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Bürgergeld: Pflichtversicherung in gesetzlicher Krankenkasse (GKV)

Bürgergeld Leistungsbezieher sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) durch das Jobcenter geführt. Die gesetzliche Krankenversicherung basiert auf dem Solidarprinzip. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen anteilig von ihrem Bruttogehalt Beiträge zur Krankenversicherung inklusive dem individuellen Zusatzbeitrag in die Gesundheitsfonds ein. Aus diesem „Topf“ werden die Behandlungen aller Mitglieder finanziert.

Wer übernimmt die Pflichtbeiträge für Bürgergeld Empfänger?

Bei Bürgergeld Empfängern werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung vom Jobcenter in tatsächlicher Höhe übernommen und auf den Regelsatz nicht angerechnet.

Für die Zahlung des Krankenversicherungsbeitrages muss neben dem Antrag auf Bürgergeld auch die Anlage SV „Sozialversicherung der Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld“ ausgefüllt und eingereicht werden. Der Zuschuss zur Krankenversicherung wird dann jeden Monat im Voraus vom Jobcenter direkt an Ihre Krankenkasse gezahlt.

Ausnahmen

Folgende Personen sind nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenkasse:

  • Sie beziehen voraussichtlich nur eine Monat Leistungen vom Jobcenter.
    In der Regel gilt einen Monat lang direkt nach Eintreten der Arbeitslosigkeit die Nachversicherungspflicht (19 Abs. 2 SGB V) Ihrer Krankenkasse. Falls nicht, sollten Sie einen vorläufigen Versicherungsschutz mit Ihrer Krankenkasse vereinbaren.
  • Sie beziehen Bürgergeld nur als Darlehen.
    Keine Versicherungspflicht besteht, wenn Sie Bürgergeld lediglich als Darlehen beziehen oder nur Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung, für Bekleidung oder mehrtägige Klassenfahrten gewährt werden.
  • Sie beziehen ausschließlich ergänzendes Arbeitslosengeld (Aufstocker).
    Sie verdienen mehr als 538 Euro monatlich, womit Sie über Ihre Erwerbstätigkeit versichert sind und das Jobcenter somit nicht für Ihre Krankenversicherung aufkommen muss (Bürgergeld Aufstocker).
  • Sie sind selbstständig oder waren vor dem Bürgergeld Bezug selbstständig.
    Entgegen der Vorstellung vieler, gibt es ebenfalls die Möglichkeit mit Bürgergeld privat krankenversichert zu werden. Die Rechtslage schreibt sogar vor, dass diejenigen, die vor Bürgergeld in einer privaten Krankenkasse versichert waren weiterhin in einer privaten Krankenkasse Mitglied bleiben müssen und in keine gesetzliche Krankenkasse zurückkehren können. Die Rechtslage trifft besonders häufig auf ehemals Selbstständige zu, denen in der Selbstständigkeit nur die private Krankenversicherung zugänglich war.
  • Sie sind noch keine 15 Jahre alt
    Minderjährige Kinder bis 14 Jahre sind grundsätzlich in der Familienversicherung der Eltern versichert. Alle anderen müssen sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichern oder in eine private Krankenkasse eintreten.
  • Sie sind von der Versicherungspflicht befreit.
    Personen die über 55 Jahre alt sind, die in den letzten 5 Jahren nicht gesetzlich krankenversichert und in mindestens der Hälfte der Zeit entweder als Beamte, gutverdienende Arbeitnehmer befreit oder als Selbständige nicht versicherungspflichtig waren (sie können in der Regel nicht in die GKV zurückkehren).

Versicherungsbeginn

Die Versicherung beginnt in der gesetzlichen Krankenkasse für berechtigte Bürgergeld Empfänger rückwirkend ab dem ersten Tag des Leistungsbezuges.

Vorläufiger Versicherungsschutz

Sollten Sie eine Krankenkasse in Anspruch nehmen müssen bevor Ihre Leistungen bewilligt wurden, sollten Sie mit der Krankenkasse über einen vorläufigen Versicherungsschutz verhandeln. Vom Tag der Antragstellung bis zur Bewilligung der Leistungen besteht kein Versicherungsschutz.

Bei unrechtmäßigem Bezug von Bürgergeld müssen Sie jedoch damit rechnen, dass Sie dem Träger neben den überzahlten Leistungen auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erstatten müssen.

Nachversicherungspflicht

In der Regel gilt jedoch direkt nach Eintreten der Arbeitslosigkeit die Nachversicherungspflicht (19 Abs. 2 SGB V) ihrer Krankenkasse. Diese greift üblicherweise für einen Monat, was sie jedoch unbedingt bei ihrer Krankenkasse prüfen sollten.

Zusatzbeitrag

Für Bürgergeld Empfänger gilt nicht der Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse sondern der „durchschnittliche Zusatzbeitrag“.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird jedes Jahr neu berechnet und das Jobcenter muss diesen ebenso zahlen, wenn die Krankenkasse einen niedrigeren, höheren oder sogar keinen Zusatzbeitrag erhebt.

Wahlrecht

Grundsätzlich werden Sie im Bürgergeld Bezug in ihrer bisherigen gesetzlichen Krankenkasse weiter pflichtversichert. Ein Wechsel der Krankenkasse ist also nicht zwingend notwendig. 

Sie haben aber die Möglichkeit bei fristgerechter Kündigung jederzeit eine andere gesetzliche Krankenkasse zu wählen. Bei Krankenkassenwechsel ist die neue Mitgliedsbescheinigung unverzüglich dem Jobcenter vorzulegen.

Die Auswahl beschränkt sich auf die folgenden Krankenkassen:

  • Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) Ihres Wohnortes
  • Ersatzkasse (EK)
  • Betriebskrankenkasse (BKK)
  • Innungskrankenkasse (IKK)

Achtung: Die Wahlmöglichkeit ist ausgeschlossen, wenn Sie Mitglied einer landwirtschaftlichen Krankenkasse sind.

Jobcenter bestimmt Krankenkasse

Falls Sie keinen Gebrauch von dem Ihnen zustehenden Wahlrecht machen sollten, trifft der Träger eine entsprechende Wahl.

Die Krankenkasse ergibt sich aus Ihrem Bewilligungsbescheid oder Änderungsbescheid. Zu beachten ist dennoch, dass Sie erst nach Bewilligung der beantragten Leistung versichert werden. Bürgergeld Bezieher, die vor dem Leistungsbezug in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) versichert waren, bleiben bei Bewilligung der Leistungen weiterhin in der GKV.

Bindung an Krankenkasse und Kündigungsbedingungen

An die gewählte Krankenkasse sind Sie dann mindestens für die Dauer von 18 Monaten vertraglich gebunden.

Nach Ablauf des Zeitraumes ist eine Kündigung der gesetzlichen Krankenkasse nach Maßgabe der üblichen Bedingungen möglich. Die Frist beträgt 2 Monate, zum letzten Tag des übernächsten Monats. Bei Erhöhung des Beitragssatzes besteht ein Sonderkündigungsrecht.

Titelbild: stockfour / shutterstock.com

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