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Ungleichheit pur – Bürgergeld top, Rentner flop

Schockierter Rentner mit Brille und Schirmmütze hält sich im Wohnzimmer die Hände an den Kopf – Symbolbild für Benachteiligung gegenüber dem Bürgergeld.

Gleiches Recht für alle? Davon sind wir im Bereich der Grundsicherung weit entfernt. Zwar gelten die gleichen Regelsätze für Bürgergeld Empfänger und Bedürftige, die auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung angewiesen sind. Bei den Rahmenbedingungen werden aber gravierende Unterschiede sichtbar. Hinsichtlich des Schonvermögens und des eigenen Fahrzeugs werden Rentner und Erwerbsgeminderte spürbar benachteiligt – ebenso bei selbst genutztem Wohneigentum und einem möglichen Zuverdienst.

Höheres Vermögen mit Bürgergeld

Mit Einführung des Bürgergeldes wurde an einigen Stellschrauben gedreht. Menschen, die den Job verlieren, sollte die Sorge genommen werden, mit dem Anspruch auf Bürgergeld gleich alle Ersparnisse zu verlieren. Daher wurde das Schonvermögen in der 12-monatigen Karenzzeit ab Erstantrag auf 40.000 Euro für die erste und auf 15.000 Euro für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft angehoben. Nach Ablauf der ersten zwölf Monate bleibt dann ein Vermögensfreibetrag von einheitlich 15.000 Euro pro Person.

Kleine Rente mit Wohngeld oder Grundsicherung aufstocken

10.000 Euro Freibetrag für Rentner

Davon können Menschen, die auf Sozialhilfe in Form von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung angewiesen sind, nur träumen. Während für Bürgergeld Bedürftige die Regeln des SGB II gelten, unterliegen sie dem SGB XII – und damit einem deutlich enger gefassten Begriff des Schonvermögens. Statt 15.000 Euro dürfen Rentner in der Grundsicherung höchstens jeweils 10.000 Euro behalten. Jeder Cent oberhalb dieses Freibetrages wird als Vermögen angerechnet und kann schlimmstenfalls dazu führen, dass kein Anspruch mehr auf Sozialhilfe besteht. Erst, wenn das eigene Vermögen bis zu diesem Betrag aufgebraucht ist, gibt es Unterstützung vom Staat.

Betroffene fühlen sich unfair behandelt

Kein Wunder, dass Menschen, die in die Situation geraten, im Alter Bürgergeld respektive Grundsicherung zu beantragen, sich ungerecht behandelt fühlen. Der „Focus“ hat die Thematik aufgegriffen und berichtete über ein Rentner-Paar: „Wir waren fleißig – und sind jetzt schlechter gestellt als Bürgergeld-Empfänger“. Kurzum: Dass mit zweierlei Maß gemessen wird, trägt zur Spaltung der Gesellschaft bei und spielt Menschen gegeneinander aus.

Auto darf doppelt so viel kosten

Doch nicht nur beim Schonvermögen gelten andere Maßstäbe. Auch beim eigenen Auto. Bürgergeld Bedürftige müssen im Antrag VM, der Anlage zur Selbstauskunft/Feststellung der Vermögensverhältnisse der Bedarfsgemeinschaft, auch Kraftfahrzeuge eintragen – allerdings erst ab einem Wert von 15.000 Euro. Eine Angemessenheitsprüfung erfolgt nicht. Hier gilt laut § 12 SGB II: „Die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.“

7.500 zu 15.000 Euro

Bei Rentnern und Erwerbsgeminderten hingegen ist in den gesetzlichen Vorgaben von einem angemessenen Kraftfahrzeug die Rede und erfolgt daher eine Angemessenheitsprüfung. Was in dem Zusammenhang als angemessen gilt? Das Auto darf maximal 7.500 Euro wert sein. Anderenfalls wird der fahrbare Untersatz dem Vermögen zugeordnet. 7.500 zu 15.000 Euro – eine Differenz, die sich nur schwer erklären lässt. Denn gerade Rentner sind in ihrer Bewegungsfreiheit oft eingeschränkt und hätten ohne Auto keine Chance, am sozialen Leben teilzuhaben.

Selbst genutztes Wohneigentum

Der Sozialverband Niedersachsen sieht noch einen dritten Punkt auf der Liste: selbst bewohnte Immobilien. Bürgergeld Bedürftige dürfen 130 Quadratmeter geschütztes Eigentum haben, Rentner in der Grundsicherung nur 80 Quadratmeter. „Das ist hochgradig ungerecht“, so der Verband. Er fordert, so wie der Sozialverband Deutschland generell, „dass für alle die gleichen Regeln gelten“. Das wäre nur fair.

Hinzuverdienst deutlich weniger

Ein weiterer Punkt, der Rentner und Erwerbsgeminderte benachteiligt, ist der anrechnungsfreie Hinzuverdienst. Während Bürgergeld-Empfänger bis zu 348 Euro ohne Kind und 378 Euro mit Kind von ihrem Hinzuverdienst behalten dürfen, beträgt der Freibetrag in der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung lediglich 30 Prozent des Erwerbseinkommens, höchstens aber die Hälfte des Regelsatzes nach Regelbedarfsstufe 1 von aktuell 563 Euro, somit maximal 281,50 Euro. Der Bürgergeld-Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen in Höhe von 100 Euro existiert bei der Grundsicherung nicht.

Trotz Rentenerhöhung: Nullrunde für 740.000 Rentner

Allein am Beispiel eines Minijobs wird dieser Unterschied besonders deutlich: Verdienen Bürgergeld-Empfänger bis zur Minijob-Grenze von derzeit 556 Euro, bleiben 194,80 Euro anrechnungsfrei. In der Grundsicherung hingegen sind es bei gleichem Einkommen nur 166,80 Euro. Diese Einschränkung schmälert die Möglichkeiten für Betroffene erheblich, sich durch eigene Anstrengungen finanziell besser aufzustellen.

Zu reich für Grundsicherung

Das erschütternde Ergebnis: Bürgergeld-Empfänger, die aufgrund des Renteneintrittsalters oder einer Erwerbsunfähigkeit die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, stehen vor einem ernsten Problem. Sobald sie vom Bürgergeld zur Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung wechseln müssen, besitzen sie mit ausgeschöpften Bürgergeld-Freibeträgen plötzlich zu viel Vermögen. Das bedeutet, dass Rentner und Erwerbsgeminderte ihre Ersparnisse erst reduzieren müssen, bis sie die niedrigeren Freibeträge des Sozialhilfe nach SGB XII einhalten.