Die Stromkosten für den Haushaltsstrom müssen aus dem Bürgergeld Regelsatz bestritten werden, was vielen Bedürftigen regelmäßig Kopfzerbrechen bereitet, da der Anteil hierfür im Regelbedarf – für eine alleinstehend Person 40,76 Euro monatlich – fernab der Realität bemessen ist. Auch die noch bis Ende 2023 geltende Strompreisbremse reicht nicht aus, um die Stromkosten zu decken. Zwar sollte die Strompreisbremse noch bis Ende März 2024 gelten, wurde aber drei Monate vorher ausgesetzt.
Wir haben bereits im April dieses Jahres darauf hingewiesen, dass die Stromkosten im Regelbedarf nicht ausreichend sind:
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Haushaltsenergie im Bürgergeld Regelbedarf
Wie hoch der Anteil für Strom im Regelbedarf ist, kann aus dem Bedarf für „Wohnen, Energie, Wohninstandhaltung“ herausgerechnet werden, der als Posten im Regelsatz vorgesehen ist. Insgesamt beträgt dieser für 2023 in der Regelbedarfsstufe 1 nur 40,76 Euro.
Tabelle Strom nach Regelbedarfsstufen
Bedarf | 2023 | 2024 |
---|---|---|
Regelbedarf für Alleinstehende/ Alleinerziehende (Regelbedarfsstufe 1) | 40,76 € | 45,71 € |
Volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft (Regelbedarfsstufe 2) | 36,62 € | 41,08 € |
RL unter 25-Jährige im Haushalt der Eltern (Regelbedarfsstufe 3) | 32,64 € | 36,62 € |
Kinder 14 bis 17 Jahre (Regelbedarfsstufe 4) | 21,30 € | 23,88 € |
Kinder von 6 bis 13 Jahre (Regelbedarfsstufe 5) | 15,43 € | 17,92 € |
Kinder 0 bis 5 Jahre (Regelbedarfsstufe 6) | 8,99 € | 10,09 € |
40,76 Euro ist der Betrag, den der Gesetzgeber monatlich für einen alleinstehenden Erwachsenen für Strom vorsieht.
Für ein Paar in Bedarfsgemeinschaft ohne Kinder sind monatlich 73,23 Euro (2024: 82,16 Euro) im Bürgergeld Regelsatz vorgesehen.
Bei einem Elternpaar mit zwei Kindern in Bedarfsgemeinschaft (12 und 16 Jahre) sind in 2023 monatlich 135,60 Euro für Strom vorgesehen. Dieser Betrag steigt ab dem kommenden Jahr auf 152,09 Euro.
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Monatliche Kosten im Verhältnis zum Bedarf
Mit den Daten des Statistischen Bundesamtes lassen sich sowohl der durchschnittliche Verbrauch als auch die durchschnittlichen Kosten ermitteln. So wird laut destatis und eigenen Ermittlungen folgender Jahresverbrauch für Strom (Durchschnitt aus sieben Jahren) zu Grunde gelegt:
- 1-Personen Haushalt: 1.651 kWh (1.200 kWh)
- 2-Personen-Haushalt: 2.728 kWh (2.000 kWh)
- 3-und mehr Personen-Haushalt: 3.333 kWh (2.500 kWh)
- 4-und mehr Personen-Haushalt: 3.866 kWh (2.900 kWh)
Da aus den Daten des Statistischen Bundesamtes nicht hervor geht, wie das Warmwasser in der Wohnung erwärmt wird (was Kosten der Unterkunft wären) und Bürgergeld Haushalte ohnehin sparsam sein müssen, nehmen wir einen Abschlag von 25 Prozent vor, womit sich die Werte in den Klammern für die genannten Haushalte ergeben. Als durchschnittlichen Strompreis je Kilowattstunde gehen wir bei der Berechnung von 40 Cent/ kWh aus – zwar sinken die Preise wieder zum Ende dieses Jahres, waren aber Anfang 2023 deutlich höher. Die monatliche Grundgebühr liegt monatlich im Schnitt bei 12 Euro, die zusätzlich zu den Verbrauchskosten für Strom entsteht.
Bedarfsgemeinschaft | Kosten | Regelbedarf | Unterdeckung (mtl.) |
---|---|---|---|
1 Person | 52,00 € | 40,76 € | 11,24 € |
2 Personen | 78,67 € | 73,23 € | 5,44 € |
3 Personen | 95,33 € | 105,87 € | -10,54 € |
4 Personen | 109,67 € | 109,95 € | -0,28 € |
Die Unterdeckung bei den Stromkosten für alleinstehende Bürgergeld Bedürftige ist mit 27,5 Prozent erschreckend hoch. Bei Partnern in Bedarfsgemeinschaften liegt diese immer noch bei 7,4 Prozent. Insbesondere Alleinstehende sind bei den Stromkosten deutlich schlechter gestellt, da diese die fixe Grundgebühr alleine zahlen müssen und auch keinen Einfluss darauf haben. Zudem fallen in einem Haushalt, unabhängig der Personenanzahl, Kosten wie Licht, Kühlschrank etc. nur einmal an.
Häufig müssen Bürgergeld Bedürftige aufgrund der Unterdeckung beim Strom bei anderen Posten im Regelsatz einsparen, beispielsweise bei den Lebensmitteln. Häufen sich Stromschulden beim Versorger auf, drohen zudem Stromsperren. Zwar kann das Jobcenter bei Stromschulden mit einem Darlehen aushelfen, dies ist jedoch nur eine Verlagerung des Problems, denn die Stromkosten müssen weiterhin aus dem ungedeckten Bedarf bestritten werden und zudem muss vom Darlehen monatlich ein Abtrag von fünf Prozent an das Jobcenter zurückgezahlt werden, was die monatliche Bürgergeld Auszahlung schmälert.
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