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Karenzzeit endet – Bürgergeld Bedürftige aufgepasst

Bürgergeld Bedürftiger liest Mitteilung über Ende karenzzeit

Ende Dezember 2023 ist Schluss mit der Bürgergeld Karenzzeit, dies gilt zumindest für alle Hilfebedürftigen, die schon ab dem 01.01.2023 erstmalig Bürgergeld erhalten haben. Dass die Karenzzeit ausläuft, hat Konsequenzen für die Unterkunftskosten sowie bei der Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen.

Auswirkungen auf Wohnkosten

Die Karenzzeit hat bewirkt, dass für die Dauer von 12 Monaten die Wohnkosten (Miete) nicht auf Angemessenheit überprüft wurde und die tatsächlichen Kosten vom Jobcenter gezahlt werden. Das gilt auch für ehemalige Hartz IV Bedürftige, bei denen zum Jahreswechsel von Hartz IV auf Bürgergeld noch die tatsächlichen Unterkunftskosten gezahlt wurden. Wurden allerdings bereits in 2022 nur die angemessenen Wohnkosten anstatt der tatsächlichen gezahlt, hatte die neue Karenzzeit beim Bürgergeld keine Auswirkungen für betroffene Bedarfsgemeinschaften.

Kostensenkungsverfahren drohen in 2024

Alle Bedürftigen, die am 01.01.2023 Bürgergeld bezogen haben und deren Wohnkosten in tatsächlicher Höhe vom Jobcenter erbracht wurden, müssen mit einem Kostensenkungsverfahren ab Januar 2024 rechnen. Hierbei verschicken die Leistungsträger eine Kostensenkungsaufforderung und fordern Bürgergeld Bedürftige auf, die Wohnkosten auf die den örtlichen Richtlinien entsprechenden, angemessenen Wohnkosten zu senken. Dabei zahlt das Jobcenter die tatsächlichen (unangemessenen) Wohnkosten so lange weiter, wie es den Bürgergeld Bedürftigen nicht möglich oder zumutbar ist, die Wohnkosten entsprechend zu senken – längstens jedoch für sechs Monate.

Nach Ablauf der längstens sechs Monate werden die Jobcenter nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft übernehmen, wenn keine Gründe vorgebracht werden, warum die Wohnkosten nicht gesenkt wurden (z.B. Umzug, Untervermietung etc.). Der Differenzbetrag muss dann von der Bedarfsgemeinschaft aus dem Regelsatz aufgebracht werden.

Hier kommt es immer auf die Betrachtung des Einzelfalls und die Zumutbarkeit an, bspw. auch das Umfeld oder ob es sich um eine Wohnung handelt, die den Bedürfnissen des Leistungsbeziehers entspricht, wie eine barrierefreie oder barrierearme Wohnung.

Auswirkungen auf Vermögensfreibetrag

Mit dem Auslaufen der Karenzzeit wird auch bei einem Weiterbewilligungsantrag für Bewilligungszeiträume ab Januar 2024 für Bedürftige, die bereits am 01.01.2023 Bürgergeld erhalten haben, der Vermögensfreibetrag reduziert. In der Karenzzeit gelten 40.000 Euro für den Antragsteller sowie jeweils 15.000 Euro für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft als Schonvermögen. Nach Auslaufen der Karenzzeit beträgt der Freibetrag für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft jeweils 15.000 Euro und damit in Summe 25.000 Euro weniger.

Vermögen, welches der Altersvorsorge dient, wird zusätzlich zu diesen Freibeträgen freigestellt. Auch ein Pkw schmälert das Schonvermögen nicht unmittelbar, da für jedes erwerbsfähige Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein Auto bis zu einem Wert von 15.000 Euro (nach Abzug von Schulden) als angemessen angesehen wird. Erst der die 15.000 Euro übersteigende Wert eines Fahrzeugs wird auf das Schonvermögen angerechnet.

Muss also über Dezember 2023 Bürgergeld beantragt werden, weil weiterhin Hilfebedürftigkeit besteht, wird das Jobcenter – sofern vorhanden – höheres Vermögen auf die Bürgergeld Leistungen anrechnen.

Bild: Anastasija Vujic/ shutterstock.com