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Jobcenter streicht Bürgergeld – Kontoauszüge über fünf Jahre nicht vorgelegt

Bürgergeld komplett gestrichen: Weil eine Mutter mit drei Kindern geforderte Kontoauszüge aus mehr als fünf Jahren nicht vollständig vorlegte, entzog ihr das Jobcenter die gesamte Leistung. Hinter der Forderung stand der Verdacht auf verschwiegenes Vermögen und Einkommen aus einem möglichen Handelsgewerbe. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gab dem Jobcenter weitgehend recht – nur an einem Punkt scheiterte die Behörde trotzdem.

Kontoauszüge bis zurück ins Jahr 2020

Eine Mutter mit minderjährigen Kindern hatte Bürgergeld bis Juli 2026 bewilligt bekommen. Dann, im August 2025, erfuhr das Jobcenter von laufenden strafrechtlichen Ermittlungen – Ausgangspunkt eines ungewöhnlich deutlichen Vermögensverdachts. Unterlagen deuteten auf ein Handelsgewerbe hin, hinzu kamen ein geleastes Fahrzeug, ein Schließfach und weitere Konten, über die die Antragstellerin verfügungsberechtigt sein sollte.

Das Jobcenter ließ daraufhin Kontostammdaten abrufen und verlangte zahlreiche Nachweise. Für zwei Konten forderte es lückenlose Kontoauszüge vom 1. August 2020 bis zum 20. September 2025. Bei anderen Konten reichten die verlangten Zeiträume von mehreren Monaten bis zu mehr als zwei Jahren, dazu kamen Unterlagen zum Fahrzeug und Angaben zum Schließfach.

Damit ging die Behörde weit über die drei Monate hinaus, die die Bundesagentur für Arbeit bei einem normalen Antrag als Nachweis nennt. Genau dieser Unterschied ist entscheidend: Drei Monate sind der übliche Ausgangspunkt. Bei konkreten Zweifeln an den Angaben zu Einkommen oder Vermögen kann die Prüfung aber erheblich weiter reichen. Welche Angaben bei Kontoauszügen für das Jobcenter sichtbar bleiben müssen und was geschwärzt werden darf, ist davon eine getrennte Frage.

Kontoauszüge: Was das Jobcenter sehen darf & was du schwärzen darfst

Konkreter Verdacht öffnet dem Jobcenter einen größeren Zeitraum

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hielt die weitreichende Anforderung im Beschluss vom 27. Januar 2026 für zulässig (L 1 AS 1363/25 B ER). Entschieden wurde damit zunächst nur der Eilantrag der Familie gegen die Leistungsentziehung. Über den Widerspruch selbst war damit noch nicht abschließend entschieden. Nach Auffassung des Gerichts stand aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen konkret im Raum, dass frühere Angaben zu Einkommen und Vermögen falsch gewesen sein könnten und die Familie möglicherweise auch im laufenden Bewilligungszeitraum nicht hilfebedürftig war.

Gerade deshalb seien lückenlose Kontoauszüge der noch relevanten Konten ein zulässiges und gebotenes Mittel zur Aufklärung. Die Antragstellerin konnte sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, einzelne Konten seien ihr unbekannt oder die verlangten Unterlagen ließen sich nicht beschaffen. Für das Gericht war weder konkret dargelegt noch ersichtlich, dass die geforderte Mitwirkung unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre.

Das bedeutet nicht, dass Jobcenter bei jedem Antrag ohne Anlass Kontoauszüge über fünf Jahre verlangen dürfen. Die Bundesagentur nennt für den gewöhnlichen Antrag weiterhin die Kontoauszüge der vergangenen drei Monate. Ein erheblich längerer Zeitraum braucht einen sachlichen Grund. In dem entschiedenen Verfahren lag dieser in einer ganzen Reihe konkreter Hinweise auf möglicherweise nicht offengelegtes Vermögen und Einkommen.

Fehlende Kontoauszüge können die komplette Zahlung kosten

Brisant wurde der Streit, weil die geforderten Unterlagen trotz mehrfacher Aufforderung nicht vollständig vorgelegt wurden – darunter die beiden Konten, für die Auszüge über den vollen Fünf-Jahres-Zeitraum verlangt worden waren. Das Jobcenter entzog daraufhin die bereits bewilligten Leistungen. Das Sozialgericht Berlin stoppte diese Entscheidung zunächst (S 59 AS 6022/25 ER), das Landessozialgericht gab dem Jobcenter in der Beschwerde jedoch überwiegend recht.

Nach § 66 SGB I darf eine Sozialleistung ganz oder teilweise entzogen werden, wenn eine erforderliche Mitwirkung ausbleibt und sich der entscheidende Sachverhalt dadurch erheblich schwerer aufklären lässt. Vorher muss das Jobcenter schriftlich auf diese Folge hinweisen und eine angemessene Frist setzen, zudem bleibt die Entziehung eine Ermessensentscheidung. Diese Voraussetzungen sah der Senat für die Zukunft als erfüllt an – die zugrunde liegenden Mitwirkungspflichten gelten auch beim heutigen Grundsicherungsgeld unverändert.

Die Konsequenz unterscheidet sich von einer normalen Sanktion wegen eines versäumten Termins oder einer abgelehnten Arbeit. Hier geht es nicht um eine prozentuale Kürzung des Regelbedarfs, sondern darum, dass die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch wegen fehlender Nachweise nicht geklärt werden können. Dann kann die laufende Zahlung vollständig entzogen werden, bis die Mitwirkung nachgeholt wird.

Rückwirkend durfte das Jobcenter das Geld nicht entziehen

Einen wichtigen Punkt gewann die Familie trotzdem. Das Jobcenter hatte versucht, die Leistung mit dem Ende der gesetzten Mitwirkungsfrist auch für bereits vergangene Monate zu entziehen. Das ließ das Landessozialgericht nicht zu.

Eine Entziehung nach § 66 SGB I wirkt nach dem Beschluss nur für die Zukunft, einen bereits entstandenen Leistungsanspruch beseitigt sie nicht rückwirkend. Deshalb blieb die Entscheidung des Sozialgerichts insoweit bestehen, die Beschwerde des Jobcenters hatte nur für die künftigen Leistungsmonate Erfolg.

Für Leistungsempfänger ergibt sich daraus eine klare Grenze in beide Richtungen: Die üblichen drei Monate bei Kontoauszügen sind kein Schutzschild gegen weitergehende Nachfragen, wenn konkrete Hinweise auf ungeklärtes Vermögen bestehen. Umgekehrt darf eine fehlende Mitwirkung nicht dazu benutzt werden, bereits vergangene Leistungsmonate rückwirkend über § 66 SGB I zu streichen.