Die Absage ist rechtzeitig raus – und trotzdem kürzt das Jobcenter den Bürgergeld-Regelbedarf. Möglich wird das, weil das Jobcenter den Eingang einer Terminabsage nicht bestätigen muss. Die Bundesregierung lehnt eine solche Pflicht ausdrücklich ab. Für Betroffene steht dabei mehr auf dem Spiel als früher: Seit Juli kürzt ein wiederholtes Meldeversäumnis den Regelbedarf einen Monat lang um 30 Prozent, bei Alleinstehenden 168,90 Euro. Wer die Absage im Streitfall nicht belegen kann, verliert Geld.
Bundesregierung lehnt Pflicht zur Bestätigung ab
Je härter die Folgen eines versäumten Termins beim Grundsicherungsgeld, desto wichtiger wäre ein Nachweis, dass die Absage auch angekommen ist. Die Bundesregierung sieht das anders: Eine Pflicht, den Eingang zu bestätigen, lehnt sie ab. Leistungsempfänger könnten schließlich einen wichtigen Grund geltend machen, den das Jobcenter prüfen und gegebenenfalls berücksichtigen müsse.
Eine Pflicht, den Eingang von Terminabsagen zu quittieren, widerspreche zudem der dezentralen Organisationshoheit der gemeinsamen Einrichtungen. So steht es in der am 22. Juli 2026 veröffentlichten Antwort auf eine Kleine Anfrage im Bundestag.
Für Betroffene bleibt damit ein praktisches Risiko. Eine Absage kann rechtzeitig verschickt worden sein und beim Jobcenter dennoch nicht dem richtigen Vorgang zugeordnet werden. Ohne Versand- oder Zugangsnachweis steht dann schnell Aussage gegen Aussage. Dass die Behörde einen vorgetragenen Grund prüfen muss, hilft nur, wenn sie von der Absage und dem Grund tatsächlich erfährt.
Wann Bürgergeld-Empfänger persönlich im Jobcenter vorstellig werden müssen
Beim zweiten versäumten Termin fehlen 30 Prozent
Nicht jeder verpasste Meldetermin führt sofort zur Sanktion und weniger Geld. Nach § 32 SGB II setzt die Kürzung ein wiederholtes Meldeversäumnis voraus. Beim ersten Termin ohne nachgewiesenen wichtigen Grund wird der Regelsatz daher noch nicht gekürzt. Beim zweiten sind es 30 Prozent für einen Monat. Das entspricht 168,90 Euro bei Alleinstehenden und 151,80 Euro bei Partnern.
Noch drastischer wird es nach drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen, denen ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen wurde. Dann gilt die betroffene Person als nicht erreichbar. Ab dem folgenden Monat entfällt der Leistungsanspruch grundsätzlich bis zur persönlichen Meldung im Jobcenter. Unterkunft, Heizung und Mehrbedarfe werden zunächst noch für einen Monat weitergezahlt, der Regelbedarf aber nicht.
Eine bloße Nachricht mit dem Satz, man könne nicht kommen, verhindert diese Folgen nicht automatisch. Der Grund muss wichtig sein. Und er muss dem Jobcenter dargelegt und nachgewiesen werden. Ob ein Grund im Einzelfall zählt, entscheidet das Jobcenter, einen abschließenden Katalog gibt es nicht. Anerkannt sind aber typischerweise Krankheit, ein unaufschiebbarer Arzttermin, die Betreuung eines kranken Kindes, ein Todesfall in der Familie oder ein kollidierender Vorstellungs- oder Arbeitstermin. Die Bundesagentur empfiehlt, sich rechtzeitig zu melden, die Absage zu begründen und den Nachweis zeitnah einzureichen. Gerade bei Krankheit gelten dabei eigene Grenzen dafür, wann das Jobcenter zusätzlich zur Krankschreibung einen weiteren Nachweis verlangen darf.
So lässt sich die Terminabsage beim Jobcenter belegen
Für Bürgergeld-Empfänger sollte die Nachricht den Termin mit Datum und Uhrzeit eindeutig benennen, den Grund erklären und ankündigen, welcher Nachweis beigefügt ist oder nachgereicht wird. Auch die Bedarfsgemeinschafts- oder Kundennummer gehört hinein, damit die Absage zugeordnet werden kann.
Über den Postfachservice von jobcenter.digital lassen sich Nachricht und Anhang unmittelbar übermitteln. Die gesendete Mitteilung sollte anschließend mit Datum gespeichert oder als Bildschirmfoto gesichert werden. Ist der Onlinezugang nicht nutzbar, kommen vor allem diese Wege infrage:
- Eine schriftliche Absage kann persönlich abgegeben werden. Auf einer Kopie sollte das Jobcenter Datum und Eingang bestätigen.
- Beim Fax gehören der vollständige Sendebericht und eine Kopie der übermittelten Seiten zusammen.
- Bei einem Brief sollten Inhalt und Versand dokumentiert werden. Ein Einwurf-Einschreiben belegt den Einwurf des Umschlags, für sich allein aber nicht dessen Inhalt.
Eine telefonische Absage ist zwar schnell, später aber schwerer zu beweisen. Datum, Uhrzeit und Name des Gesprächspartners sollten notiert und die Mitteilung zusätzlich schriftlich wiederholt werden. Gerade bei einem Termin am selben oder folgenden Tag kann diese Kombination Ärger vermeiden.
Wichtiger Grund kann auch in der Anhörung vorgebracht werden
Eine fehlende Eingangsbestätigung bedeutet noch nicht, dass die Kürzung feststeht. Bevor das Jobcenter den Regelbedarf beim Grundsicherungsgeld mindert, muss es Gelegenheit geben, sich zu dem angeblichen Meldeversäumnis zu äußern. In dieser Anhörung können der wichtige Grund, der Nachweis und Belege für die versandte Absage erneut vorgelegt werden.
Ignoriert das Jobcenter diese Unterlagen oder erkennt den wichtigen Grund zu Unrecht nicht an, kann gegen den Minderungsbescheid bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Sinnvoll ist es, dabei nicht nur die Terminabsage erneut einzureichen, sondern ausdrücklich zu benennen, wann und auf welchem Weg sie übermittelt wurde.
Die Bundesregierung plant trotz der erheblich verschärften Folgen keine bundesweite Bestätigungspflicht. Damit bleibt die Beweissicherung vorerst bei den Leistungsberechtigten. Eine rechtzeitig abgesagte Einladung sollte deshalb erst dann als erledigt gelten, wenn sich später nachvollziehen lässt, was wann an das Jobcenter geschickt wurde.