit für den Widerspruch. Dabei zählt nicht nur, ob der Anspruch wirklich entfallen war – ebenso wichtig ist, ob das Jobcenter die Leistungen überhaupt rückwirkend aufheben durfte.

Genau daran scheiterte die Rückforderung im entschiedenen Fall (Az. L 11 AS 56/24): Der Anspruch war zwar weg, doch weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit ließen sich nachweisen. Zu viel gezahltes Bürgergeld ist damit nicht automatisch zurückzuzahlen. Erst muss das Jobcenter den Bewilligungsbescheid wirksam aufheben – fehlen dafür die Voraussetzungen, fällt auch die Rückforderung.