- Bildung und Teilhabe (BuT) unterstützt Kinder und Jugendliche aus Haushalten mit Bürgergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag, Sozialhilfe oder AsylbLG – bundesweit und zusätzlich zur Regelleistung.
- Gefördert werden Schule und Alltag (z. B. Klassenfahrten, Schulbedarf, Fahrkarten, Lernförderung, gemeinsames Mittagessen) sowie soziale Teilhabe (15 € monatlich für Verein, Musikschule o. Ä.).
- Beträge 2025: Schulbedarf 195 € je Schuljahr (130 € / 65 €), Teilhabe 15 €/Monat, Mittagessen ohne Eigenanteil, übrige Posten in tatsächlicher, angemessener Höhe.
- Antrag & Zuständigkeit: Bei Bürgergeld meist über das Jobcenter (Lernförderung separat). Bei Wohngeld / Kinderzuschlag / Sozialhilfe / AsylbLG über Stadt / Kreis.
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Was ist „Bildung und Teilhabe“?
„Bildung und Teilhabe“ – oft kurz Bildungspaket genannt – bündelt Hilfen, damit Kinder und Jugendliche unabhängig vom Einkommen der Eltern am schulischen und sozialen Leben gleichberechtigt teilnehmen können. Das Programm ergänzt die Regelleistungen: Es bezahlt konkrete Bedarfe, die im Schulalltag, in Kita/Hort und in der Freizeit entstehen. Anders als eine pauschale Erhöhung des Regelbedarfs steuert BuT die Mittel zweckgenau dorthin, wo Kosten tatsächlich anfallen.
Wer hat Anspruch?
Anspruch auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe besteht für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, wenn sie oder ihre Eltern eine dieser Leistungen beziehen:
- Bürgergeld (SGB II)
- Wohngeld oder Kinderzuschlag (BKGG)
- Sozialhilfe / Grundsicherung (auch bei Erwerbsminderung, SGB XII)
- Leistungen nach dem AsylbLG
Altersgrenzen:
- Bildungsleistungen (z. B. Schulbedarf, Beförderung, Lernförderung, Mittagessen) gibt es bis unter 25 Jahren, wenn eine allgemein- oder berufsbildende Schule ohne Ausbildungsvergütung besucht wird.
- Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben wird bis unter 18 Jahren gezahlt.
Einige Kommunen wenden ergänzend das Prinzip der „Bedarfsauslösung“ an: Ist der konkrete Bildungs- oder Teilhabebedarf nicht anders zu decken, kann im Einzelfall auch ohne parallelen Bezug der oben genannten Leistungen geholfen werden.
Welche Leistungen gibt es – und wie hoch fallen sie 2025 aus?
Die folgenden Leistungen des Bildungspakets gelten bundesweit. Nachweise und die Abrechnung laufen über die Kommune, die Auszahlung erfolgt je nach Träger als Geldleistung, Gutschein oder als Direktzahlung an Schule, Kita / Hort oder Anbieter.
| Leistung | Betrag/Umfang 2025 | Wer ist abgedeckt? | Wesentliche Voraussetzungen |
|---|---|---|---|
| Ausflüge & Klassenfahrten (Schule/Kita) | tatsächliche, angemessene Kosten | Schüler bis u25, Kita-Kinder | Ein- und mehrtägige Fahrten; Abrechnung meist über die Schule bzw. Einrichtung. |
| Persönlicher Schulbedarf | 195 € je Schuljahr (130 € zum 1. 8., 65 € zum 1. 2.) |
Schüler bis u25 | Pauschale für Hefte, Stifte, Taschenrechner u. Ä.; keine Einzelnachweise nötig. |
| Schülerbeförderung | tatsächliche, erforderliche Kosten | Schüler bis u25 | Erforderlich zur Erreichung der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs; Eigenanteile entfallen. Als „nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs“ kann auch eine Schule mit besonderem Profil (z. B. sportlich, musisch, naturwissenschaftlich oder bilingual) gelten. |
| Lernförderung (Nachhilfe) | tatsächliche Kosten | Schüler bis u25 | Separater Antrag; Schule bestätigt Eignung/Erforderlichkeit und fehlende gleichwertige Angebote. |
| Gemeinschaftliches Mittagessen (Schule/Kita/Hort) | vollständig, ohne Eigenanteil | Schüler bis u25, Kita-/Hort-Kinder | Teilnahme am gemeinschaftlichen Essen; Abrechnung über Einrichtung oder Caterer. |
| Teilhabe am sozialen & kulturellen Leben | 15 € monatlich | Kinder & Jugendliche bis u18 | Für Vereinsbeiträge, Musik-/Kunstkurse, Freizeiten u. Ä.; oft Direktzahlung an den Anbieter. |
Schulbücher: kein BuT – ggf. Mehrbedarf
Schulbücher fallen in der Regel nicht unter die BuT-Pauschale für den persönlichen Schulbedarf (195 € pro Schuljahr). Besteht keine Lernmittelfreiheit und verlangt die Schule den Kauf, können die Kosten beim Bürgergeld als Härtefall-Mehrbedarf übernommen werden. Reichen Sie dafür die Bücherliste bzw. eine Schulbescheinigung sowie Rechnung / Angebot beim Jobcenter ein.
Hinweis: Bei Wohngeld oder Kinderzuschlag besteht kein Mehrbedarf nach SGB II, hier kommen – wenn überhaupt – nur lokale Hilfsfonds in Betracht. Bitte vorab bei der Kommune nachfragen.
Teilhabe (15 € pro Monat) – was wird gefördert?
Für Kinder und Jugendliche bis unter 18 Jahren stehen monatlich 15 € für Angebote der sozialen und kulturellen Teilhabe zur Verfügung – etwa Vereinsbeiträge, Kurse der Musik- oder Kunstschule oder Ferienfreizeiten. Je nach Kommune erfolgt die Abrechnung als Auszahlung an die Familie oder als Direktzahlung an den Anbieter.
Einzelfälle: Zusätzlich können im begründeten Einzelfall notwendige tatsächliche Aufwendungen (z. B. erforderliche Ausrüstung) übernommen werden, wenn sie nicht aus der Pauschale oder dem Regelbedarf gedeckt werden können. Die Entscheidung trifft der örtlich zuständige Träger.
Antrag & Zuständigkeit – wo wird was erledigt?
Haushalte mit Bürgergeld
Bei Bürgergeld gilt: Die meisten BuT-Leistungen sind mit dem Haupt- oder Weiterbewilligungsantrag automatisch abgedeckt. Das Jobcenter berücksichtigt Schulbedarf, Ausflüge/Klassenfahrten, Beförderung und Mittagessen in der Regel ohne separaten BuT-Antrag. Ausnahme: Lernförderung – hier ist immer ein gesonderter Antrag nötig, der durch die Schule (Eignung / Erforderlichkeit) bestätigt wird. Auszahlung / Abrechnung: je nach Kommune Geldleistung, Gutschein oder Direktzahlung an Schule/Caterer/Verein.
Haushalte mit Wohngeld oder Kinderzuschlag
Zuständig ist Stadt / Kreis / Sozialamt. Hier wird BuT gesondert beantragt – häufig per PDF oder Onlineformular. Die Pauschale für den Schulbedarf wird nach Bewilligung automatisch zu den Stichtagen ausgezahlt, für Ausflüge, Beförderung, Mittagessen und Teilhabe entscheiden die Sachbearbeiter anhand der eingereichten Nachweise.
Sozialhilfe / Grundsicherung & AsylbLG
Auch hier ist der kommunale Träger zuständig. Das Verfahren entspricht in der Praxis jenen bei Wohngeld / Kinderzuschlag: Antrag stellen, Nachweise beifügen, Abrechnung je nach Vorgabe der Kommune.
Rückwirkung: Üblich ist eine Übernahme ab dem Monat der Antragstellung. Wer sicher gehen will, reicht Unterlagen zeitnah ein und bewahrt Belege (Fahrkarten, Elternbriefe, Rechnungen) geordnet auf.
Welche Nachweise werden typischerweise verlangt?
- Ausflug & Klassenfahrt: In der Regel genügt das Schreiben der Schule bzw. eine Sammelabrechnung; maßgeblich sind die ausgewiesenen Reisekosten.
- Schülerbeförderung: Erforderlich sind eine Schulbescheinigung und der Nachweis über die günstigste Schülerfahrkarte; bei Deutschlandticket-Regelungen gelten die kommunalen Vorgaben.
- Lernförderung (Nachhilfe): Die Schule bestätigt Eignung und Erforderlichkeit; zusätzlich wird ein Angebot des Anbieters mit Umfang und Kosten benötigt (separater Antrag).
- Gemeinschaftliches Mittagessen: Die Einrichtung bestätigt die Teilnahme; die Abrechnung erfolgt meist direkt über Schule, Kita/Hort oder Caterer.
- Teilhabe (15 €/Monat): Benötigt werden ein Mitglieds- oder Kursnachweis; die Auszahlung erfolgt je nach Kommune an die Familie oder direkt an den Anbieter.
- Schulbedarf: Einzelnachweise sind nicht erforderlich, da es sich um eine Pauschale handelt.
Praxisbeispiele für BuT-Leistungen 2025
- Beispiel 1: Grundschule, 9 Jahre (Bürgergeld)
Zum Schuljahresstart im August fließen 130 € Schulbedarf, im Februar weitere 65 €. Die Klassenfahrt im Herbst übernimmt das Jobcenter vollständig nach Sammelabrechnung der Schule. Für den Schwimmverein werden 15 € monatlich gewährt. Das Mittagessen in der Ganztagsklasse bleibt ohne Eigenanteil. - Beispiel 2: Realschule, 14 Jahre (Wohngeld)
Die Familie stellt bei der Stadt einen BuT-Antrag. Bewilligt werden die Schülerfahrkarte (erforderlich zur nächstgelegenen Schule), Lernförderung in Mathematik nach Schulbestätigung sowie das Mittagessen ohne Eigenanteil. Die Tochter nutzt die 15-€-Teilhabe-Pauschale für einen außerschulischen Gitarrenkurs an der Musikschule. - Beispiel 3: Berufskolleg, 19 Jahre (ohne Ausbildungsvergütung, Bürgergeld)
Trotz höheren Alters gelten Schulbedarf, Schülerbeförderung, Mittagessen weiterhin, solange eine Schule besucht wird und keine Ausbildungsvergütung fließt. 15 € für Teilhabe gibt es nicht mehr, da nur bis 18.
Häufige Missverständnisse – kurz erklärt
- „Teilhabe gibt es für alle unter 25.“ Falsch. Die Pauschale von 15 € gibt es nur bis zum 18. Geburtstag.
- „Beim Mittagessen bleibt ein Eigenanteil.“ Falsch. Die vollen Kosten werden übernommen.
- „Lernförderung ist nur bei Versetzungsgefahr möglich.“ Falsch. Entscheidend sind Eignung und Erforderlichkeit zur Zielerreichung – und dass die Schule kein gleichwertiges Angebot hat.
- „Ohne Bürgergeld kein BuT.“ Falsch. Auch Wohngeld, Kinderzuschlag, Sozialhilfe oder AsylbLG berechtigen.
- „Alles läuft automatisch.“ Nicht ganz. Beim Bürgergeld vieles ohne Extra-Antrag; Lernförderung immer separat. Bei Wohngeld/KiZ/Sozialhilfe ist ein eigener Antrag üblich.
Fragen & Antworten zum Bildungspaket
Wer hat Anspruch auf Bildung und Teilhabe (BuT)?
Anspruch haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Haushalten mit Bürgergeld, Sozialhilfe, Wohngeld oder Kinderzuschlag; oft auch AsylbLG. Bildungsleistungen gelten meist bis unter 25 (bei Schulbesuch ohne Ausbildungsvergütung), die Teilhabe-Pauschale bis unter 18.
Wie hoch ist der Schulbedarf 2025 – und wann wird er gezahlt?
195 € je Schuljahr: 130 € zum 1. August und 65 € zum 1. Februar. Bei Bürgergeld / Sozialhilfe meist automatisch, bei Wohngeld / KiZ in der Regel eigener BuT-Antrag bei der Kommune.
Kostet das Mittagessen in Schule, Kita oder Hort etwas?
Nein. Das gemeinschaftliche Mittagessen wird mit dem Bildungspaket vollständig ohne Eigenanteil übernommen, abgerechnet wird je nach Kommune meist direkt mit Schule / Kita / Hort oder dem Caterer.
Wie beantrage ich Lernförderung (Nachhilfe)?
Als separaten Antrag beim Jobcenter (Bürgergeld) bzw. bei der BuT-Stelle der Kommune (Sozialhilfe / Wohngeld / /KiZ) stellen. Beizufügen ist eine Schulbestätigung, dass die Förderung geeignet und erforderlich ist und kein gleichwertiges schulisches Angebot besteht, möglichst vor Beginn der Nachhilfe einreichen.
Zahlt BuT auch Schulbücher?
Schulbücher sind grundsätzlich kein BuT-Posten. Beim Bürgergeld können sie bei fehlender Lernmittelfreiheit als Härtefall-Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II übernommen werden; bei Wohngeld/KiZ gibt es diesen Mehrbedarf nicht.
