Erst Wohngeld, später rückwirkend Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld): Werden beide Leistungen für dieselben Monate bewilligt, soll ab 2027 eine neue Regel greifen. Der Wohngeldbescheid wird dann automatisch unwirksam, ohne dass der Empfänger das bereits überwiesene Geld an die Wohngeldstelle zurückzahlen muss. Der Regierungsentwurf regelt dafür neu, wie Wohngeldstelle und Jobcenter die Überschneidung untereinander abrechnen.
Das Jobcenter zahlt nur den verbleibenden Betrag
Die geplante Regel betrifft Menschen, die zunächst Wohngeld erhalten und anschließend rückwirkend Grundsicherungsgeld bewilligt bekommen. Decken sich die Bewilligungszeiträume, soll das Jobcenter das bereits gezahlte Wohngeld bei seiner Nachzahlung berücksichtigen.
Jobcenter muss Bürgergeld auch bei vorrangigen Leistungen vorstrecken
Nach der Begründung zum Regierungsentwurf in Bundesratsdrucksache 474/26 wird das Wohngeld bei der parallel bewilligten Grundsicherung als Einkommen angerechnet. Der Anspruch auf Grundsicherungsgeld gilt in dieser Höhe nach § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt. Das Jobcenter überweist deshalb nur den Betrag, der nach der Anrechnung verbleibt.
Eine doppelte Auszahlung für dieselben Monate ist damit ausgeschlossen. Der Empfänger muss das Wohngeld aber auch nicht an die Wohngeldstelle überweisen. Der bereits gezahlte Betrag bleibt auf dem Konto, während die Nachzahlung des Jobcenters entsprechend niedriger ausfällt.
Die Neuregelung soll nicht nur beim Grundsicherungsgeld nach dem SGB II gelten. Erfasst werden auch rückwirkende Leistungen nach dem SGB XII, darunter die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie die Hilfe zum Lebensunterhalt.
Heute braucht es eine Rücknahme, ab 2027 nicht mehr
Übernimmt das Jobcenter mit dem Grundsicherungsgeld auch die Wohnkosten, besteht für dieselben Monate nach § 7 WoGG kein Anspruch auf Wohngeld. Wird Grundsicherungsgeld rückwirkend bewilligt, muss das bereits gezahlte Wohngeld deshalb in die Abrechnung einbezogen werden.
Heute darf die Wohngeldstelle einen bestehenden Bescheid dabei nicht immer automatisch als unwirksam behandeln. Reicht der Bürgergeldanspruch bis in die Zeit vor dem Wohngeldbescheid zurück, muss sie den Bescheid zunächst förmlich zurücknehmen. Fehlt dieser Schritt, kann eine Rückforderung scheitern, obwohl beide Leistungen nicht für dieselben Monate zustehen.
Ab 2027 soll diese Hürde entfallen. Nach dem geplanten § 28 Abs. 3 WoGG wird der Wohngeldbescheid bei einer rückwirkenden Bürgergeldbewilligung automatisch unwirksam. Der Einwand, die Wohngeldstelle habe den Bescheid nicht wirksam zurückgenommen, würde dann nicht mehr greifen.
Rückforderung über 339 Euro scheiterte vor Gericht
Welche Bedeutung die bisherige Unterscheidung hat, zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 27. November 2025 (Az. 3 K 390/22 We). Die Wohngeldstelle hatte 339 Euro zurückgefordert, nachdem für dieselben Monate rückwirkend Sozialleistungen bewilligt worden waren.
Die Behörde ging davon aus, dass der Wohngeldbescheid automatisch unwirksam geworden sei. Die ausschließenden Leistungen betrafen jedoch bereits Zeiträume vor seinem Erlass. Deshalb hätte die Wohngeldstelle die Bewilligung nach § 45 SGB X zurücknehmen und dabei unter anderem den Vertrauensschutz prüfen müssen. Weil dieser Schritt fehlte, hob das Gericht die Rückforderung auf.
Das Gericht erlaubte damit keinen doppelten Leistungsbezug. Die Rückforderung scheiterte allein daran, dass die Wohngeldstelle den bestehenden Bescheid nicht wirksam zurückgenommen hatte. Genau diesen zusätzlichen Schritt soll die Reform beseitigen.
Wohngeldstelle und Jobcenter rechnen anders ab
Bislang kann die Wohngeldstelle einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Jobcenter oder einem anderen Sozialleistungsträger geltend machen. Der entsprechende Teil der rückwirkenden Leistung fließt dann an die Wohngeldbehörde, anstatt an den Empfänger ausgezahlt zu werden.
Kein Bürgergeld, weil sich zwei Jobcenter streiten
Ein neuer § 28a WoGG soll diese Erstattungsanträge beenden. Die Wohngeldstelle würde dem Jobcenter nur noch mitteilen, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe Wohngeld gezahlt wurde. Anschließend berücksichtigt das Jobcenter den Betrag bei seiner Nachzahlung.
Der Nationale Normenkontrollrat rechnet mit rund 50.000 Erstattungsanträgen pro Jahr, die dadurch entfallen. Bei einem angesetzten Aufwand von 27,81 Euro je Verfahren ergibt sich eine jährliche Verwaltungsentlastung von knapp 1,4 Millionen Euro. Die Zahl bezeichnet Behördenverfahren und nicht zwangsläufig 50.000 verschiedene Haushalte.
Beide Behörden müssen von der Überschneidung erfahren
Die neue Abrechnung ändert nichts an den bestehenden Mitwirkungspflichten gegenüber dem Jobcenter. Bereits gezahltes Wohngeld muss angegeben werden, wenn Bürgergeld rückwirkend für denselben Zeitraum beantragt oder bewilligt wird. Umgekehrt muss die Wohngeldstelle erfahren, dass ein Verfahren über eine ausschließende Sozialleistung begonnen hat oder die Leistung bereits gewährt wurde.
Andere Gründe für eine Rückforderung bleiben von der Reform unberührt. Falsche Angaben, verschwiegenes Einkommen oder nicht gemeldete Änderungen können weiterhin dazu führen, dass ein Bescheid aufgehoben und zu viel gezahltes Geld verlangt wird. Der Entwurf betrifft ausschließlich die Überschneidung mit Sozialleistungen, die den Wohngeldanspruch ausschließen.
In Kraft treten soll die Änderung am 1. Januar 2027, final beschlossen ist sie aber noch nicht. Der Entwurf liegt zunächst dem Bundesrat zur Stellungnahme vor, bevor sich der Bundestag damit befasst. Am Ende benötigt das Gesetz auch die Zustimmung des Bundesrates.