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Welche Renovierungskosten übernimmt das Jobcenter?

Tapete, Farbe, Pinsel und Co. kosten Geld, und viele Mieter im Bürgergeld-Bezug stehen vor der Frage, wie sie eine anstehende Renovierung bezahlen sollen. Die gute Nachricht: Renovierungskosten müssen nicht aus dem Regelsatz finanziert werden. Das Jobcenter springt in solchen Fällen ein und übernimmt die Kosten als Zuschuss im Rahmen der Kosten der Unterkunft (KdU). Allerdings werden die Kosten nur dann übernommen, wenn es sich um notwendige Schönheitsreparaturen handelt, die etwa bei Einzug, während der Mietzeit oder beim Auszug anfallen und deren Umfang sowie Kosten angemessen sind.

Was gilt als Renovierung?

Renovierung ist ein weit gefasster Begriff, der viele verschiedene Arbeiten beinhaltet. Für Mieter beschränkt sich die Renovierungspflicht in der Regel auf Schönheitsreparaturen, die der optischen Instandhaltung dienen und darauf abzielen, Abnutzungen zu beheben, die durch den normalen und vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung entstanden sind. Zu diesen Schönheitsreparaturen zählen:

  • Tapezieren und Streichen von Wänden und Decken
  • Lackieren von Türen, Heizkörpern sowie Heizungsrohren
  • Streichen von Innentüren, Fußleisten und Fenstern
  • Kleinere Ausbesserungen an Wänden, z.B. das Beseitigen von Bohrlöchern

Diese Arbeiten betreffen ausschließlich das äußere Erscheinungsbild der Wohnung und fallen in den Verantwortungsbereich des Mieters, während bauliche Instandsetzungen oder größere Reparaturen grundsätzlich vom Vermieter zu tragen sind.

Ratgeber zu Schönheitsreparaturen & Renovierung – mietrecht.de

Wann ist eine Renovierung notwendig?

Eine Renovierung ist nur dann notwendig, wenn der Zustand der Wohnung es erfordert und der Mietvertrag Mieter zur Schönheitsrenovierung verpflichtet. Wichtig: In erster Linie ist der Vermieter verpflichtet, die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zu halten (§ 535 BGB). Allerdings können Schönheitsreparaturen im Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden – aber nur, wenn dies wirksam geregelt ist. Renovierungsklauseln mit starren Fristen, die den Mieter verpflichten, etwa alle drei oder fünf Jahre zu renovieren, sind unwirksam. Mieter müssen also nur dann renovieren, wenn die Wohnung sichtbare Abnutzungsspuren aufweist.

Wann sind Renovierungskosten angemessen?

Das Jobcenter übernimmt lediglich die angemessene Kosten, bedeutet, die Renovierung muss den Standard einer einfachen, funktionalen Wohnung im unteren Preissegment erfüllen. Teure oder luxuriöse Materialien oder aufwendige Sanierungen werden nicht erstattet. Stattdessen wird erwartet, dass kostengünstige Produkte verwendet werden – etwa eine einfache Raufasertapete und weiße Farbe. Das gilt ebenso für Fußbodenbeläge, wie PVC oder Teppichboden, wenn die Wohnung ohne Bodenbelag vermietet wird. Das Bundessozialgericht formulierte in einem Urteil zur Übernahme von Renovierungskosten, dass diese „zur Herstellung des Standards einer Wohnung im unteren Wohnungssegment erforderlich“ sein müssen, um als angemessen zu gelten (B 4 AS 49/07 R).

Welche Kosten übernimmt das Jobcenter?

Das Jobcenter erwartet in der Regel, dass Bürgergeld-Empfänger in Eigenleistung renovieren. Entsprechend übernimmt es hauptsächlich die Materialkosten, die erforderlich sind, um eine Wohnung in einem bewohnbaren Zustand zu halten oder zu bringen. Die Kostenerstattung erfolgt entweder anhand von Kostenkalkulationen oder als Pauschale. Die Materialkosten müssen durch Kostenvoranschläge nachgewiesen werden, wobei mindestens drei Angebote, z.B. Belege aus dem Baumarkt, vorgelegt werden sollten. Werden keine Kostenvoranschläge eingereicht, gewährt das Jobcenter eine Pauschale, die sich an den durchschnittlichen Kosten für Renovierungsmaterialien orientiert. Die genauen Beträge können sich von Jobcenter zu Jobcenter unterscheiden, die nachfolgende Tabelle mit pauschalen Renovierungskosten für Berlin, Hamburg und Bonn bietet hierzu eine erste Orientierung:

BerlinHamburgBonn
Raufaser-Tapete0,90 € je m²0,64 € je m²0,57 € je m²
Wand- und Deckenfarbe0,38 € je m²0,21 € je m²0,49 € je m²
Lack1,80 € je m² Streichfläche2,10 € je Fenster, Tür, Heizkörper2,13 € je m²
Teppich, PVC-Belagkeine Angabe4,10 € je m²6,20 € je m²
Kleinmaterial (z.B. Pinsel, Farbrolle, Kleister etc.)51 € für einen Raum,
10 € für jeden weiteren
30 €22 €
Verpflegung für freiwillige Helfer30 € für einen Raum,
15 € für jeden weiteren
30 €30 € für einen Raum, 15 € für jeden weiteren

Neben den Materialkosten kann das Jobcenter unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kosten für Handwerker übernehmen. Dies gilt allerdings nur, wenn der Bürgergeld-Empfänger nachweislich gesundheitlich nicht in der Lage ist, die Renovierungsarbeiten selbst durchzuführen. Voraussetzung hierfür ist ein ärztliches Attest, das dem Jobcenter vorgelegt werden muss.

Wann zahlt das Jobcenter eine Renovierung?

Renovierungskosten können zu verschiedenen Zeitpunkten anfallen – sei es beim Einzug in eine neue Wohnung, während der Mietzeit oder beim Auszug. Das Jobcenter übernimmt die Kosten für notwendige Schönheitsreparaturen in diesen Phasen, sofern sie die Voraussetzung für Notwendigkeit und Angemessenheit erfüllen.

  • Einzugsrenovierung: Wird eine Wohnung in schlechtem Zustand übernommen, kann das Jobcenter die Kosten übernehmen, um die Wohnung bewohnbar zu machen. Voraussetzung ist, dass keine bereits renovierte Wohnung als Alternative zur Verfügung steht.
  • Laufende Renovierung während der Mietzeit: Wenn der Mietvertrag den Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet und diese aufgrund von Abnutzung nötig werden, übernimmt das Jobcenter die Materialkosten.
  • Auszugsrenovierung: Viele Vermieter verlangen, dass die Wohnung beim Auszug renoviert wird. Wenn das wirksam im Mietvertrag vereinbart ist und die Wohnung renovierungsbedürftig ist, zahlt das Jobcenter die Kosten. Wichtig: Die Renovierung muss tatsächlich notwendig sein – pauschale Vorgaben und starre Fristen im Mietvertrag reichen nicht aus.

Bürgergeld und Umzug: Jobcenter muss Doppelmiete zahlen

Übernahme der Renovierungskosten beim Jobcenter beantragen

Um die Renovierungskosten vom Jobcenter erstattet zu bekommen, muss der Antrag schriftlich und vor Beginn der Renovierungsarbeiten gestellt werden. Der formlose Antrag sollte dabei alle wesentlichen Informationen enthalten, darunter Anschrift, Bedarfsgemeinschaftsnummer (BG-Nummer) sowie eine detaillierte Beschreibung der geplanten Renovierungsarbeiten unter Angabe der voraussichtlichen Kosten. Darüber hinaus muss deutlich gemacht werden, warum die Renovierung notwendig ist.

Zusätzlich sollten dem Antrag Nachweise beigefügt werden, die den Zustand der Wohnung dokumentieren. Dazu zählen Fotos der renovierungsbedürftigen Bereiche, wie abgenutzte Wände oder beschädigte Lackierungen. Falls der Mietvertrag eine Renovierungspflicht enthält, legen Sie eine Kopie des Mietvertrags bei. Können Sie die Renovierung aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst ausführen, sollten Sie ein ärztliches Attest einreichen, das Ihre Einschränkung belegt.

Das Jobcenter prüft den Antrag auf Notwendigkeit und Angemessenheit der angegebenen Kosten. Es ist daher erforderlich, mindestens drei Kostenvoranschläge für die benötigten Materialien und – falls nötig – für Handwerker einzureichen. Dies ermöglicht es dem Jobcenter, die Preise zu vergleichen und sicherzustellen, dass die Renovierungskosten marktüblich und angemessen sind. In einigen Fällen kann das Jobcenter auch einen Außendienstmitarbeiter schicken, um vor Ort den tatsächlichen Renovierungsbedarf zu prüfen.

Urteile zur Kostenübernahme

Renovierungskosten im Zusammenhang mit dem Jobcenter haben schon so einige Gerichte bemüht. Ein paar aktuelle haben wir rausgesucht, siehe nachfolgende Tabelle:

AktenzeichenDatumGerichtMerksatz
B 14 AS 31/20 R21.07.2021Bundes­sozialgerichtEinmalige Unterkunfts­aufwendungen müssen nach Kopfteils­prinzip aufgeteilt werden, keine Ausnahmen ohne besondere Gründe (orientiert auf Renovierungsvorfragen).
L 4 AS 22/22 D25.05.2023LSG HamburgJobcenter muss keine Malerfirma bezahlen – Schönheits­reparaturen sind in Eigenregie zumutbar; Material­kosten reichen.
L 6 AS 302/2206.03.2024Hessisches LSG„Kubikmeter-Methode“ abgelehnt: Pauschale 88,40 € für Farbe & Tapeten ist nicht per se unrealistisch, unbezifferte Klage unzulässig.
L 9 AS 69/1907.03.2023LSG Niedersachsen-BremenKlein­reparaturen (hier: verstopfter Abfluss) sind Regelbedarf – gehören nicht zur Renovierung im Rahmen der KdU, allenfalls Darlehen nach § 24 SGB II.
L 19 AS 123/2110.01.2022LSG Nordrhein-WestfalenSilikonfugen bei Schimmelbefall sind Eigenleistung, Job­center trägt lediglich die Material­kosten. Handwerker nur, wenn Eigenleistung objektiv unzumutbar ist.

Vorsicht bei Mietnachlass als Gegenleistung für Renovierung

In vielen Fällen übergeben Vermieter eine Wohnung unrenoviert, damit die neuen Mieter sie nach eigenen Vorstellungen renovieren können. Als Ausgleich wird dann ein Mietnachlass gewährt. Diese Regelung kann zwar praktisch sein, für Bürgergeld-Empfänger jedoch nachteilig. Denn: Das Jobcenter übernimmt nur die tatsächlichen Kosten der Unterkunft (KdU). Wird die Miete für einen oder mehrere Monate erlassen, zahlt auch das Jobcenter während dieser Zeit keine Miete. Daher sollten sich Bürgergeld-Empfänger bei einer solchen Vereinbarung unbedingt vorab mit dem Jobcenter abstimmen, um sicherzustellen, dass sie nicht auf den Renovierungskosten sitzen bleiben.