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Jobcenter kürzt Bürgergeld wegen Kindergeld, das gar nicht gezahlt wird

Die Familienkasse stellte das Kindergeld vorläufig ein, die Jobcenter rechneten den Betrag trotzdem weiter auf das Bürgergeld an. Betroffene Familien erhielten dadurch weniger Bürgergeld, obwohl das angerechnete Einkommen gar nicht auf ihren Konten einging. Zum Problem wurde ein Nachweis, den sie während der laufenden Prüfung nicht vorlegen konnten.

Kontoauszug reicht dem Jobcenter nicht

Die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein schildert das Problem in ihrem jetzt veröffentlichten Tätigkeitsbericht 2025. Betroffene Familien erhielten vorläufig kein Kindergeld mehr und legten dem Jobcenter Kontoauszüge vor, auf denen die ausgebliebene Zahlung zu erkennen war.

Kontoauszüge: Was das Jobcenter sehen darf & was du schwärzen darfst

Die Jobcenter verlangten dem Bericht zufolge jedoch oftmals einen Bescheid über die Einstellung des Kindergeldes. Einen Kontoauszug akzeptierten sie als Nachweis nicht. Solange der verlangte Bescheid fehlte, rechneten sie das Kindergeld weiter als Einkommen an, obwohl die Familienkasse nichts mehr überwies. Damit zahlten die Jobcenter weniger Bürgergeld aus, obwohl den Familien das angerechnete Kindergeld fehlte.

Warum der verlangte Bescheid fehlt

Dass die Familien keinen Einstellungsbescheid vorlegen konnten, lag am gesetzlich vorgesehenen Verfahren. Erhält die Familienkasse Kenntnis von Tatsachen, die den Kindergeldanspruch ruhen oder entfallen lassen können, darf sie die Zahlung nach § 71 EStG vorläufig ohne Bescheid einstellen. Voraussetzung ist, dass die bisherige Festsetzung voraussichtlich rückwirkend geändert oder aufgehoben werden muss.

Als Beispiel nennt die Bürgerbeauftragte die Arbeitsaufnahme eines erwachsenen Kindes mit Behinderung. Die Familienkasse muss dann prüfen, ob der Anspruch trotz Arbeitszeit und Einkommen fortbesteht. Währenddessen kann sie die Auszahlung vorläufig anhalten.

Stammen die Informationen nicht vom Kindergeldempfänger selbst, muss die Familienkasse unverzüglich über die vorläufige Einstellung informieren und die maßgeblichen Tatsachen mitteilen. Diese Mitteilung ersetzt aber keinen Aufhebungsbescheid. Wird die bisherige Kindergeldfestsetzung nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Zahlungseinstellung rückwirkend aufgehoben oder geändert, muss die Familienkasse die ausgesetzten Zahlungen unverzüglich nachholen.

Genau daraus entstand das Problem: Die Familienkasse zahlte während der Prüfung nicht, erließ dazu aber noch keinen Aufhebungsbescheid. Das Jobcenter verlangte gerade diesen Bescheid und berücksichtigte das Kindergeld weiter. Der Familie fehlte anschließend sowohl die Zahlung als auch der entsprechende Anteil am Bürgergeld.

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Bis zu 259 Euro fehlen im Monat

Beim Bürgergeld (inzwischen Grundsicherungsgeld genannt) zählt Kindergeld als Einkommen und mindert den Betrag, den das Jobcenter auszahlt. Gehen die 259 Euro tatsächlich ein, steht der niedrigeren Jobcenter-Zahlung das Kindergeld der Familienkasse gegenüber. Bleibt die Überweisung aus und berücksichtigt das Jobcenter trotzdem den vollen Betrag, fehlen der Familie je betroffenem Kind bis zu 259 Euro im Monat.

Für das Bürgergeld bestimmt § 11 Abs. 2 SGB II, dass Einnahmen in dem Monat zählen, in dem sie zufließen. Ein möglicherweise fortbestehender Kindergeldanspruch steht für den aktuellen Lebensunterhalt nicht zur Verfügung. Wird später Kindergeld nachgezahlt, muss diese Zahlung gesondert berücksichtigt werden. Sie rechtfertigt nicht, den Betrag bereits in Monaten ohne Zufluss als verfügbares Einkommen zu behandeln.

Jobcenter muss die Zahlungslage klären

Die Bürgerbeauftragte erwartet deshalb, dass sich Jobcenter bei Zweifeln direkt mit der Familienkasse in Verbindung setzen. Ein nicht ausgezahlter Betrag darf nicht allein deshalb weiter als Einkommen behandelt werden, weil noch kein Aufhebungsbescheid vorliegt.

Nach dem Untersuchungsgrundsatz aus § 20 SGB X muss das Jobcenter den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln und auch Umstände berücksichtigen, die für den Leistungsempfänger günstig sind. Ein Kontoauszug ohne Kindergeldeingang und die Mitteilung der Familienkasse liefern konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlung ausbleibt.

Bürgergeld: Jobcenter muss zahlen – selbst wenn Zweifel bestehen

Stellt die Familienkasse die Zahlung erst nach Erlass des Leistungsbescheids ein, müssen Betroffene die Änderung sofort dem Jobcenter mitteilen und eine Anpassung verlangen. Rechnet das Jobcenter das ausgebliebene Kindergeld in einem neuen oder geänderten Bescheid dennoch weiter an, kann dagegen innerhalb eines Monats Widerspruch beim Jobcenter eingelegt werden. Auf den Abschluss der Prüfung bei der Familienkasse müssen Betroffene nicht warten.