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Verpasster Video-Termin beim Jobcenter kann Bürgergeld-Empfänger 169 Euro kosten

Nach den Plänen der Bundesregierung könnte ein verpasster Video-Termin beim Jobcenter dieselben Folgen haben wie ein unentschuldigtes Fernbleiben im Amt. Wer einen förmlichen Video-Meldetermin wiederholt ohne wichtigen Grund versäumt, riskiert 30 Prozent weniger Bürgergeld für einen Monat. Bei Alleinstehenden wären das nach heutigem Regelsatz 168,90 Euro. Ganz nach Belieben dürfte das Jobcenter solche Termine allerdings nicht ansetzen.

Videoanruf soll zum förmlichen Meldetermin werden

Nach aktuellem Recht verlangt ein Meldetermin grundsätzlich das persönliche Erscheinen. Eine freiwillige Videoberatung ist deshalb noch nicht automatisch eine Meldeaufforderung mit Kürzungsrisiko. Genau das will die Bundesregierung mit dem am 7. September 2026 vorgelegten Entwurf zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung ändern.

Dafür soll § 309 SGB III erweitert werden. Ist ein persönliches Gespräch vor Ort nicht erforderlich, könnte die Meldung auch per Videotelefonie erfolgen. Obwohl die Vorschrift im Recht der Arbeitslosenversicherung steht, betrifft sie ebenso das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). § 59 SGB II erklärt die allgemeine Meldepflicht nach § 309 SGB III für entsprechend anwendbar.

Die Neuregelung ist noch nicht beschlossen. Nach dem Gesetzentwurf soll sie am 1. April 2027 in Kraft treten. Bis dahin bleibt es für förmliche Meldetermine bei der bisherigen Rechtslage.

Ohne Zustimmung darf das Jobcenter keinen Video-Termin aufzwingen

Ein Video-Meldetermin käme nur zustande, wenn das Jobcenter und der Leistungsempfänger diesem Kommunikationsweg vorher zustimmen. Will eine Seite das Gespräch persönlich führen, bleibt es beim Termin vor Ort.

Umgekehrt entsteht auch kein Anspruch darauf, jede Einladung am Bildschirm wahrnehmen zu dürfen. Das Jobcenter entscheidet zunächst, ob ein persönliches Gespräch erforderlich ist. Für einen Video-Termin müssen außerdem auf beiden Seiten die technischen Voraussetzungen vorhanden sein.

Die Einladung muss Zeitpunkt und Art der Videotelefonie nennen. Zudem hat das Jobcenter zu erklären, welche Schritte für die Teilnahme notwendig sind. Ein normales Onlinegespräch wird dadurch nicht automatisch zu einem sanktionsbewehrten Meldetermin. Dafür braucht es eine förmliche Aufforderung und eine konkrete Rechtsfolgenbelehrung oder die nachweisbare Kenntnis der möglichen Folgen.

Ab dem zweiten Fehltermin fehlen 30 Prozent

§ 32 SGB II knüpft die Kürzung an ein wiederholtes Meldeversäumnis. Der erste unentschuldigt verpasste Termin mindert den Regelbedarf noch nicht. Ab dem zweiten entsprechenden Versäumnis zieht das Jobcenter 30 Prozent des persönlichen Regelbedarfs für einen Monat ab. Bei Alleinstehenden sind das derzeit 168,90 Euro, bei Partnern 151,80 Euro.

Die geplante Video-Regel schafft keine eigene Sanktion. Sie erweitert vielmehr die Termine, die für die bestehenden Sanktionen beim Grundsicherungsgeld zählen können. Ein förmlicher Video-Termin könnte damit auch in die Zählung mehrerer versäumter Jobcenter-Termine eingehen.

Die Minderung darf nicht erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das gilt ebenso für einen Video-Termin. Ein nachweisbarer technischer Ausfall, ein nicht funktionierender Zugangslink oder eine Störung beim Jobcenter können deshalb nicht pauschal dem Leistungsempfänger zugerechnet werden.

Bei einer Störung zählt der Nachweis

Gerade bei einem ausgefallenen Videoanruf kann später umstritten sein, wer für das Scheitern verantwortlich war. Wer sich rechtzeitig eingewählt hat, sollte eine Fehlermeldung oder den nicht funktionierenden Zugang sichern und das Jobcenter sofort über einen nachweisbaren Kanal informieren. Datum, Uhrzeit und die unternommenen Schritte gehören in die Nachricht.

Vor einer Kürzung muss das Jobcenter den Betroffenen anhören. In diesem Verfahren können technische Probleme und andere wichtige Gründe mit Belegen vorgetragen werden.

Der digitale Termin spart zwar den Weg zum Jobcenter. Mit der geplanten Änderung wäre er rechtlich aber kein unverbindlicher Videoanruf mehr. Erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens kann die neue Regelung wie vorgesehen ab April 2027 greifen.