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Vom Millionär zum Bürgergeld-Empfänger – Gericht zweifelt und kürzt

Wer nach eigenen Angaben früher Millionär war, muss dem Jobcenter nachvollziehbar erklären können, wo das Vermögen geblieben ist. Denn ohne den Nachweis echter Hilfebedürftigkeit gibt es kein Bürgergeld – das musste ein ukrainischer Antragsteller in München auf die harte Tour lernen.

Der Fall

Ein 1989 geborener ukrainischer Staatsangehöriger lebte seit mindestens November 2023 in München und bezog Bürgergeld. Im Januar 2026 stellte er einen Weiterbewilligungsantrag. Soweit ungewöhnlich war daran zunächst nichts.

Das Problem: In einem früheren Gerichtsverfahren (Az. S 41 AS 2518/25 ER) hatte der Mann schriftlich erklärt, er wisse, „was es bedeutet, wohlhabend zu sein nach ukrainischen Maßstäben“, denn „in der Vergangenheit war ich Dollarmillionär“. Dieser Satz sollte ihm zum Verhängnis werden.

Bürgergeld: Jobcenter muss zahlen – selbst wenn Zweifel bestehen

Jobcenter fordert lückenlose Nachweise

Das Jobcenter München reagierte und forderte den Mann auf, eine vollständige Aufstellung seines Vermögens vorzulegen – inklusive aller Konten im In- und Ausland, mit Kontoauszügen ab November 2023. Als die Unterlagen nicht vollständig eingingen – weder für deutsche Bankkonten über teils lange Zeiträume noch für mögliche Auslandskonten und weitere Vermögenswerte – versagte das Jobcenter zunächst die Leistungen wegen fehlender Mitwirkung und lehnte den Weiterbewilligungsantrag schließlich ab.

Die Erklärung des Antragstellers

Der Mann wandte sich ans Sozialgericht München. Er erklärte, sein früheres Vermögen sei längst verbraucht. Zu den fehlenden deutschen Kontoauszügen äußerte er sich nicht weiter. Bei den ukrainischen Bankkonten gab er an, aus technischen Gründen keinen Zugriff zu haben und daher keine Auszüge vorlegen zu können. Gleichzeitig legte er einen Mahnbrief seines Vermieters vor: Er war mit seiner Miete in Verzug geraten. Die Wohnung in München kostet ihn monatlich 945 Euro – bestehend aus 787,50 Euro Grundmiete, 95 Euro kalten Betriebskosten und 62,50 Euro Heizkosten.

Das Dilemma des Gerichts

Das Sozialgericht stand vor einer schwierigen Abwägung. Einerseits waren die Zweifel des Jobcenters nicht unbegründet: Wer nach eigenen Angaben Dollarmillionär war, muss nachvollziehbar darlegen, was mit diesem Vermögen passiert ist. Rechtliche Grundlage ist § 9 Abs. 1 SGB II, wonach hilfebedürftig nur ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern kann. Das Gericht formulierte es ungewöhnlich direkt:

„Es ist wenig glaubhaft, dass er nun keinerlei Vermögen mehr hat.“

Und trotzdem sprach das Gericht vorläufig Leistungen zu. Denn auf der anderen Seite hatte der Mann zahlreiche Unterlagen vorgelegt, und im Eilverfahren ließ sich die Vermögensfrage schlicht nicht abschließend klären. Auf dem Spiel stand das Existenzminimum nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz. Das war am Ende entscheidend.

Die Entscheidung: Leistungen ja, aber gekürzt

Das Sozialgericht München sprach dem Mann im Eilverfahren (Az. S 38 AS 792/26 ER) vorläufig Leistungen zu, obwohl seine Hilfebedürftigkeit nach § 7 Abs. 1 SGB II noch nicht abschließend geklärt werden konnte. Beim Regelbedarf setzte es einen Abschlag von 30 Prozent an – zum einen wegen der offenen Vermögensfrage, zum anderen um eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache zu vermeiden. Dieses Vorgehen stützte das Gericht auf eine Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts (Az. L 7 AS 277/17 B ER).

Statt der regulären 563 Euro monatlich wurden nur 394,10 Euro Regelbedarf angesetzt. Die vollen Unterkunftskosten von 945 Euro wurden hingegen übernommen, sodass sich ein monatlicher Gesamtbetrag von 1.339,10 Euro ergibt. Die Leistungen wurden befristet bis Ende September 2026 bewilligt.

Rückzahlungspflicht droht

Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin: Die Leistungen sind vorläufig. Sollte das nachfolgende Hauptsacheverfahren ergeben, dass der Mann tatsächlich über Vermögen verfügt und kein Anspruch auf Bürgergeld bestand, muss er sämtliche erhaltenen Beträge zurückzahlen.

Was der Fall zeigt

Wer im Bürgergeld-Bezug steht, ist zur vollständigen Mitwirkung verpflichtet. Das gilt auch für Auslandskonten und Vermögenswerte im Ausland. Wer diese Nachweise nicht beibringen kann oder will, riskiert die Leistungsversagung – unabhängig davon, ob tatsächlich noch Vermögen vorhanden ist.

Besonders heikel: Aussagen in einem Gerichtsverfahren können in einem anderen Verfahren relevant werden. Die frühere Aussage, einst Dollarmillionär gewesen zu sein, spielte bei den Nachfragen des Jobcenters eine zentrale Rolle und führte zu zusätzlichen Prüfungen der Vermögensverhältnisse.