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Kein Bürgergeld: Gericht zerlegt die Einkommensangaben

Auf dem Papier sah es nach einem klaren Fall aus: Das Sozialgericht ging nur von einem anrechenbaren Einkommen von 46,66 Euro im Monat aus. Ein Mann, der mit seiner selbständigen Tätigkeit im Brandschutz nach eigenen Angaben kaum über die Runden kam, erhielt deshalb zunächst vorläufig Bürgergeld. Gut drei Monate später sah die Sache komplett anders aus – und der Antragsteller stand ohne Leistungen da.

Der Antrag

Der Mann aus Nordrhein-Westfalen legte dem Jobcenter eine Einkommensprognose (Anlage EKS) vor und erklärte in einer eidesstattlichen Versicherung, über keine weiteren Einnahmen zu verfügen.

Weil er die Leistungen sofort benötigte, stellte er zusätzlich beim Sozialgericht Gelsenkirchen einen Eilantrag (Az. S 38 AS 275/26 ER). Das Gericht folgte seiner Argumentation zunächst und verpflichtete das Jobcenter, ihm vorläufig Bürgergeld zu zahlen – ausgehend von einem anrechenbaren Einkommen von lediglich 46,66 Euro monatlich.

Das Jobcenter war mit der Entscheidung nicht einverstanden und legte Beschwerde beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az. L 21 AS 631/26 B ER) ein.

Gericht stoppt kreativen Versuch mehr Bürgergeld zu kassieren

Die zweite Runde

Was dann folgte, liest sich wie eine Lehrstunde in Sachverhaltsaufklärung. Statt sich auf die vom Antragsteller eingereichte Prognoserechnung zu verlassen, zog der Senat des Landessozialgerichts die tatsächlichen Kontoauszüge heran – und die erzählten eine andere Geschichte.

Die 46,66 Euro, mit denen das Sozialgericht ursprünglich gerechnet hatte, kamen nicht von ungefähr: Der Antragsteller hatte in seiner Prognose Betriebseinnahmen von rund 2.234 Euro monatlich veranschlagt – nach Abzug der ebenfalls veranschlagten Betriebsausgaben von rund 2.076 Euro blieb rechnerisch nur ein schmaler Gewinn, aus dem sich nach weiteren Abzügen das niedrige anrechenbare Einkommen ergab. Genau diese Prognose hielt der Überprüfung nicht stand. Tatsächlich flossen auf zwei verschiedene Konten im Schnitt über 3.557 Euro an Betriebseinnahmen. Nach Abzug der Ausgaben blieb ein Gewinn von rund 1.481 Euro im Monat – deutlich mehr, als der Antragsteller zur Deckung seines Bedarfs benötigt hätte. Und das war nur die halbe Geschichte.

Weitere Einnahmen spielten eine entscheidende Rolle

Neben der Selbständigkeit hatte der Mann weitere Einkommensquellen: eine Beschäftigung als Feuerwehreinsatzkraft, eine als Bestattungshelfer und eine als Aushilfskraft bei einem Rettungsdienst. In seiner eidesstattlichen Versicherung hatte er erklärt, über keine weiteren Einnahmen zu verfügen als die dort bereits aufgeführten. Zumindest was die Einnahmen als Bestattungshelfer betrifft, war das laut Gericht falsch – belegt durch Lohnabrechnung und Arbeitsvertrag, eine Barauszahlung hatte er sogar selbst quittiert.

Jobcenter muss zahlen – selbst wenn Zweifel bestehen

Hinzu kam eine Zahlung eines Auftraggebers, die der Antragsteller in seinen Unterlagen als Rechnung für seine selbständige Tätigkeit deklariert hatte. Tatsächlich handelte es sich, wie ein vorliegender Arbeitsvertrag zeigte, um regulären Lohn – im Überweisungstext stand sogar ausdrücklich „Lohn/Gehalt“, nicht „Rechnung“. Auch diese Angabe bewertete das Gericht als unzutreffend.

Ein Konto, das plötzlich auftauchte

Auch bei seinen Bankverbindungen war der Antragsteller nicht ganz offen. Anfang Februar hatte er dem Gericht mitgeteilt, nur über ein einziges Bankkonto zu verfügen – wenige Tage später, ausgerechnet am Tag der Antragstellung, eröffnete er ein zweites Konto bei einer anderen Bank, ohne das dem Gericht zu melden. Ans Licht kam das erst durch einen späteren Kontenabruf. Das Landessozialgericht bewertete dieses Verhalten in seiner Begründung als verschleiernd.

Auch beim Auto passten die Angaben nicht

Selbst bei den Betriebsausgaben fanden sich Ungereimtheiten. Für seinen geleasten Audi SQ5 gab der Antragsteller eine monatliche Rate von 1.223,31 Euro an – Vertrag und Zahlungsnachweis belegten dagegen 1.166,66 Euro. Und nach eigenem Vortrag zahlte ohnehin ein nie benannter Dritter die Rate direkt an den Leasinggeber, was die Ausgabe nach der eigenen Logik des Antragstellers gar nicht zu einer von ihm zu tragenden Betriebsausgabe machte. Ob die Leasingrate überhaupt als notwendig hätte gelten können, ließ der Senat offen – bei den ohnehin deutlich höheren Einnahmen kam es darauf nicht mehr an.

Die Konsequenz

In der Gesamtschau kam der Senat zu einem eindeutigen Ergebnis: Nach Auffassung des Landessozialgerichts war eine Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Sowohl der Regelbedarf von 563 Euro als auch die Kosten der Unterkunft von 760 Euro waren durch das tatsächliche Einkommen gedeckt. Den schriftlichen Erklärungen des Antragstellers maß das Gericht ausdrücklich kein Gewicht mehr bei – zu viele Widersprüche, zu viele nachweislich falsche Angaben.

Vom Millionär zum Bürgergeld-Empfänger – Gericht zweifelt und kürzt

Nur am Rande merkte der Senat noch an: Selbst wenn man die Einkommensfrage beiseiteließe, fehle es auch an der Eilbedürftigkeit. Das neu eröffnete Konto wies zuletzt ein Guthaben von über 2.400 Euro auf, Mietschulden waren nicht einmal vorgetragen.

Der ursprüngliche Beschluss des Sozialgerichts wurde aufgehoben, der Eilantrag insgesamt abgelehnt. Kosten muss in beiden Instanzen niemand erstatten. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Der Fall zeigt, wie Gerichte bei Zweifeln an Einkommensangaben vorgehen: Statt sich auf die eingereichten Angaben zu verlassen, prüfen sie die tatsächlichen Kontobewegungen und weitere Unterlagen – und ziehen daraus ihre eigenen Schlüsse.