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1.131 Euro Bürgergeld verweigert – weil die Bankkarte 370 Kilometer entfernt genutzt wurde

Keinen Cent Bürgergeld mehr: Weil die EC-Karte eines schwerbehinderten Mannes regelmäßig rund 370 Kilometer von seiner Wohnung entfernt genutzt wurde, lehnte das Jobcenter die Weiterzahlung vollständig ab. Für die Behörde stand damit fest, dass er längst bei seiner Freundin lebte. Vor dem Landessozialgericht NRW reichte diese Spur jedoch nicht aus – und ein entscheidendes Versäumnis des Jobcenters kam noch hinzu.

Kontoauszüge machen den Wohnort zum Streitpunkt

Bis Ende Januar 2025 erhielt der Mann monatlich 1.131 Euro Bürgergeld: 563 Euro Regelbedarf, 500 Euro für die Unterkunft und 68 Euro Heizkosten. Seinen Weiterbewilligungsantrag für die Folgezeit hatte er im Dezember 2024 gestellt.

Die Kontoauszüge weckten Misstrauen: Von Ende August bis Ende November 2024 fanden sämtliche Abhebungen und Kartenzahlungen am Wohnort seiner Freundin statt, rund 370 Kilometer von seiner Wohnung entfernt. Auch Ärzte und Anwalt saßen in dieser Region, während der Außendienst den Mann bei drei unangekündigten Besuchen nicht zu Hause antraf.

Bürgergeld: Jobcenter muss zahlen – selbst wenn Zweifel bestehen

Aus Sicht des Jobcenters verdichteten sich die Hinweise zu einem Umzug. Es hielt sich nicht mehr für zuständig und lehnte die Leistungen im März 2025 rückwirkend ab Februar vollständig ab.

Als der Bescheid erging, lief das Eilverfahren bereits. Weil über seinen Antrag zunächst nicht entschieden worden war, hatte sich der Mann schon am 10. Februar 2025 an das Sozialgericht Detmold gewandt. Nachdem das Sozialgericht den Eilantrag im April abgelehnt hatte (S 15 AS 114/25 ER), brachte die Beschwerde beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die vorläufige Weiterzahlung.

Auch der Wasserverbrauch spricht zunächst gegen ihn

Weitere Verbrauchsdaten verschärften den Verdacht. Nach der Nebenkostenabrechnung hatte der Mann 2024 nur vier Kubikmeter Wasser verbraucht, was selbst das Gericht an einer dauerhaften Nutzung der Wohnung zweifeln ließ. Auch die fehlenden Kartenzahlungen am angegebenen Wohnort passten zu den erfolglosen Hausbesuchen.

Der Betroffene erklärte die Auffälligkeiten mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen. Wegen einer spastischen Lähmung und weiterer Erkrankungen könne er seine Wohnung im zweiten Stock ohne Hilfe nicht verlassen. Seine Freundin erledige deshalb Einkäufe mit seiner EC-Karte und dürfe auch sein Auto nutzen. Er selbst besuche sie zwei- bis dreimal im Monat für jeweils wenige Tage, während er die Ärzte in ihrer Nähe wegen des langjährigen Vertrauensverhältnisses beibehalte.

Ein angekündigter Hausbesuch stützte seine Darstellung. Der Außendienst traf ihn in seiner vollständig möblierten Wohnung an, in der persönliche Unterlagen, Kleidung und Lebensmittel lagen. In der Wohnung seiner Freundin fand ein anderes Jobcenter dagegen außer einem möglicherweise ihm gehörenden Gehstock nichts, was für einen dauerhaften Einzug sprach.

Vor Gericht ergibt sich ein anderes Bild

Nach der Beweisaufnahme hielt es das Landessozialgericht NRW für überwiegend wahrscheinlich, dass der Mann weiter in seiner Wohnung lebte. Seine Erklärung für die EC-Karten- und Tankumsätze sei nachvollziehbar. Als Zeugin bestätigte die Freundin die Nutzung von Karte und Auto sowie die wechselseitigen Besuche. Der Stiefvater schilderte die gesundheitlichen Einschränkungen und die aktuelle Hilfebedürftigkeit.

Damit waren die Widersprüche nicht vollständig ausgeräumt. Insbesondere die Erklärung für den extrem geringen Wasserverbrauch hielt der Senat für wenig glaubhaft. Der eidesstattlichen Versicherung maß er dennoch besonderes Gewicht bei, zumal falsche Angaben strafbar wären. In der Gesamtbetrachtung blieb das auffällige Buchungsmuster deshalb ein gewichtiges Indiz, aber kein Beweis für einen Umzug.

Wer Kontoauszüge einreichen muss, sollte daher nicht nur auf die ausgewiesenen Einnahmen achten. Auch Ausgaben können Fragen nach dem tatsächlichen Wohnort oder den Lebensverhältnissen auslösen. Welche Angaben sichtbar bleiben müssen und was geschwärzt werden darf, zeigt unser Ratgeber zu Kontoauszügen beim Jobcenter.

Bürgergeld: Jobcenter unterstellt Scheinadresse weil Mieterin zu wenig verbraucht

Das Jobcenter hätte den Antrag weiterleiten müssen

Unabhängig von der Wohnortfrage stützte das Gericht seine Entscheidung auf einen zweiten, für Betroffene wichtigen Grund. Die örtliche Zuständigkeit eines Jobcenters ist keine materielle Voraussetzung für den Leistungsanspruch. Hält sich ein Jobcenter für unzuständig, muss es den Antrag nach § 16 Abs. 2 SGB I grundsätzlich unverzüglich an den zuständigen Träger weiterleiten.

Eine solche Weiterleitung war hier unterblieben. Nach Ansicht des LSG blieb das ablehnende Jobcenter deshalb mit Blick auf § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I weiterhin leistungspflichtig. Die Zweifel am Wohnort boten damit keine Grundlage für die vollständige Ablehnung durch das bisherige Jobcenter.

Bis zur Entscheidung des LSG hatte die ausbleibende Zahlung die Existenz des Mannes bedroht. Zu 1.500 Euro Mietrückständen kam eine Kündigung der Wohnung, während der Gasversorger wegen weiterer 206 Euro Rückstand eine Sperre ankündigte. Mit seinem Beschluss vom 8. Juli 2025 (L 21 AS 537/25 B ER) verpflichtete das LSG das Jobcenter im Eilverfahren, Regelbedarf und Heizkosten ab dem 10. Februar 2025 sowie die Unterkunftskosten ab März vorläufig zu zahlen. Von März an musste das Jobcenter damit wieder die vollen 1.131 Euro monatlich leisten, zunächst bis zum 30. September 2025.