Aus den aktuellen Regelsätzen den Bedarf für eine alleinstehende Person zu ermitteln ist einfach. Wie sieht es aber aus, wenn es sich um eine Bedarfsgemeinschaft ohne Kinder, eine Familie mit mehreren Kindern handelt oder ein alleinerziehender Leistungsbezieher einen Mehrbedarf bekommt? Unsere Berechnungsbeispiele bringen Klarheit und helfen bei der Orientierung.
Eine eigene Berechnung der Leistungen können Sie auch mit dem Bürgergeld Rechner durchführen.
Inhaltsverzeichnis
Berechnungsgrundlage
Für die untenstehenden Berechnungsbeispiele werden folgende Sätze in Betracht gezogen, die auf dem Bürgergeld Regelsatz von 563 Euro basieren, der seit 01.01.2024 gilt.
- Grundbedarf Alleinstehende: 563 Euro
- Grundbedarf in einer Partnerschaft, Bedarfsgemeinschaft (Ehe), je Bürgergeld Bezieher: 506 Euro
- Grundbedarf je Kind bis 5 Jahren: 357 Euro
- Grundbedarf je Kind bis 13 Jahren: 390 Euro
- Grundbedarf je Kind bis 17 Jahren: 471 Euro
- Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 SGB II:
- Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren, zwei Kindern unter 16 Jahren oder drei Kindern: 36% des maßgeblichen Regelbedarfs
- Alleinerziehende mit Kind über 7 Jahren: 12%
- Alleinerziehende mit zwei Kindern über 16 Jahren oder einem Kind über 7 Jahren und einem Kind über 16 Jahren: 24%
- Alleinerziehende mit 4 Kindern: 48%
- Alleinerziehende mit 5 Kindern und mehr: 60%
Kosten der Unterkunft und Heizung – KdU
Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden im angemessenen Umfang übernommen. Da dies vom Einzelfall der Bedarfsgemeinschaft abhängig ist, können hierzu keine näheren Angaben gemacht werden. Im ersten Jahr des Bürgergeld-Bezuges gilt eine Karenzzeit, wonach die Wohnkosten unabhängig der Angemessenheit übernommen werden – die Heizkosten müssen jedoch für diesen Wohnraum angemessen sein.
Bürgergeld & Wohnung – so hoch darf die Miete sein
Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserversorgung
Sollte eine dezentrale Warmwasserversorgung vorhanden sein – z.B. Boiler, Durchlauferhitzer etc. – werden Pauschalen als Mehrbedarf für Warmwasser je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nach § 21 Abs. 7 SGB II geleistet.
Beispiel: Für einen alleinstehenden Erwachsenen wird eine monatliche Pauschale in Höhe von 2,3% gezahlt. Beim aktuellen Regelsatz von 563 Euro ergibt das 12,95 Euro Mehrbedarf.
Abweichende Erbringung von Leistungen
Nach § 24 SGB II können auch abweichende Leistungen erbracht werden, die im Regelbedarf nicht enthalten sind. Hierzu zählen Leistungen zur Erstausstattung der Wohnung, Erstausstattung für Kleidung und Ausstattung bei Schwangerschaft oder Geburt etc.
Diese werden fallabhängig nach den tatsächlichen Kosten erstattet, daher können diese bei den unten aufgeführten Berechnungen nicht berücksichtigt werden.
Zusätzliche Leistungen für die Schule
Abweichend vom Regelbedarf werden auch zusätzliche Leistungen für die Schule im Rahmen der Bildung- und Teilhabe nach § 28 SGB II – sog. Bildungspaket – in Form einer Schulbedarfspauschale in Höhe von 195 Euro jährlich je Kind geleistet. Darüber hinaus können über das Bildungspaket auch Monatskarten, Klassenfahrten, Mitgliedschaften in Vereinen etc. bezuschusst werden.
Sonderbedarfe
Sonderbedarfe werden in tatsächlicher Höhe gezahlt und sind ebenfalls vom Einzelfall abhängig, daher können diese hier nicht in den Berechnungen berücksichtigt werden. Nachzulesen sind diese unter Unabweisbare, laufende besondere Bedarfe in Härtefällen.
Alleinstehende (ohne Kind)
563 Euro Grundbedarf zzgl. Kosten für angemessene Unterkunft und Heizung
Alleinerziehende mit einem Kind (5 Jahre alt)
563 Euro Grundbedarf des Antragstellers
357 Euro für das Kind
202,68 Euro Mehrbedarf für das Kind (36% des Regelbedarfs)
1.122,68 Euro zusammen zzgl. Kosten für Unterkunft und angemessene Heizkosten
Alleinerziehende mit einem Kind (8 Jahre alt)
563 Euro Grundbedarf des Antragstellers
390 Euro für das Kind
67,56 Euro Mehrbedarf für das Kind (12% des Regelbedarfs)
1.020,56 Euro zusammen zzgl. Kosten für Unterkunft und angemessene Heizkosten
Alleinerziehende mit einem Kind (16 Jahre alt)
563 Euro Grundbedarf des Antragstellers
471 Euro für das Kind
67,56 Euro Mehrbedarf für das Kind (12% des Regelsatzes)
1.101,56 Euro zusammen zzgl. Kosten für Unterkunft und angemessene Heizkosten
Alleinerziehende mit zwei Kindern (10 und 13 Jahre alt)
563 Euro Grundbedarf des Antragstellers
390 Euro für das Kind (10)
390 Euro für das Kind (13)
202,68 Euro Mehrbedarf für Kinder (36% des Regelsatzes)
1.545,68 Euro zusammen zzgl. Kosten für Unterkunft und angemessene Heizkosten
Alleinerziehende mit zwei Kindern (8 und 16 Jahre alt)
563 Euro Grundbedarf des Antragstellers
390 Euro für das Kind (8)
471 Euro für das Kind (16)
135,12 Euro Mehrbedarf für Kinder (24% des Regelsatzes)
1.559,12 Euro zusammen zzgl. Kosten für Unterkunft und angemessene Heizkosten
Alleinerziehende mit zwei Kindern (15 und 16 Jahre alt)
563 Euro Grundbedarf des Antragstellers
471 Euro für das Kind (15)
471 Euro für das Kind (16)
135,12 Euro Mehrbedarf für Kinder (24% des Regelsatzes)
1.640,12 Euro zusammen zzgl. Kosten für Unterkunft und angemessene Heizkosten
Ehepartner / Lebenspartner (beide beziehen Bürgergeld)
jeder Anspruchsberechtigte erhält 506 Euro – zusammen: 1.012 Euro zzgl. Kosten für angemessene Unterkunft und Heizung
Gemeinsame Wohnung bedingt noch keine Bürgergeld Bedarfsgemeinschaft
Ehepartner/ Lebenspartner (beide beziehen Bürgergeld) mit einem Kind (13 Jahre alt)
1.012 Euro Grundbedarf je Antragsteller 506 Euro
390 Euro für das Kind (13)
1.402 Euro zusammen zzgl. Kosten für Unterkunft und angemessene Heizkosten
Ehepartner/ Lebenspartner (beide beziehen Bürgergeld) mit einem Kind (15 Jahre alt)
1.012 Euro Grundbedarf je Antragsteller 506 Euro
471 Euro für das Kind (15)
1.483 Euro zusammen zzgl. Kosten für Unterkunft und angemessene Heizkosten
Ehepartner/ Lebenspartner (beide beziehen Bürgergeld) mit zwei Kindern (10 und 13 Jahre alt)
1.012 Euro Grundbedarf je Antragsteller 506 Euro
390 Euro für das Kind (10)
390 Euro für das Kind (13)
1.792 Euro zusammen zzgl. Kosten für Unterkunft und angemessene Heizkosten
Ehepartner/ Lebenspartner (beide beziehen Bürgergeld) mit zwei Kindern (8 und 16 Jahre alt)
1.012 Euro Grundbedarf je Antragsteller 506 Euro
390 Euro für das Kind (8)
471 Euro für das Kind (16)
1.873 Euro zusammen zzgl. Kosten für Unterkunft und angemessene Heizkosten