Eltern, die ausreichend Einkommen für ihren eigenen Bedarf, jedoch nicht für den ihrer Kinder haben, sollen durch den Kinderzuschlag vor dem Bürgergeld bewahrt werden. Der Kinderzuschlag beträgt seit 2025 bis zu 297 Euro pro Kind und Monat und wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt – in der Summe also bis zu 552 Euro.
Im Vergleich dazu liegt beim Bürgergeld für Kinder der Regelbedarf abhängig vom Alter zwischen 357 Euro und 471 Euro monatlich. Hinzu kommt der Kindersofortzuschlag in Höhe von 25 Euro monatlich. Allerdings wird beim Bürgergeld das Kindergeld in voller Höhe mit 255 Euro als Einkommen angerechnet.
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Mit Kinderzuschlag besser gestellt
Eltern mit ausreichend hohen Einkommen sind mit dem Kinderzuschlag besser gestellt. Mit Kindergeld (255 Euro) und Kinderzuschlag (297 Euro) ergibt sich eine Summe von bis zu 552 Euro pro Kind. Mit Bürgergeld bleibt aufgrund der Kindergeldanrechnung unter dem Strich höchstens ein Betrag zwischen 127 Euro und 241 Euro je Kind. Kinder, für die der Kinderzuschlag bewilligt wurde, haben dabei ebenfalls Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungspaket.
Kinderzuschlag Voraussetzungen
Der Kinderzuschlag wird bei der Familienkasse beantragt. Vorausgesetzt, es besteht Kindergeldanspruch. Darüber hinaus ist der Kinderzuschlag auch an ein Mindesteinkommen gebunden, welches sich bei Alleinerziehenden auf mindestens 600 Euro und bei Elternpaaren 900 Euro brutto im Monat beläuft.
Eine feste Einkommensobergrenze gibt der Kinderzuschlag nicht vor. Einkommen, welches den Elternbedarf übersteigt kürzt schrittweise den Kinderzuschlag schrittweise. Je höher der Bedarf, desto höher darf auch das Einkommen sein – so kann sogar bei höherem Einkommen noch ein Anspruch auf Kinderzuschlag durchaus gegeben sein.
Mehr als 540.000 Familien mit Anspruch
Laut den neuesten Auswertungen, Stand Dezember 2024, führt die Familienkasse 543.379 Familien mit Anspruch auf Kinderzuschlag. 23,7 Prozent davon sind Alleinerziehende, in Zahlen 128.763. Dabei kommt der Kinderzuschlag in der Summe 1.334.155 Kindern zugute.
Bedarfsermittlung beim Kinderzuschlag
Die Bedarfsermittlung für den Kinderzuschlag ist vergleichbar mit dem Bürgergeld. Es werden die einzelnen Bedarfe (Regelbedarfe und Mehrbedarfe) der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ermittelt. Bei den Kosten für Unterkunft und Heizung gibt es bei der KiZ Berechnung jedoch eine abweichende Regelung: Während beim Bürgergeld die KdU nach der Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ermittelt werden, gibt es beim Kinderzuschlag feste Pauschalen, die auf die gesamten Wohnkosten der Eltern angewendet werden. Vom ermittelten Bedarf wird das Einkommen der Eltern und gegebenenfalls das Einkommen der Kinder unter Berücksichtigung der Freibeträge abgezogen.
Um auf eine detaillierte Beschreibung des Rechenweges zu verzichten, verweisen wir auf den Kinderzuschlag Rechner von kinderzuschlag.org. Auf dieser Seite finden sich auch weitere hilfreiche Informationen zum Kindergeldzuschlag der Familienkassen.
Der Kinderzuschlag Rechner prüft den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft und sollte sich ein Anspruch ergeben, können Eltern diesen beantragen und müssen keinen Antrag auf Bürgergeld stellen, womit sie je Kind bis zu 292 Euro monatlich erhalten können. Zudem besteht auch die Möglichkeit, neben dem Kinderzuschlag auch Wohngeld als Zuschuss zu den Wohnkosten zu beantragen und das Kindergeld wird – nicht wie beim Bürgergeld – angerechnet.
Vorrangige Leistung
Grundsätzlich müssten Jobcenter Hilfebedürftige auf die Möglichkeit des Kinderzuschlags sowie des Wohngeldes hinweisen – schließlich handelt es sich um Leistungen, die vorrangig zur Grundsicherung nach dem SGB II beantragt werden müssen. Unser Bürgergeld Rechner zeigt diesen Hinweis an, wenn kein Bürgergeld Anspruch aufgrund zu hohen Einkommens bestehen sollte.
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Leistungen für Eltern ohne Bürgergeld
Interessant kann der Kinderzuschlags (auch das Wohngeld) aber auch für Eltern sein, die über geringes Einkommen verfügen und bisher noch keinen Antrag auf Bürgergeld gestellt haben – sei es aus Unwissenheit oder aus Scham. Und die Dunkelziffer der Bedürftigen, die Bürgergeld nicht beantragen, weil sie Angst vor Repressalien haben und sich vor dem Jobcenter nicht offenbaren wollen, dürfte recht hoch sein.
Angst vor dem Kinderzuschlag müssen Eltern nicht haben, auch nicht vor irgendwelchen Verpflichtungen, da die Familienkasse keine auferlegt. Daher können wir an Eltern nur appellieren, zumindest mit dem Kinderzuschlag Rechner (siehe oben) den Anspruch zu prüfen und einen Antrag zu stellen – zu verlieren hat man nichts.
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