Beim Unterhaltsvorschuss handelt es sich um einen staatlichen Ersatz für den Kindesunterhalt, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht oder nicht ausreichend nachkommt. Dabei ist der Unterhaltsvorschuss als vorrangige Leistung beim Jugendamt zu beantragen und wird als Einkommen des Kindes auf das Bürgergeld angerechnet.
Höhe des Unterhaltsvorschusses
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter des Kindes und basiert auf dem Mindestunterhalt für minderjährige Kinder, der in der Düsseldorfer Tabelle festgelegt ist, die letztmalig zum 01.01.2026 angepasst wurde. Vom maßgeblichen Kindesunterhalt wird noch das Kindergeld abgezogen, welches zu 2026 ebenfalls von 255 Euro auf 259 Euro steigt. Der verbleibende Betrag ist der Unterhaltsvorschuss, den das Jugendamt in 2026 auszahlt:
- bis 5 Jahren: 227 Euro (486 Euro – 259 Euro Kindergeld)
- von 6 bis 11 Jahren: 299 Euro (558 Euro – 259 Euro)
- von 12 bis 17 Jahren: 394 Euro (653 Euro – 259 Euro)
Einschränkung: Ab dem 12. Lebensjahr besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nur, wenn das Kind entweder kein Bürgergeld bezieht oder der alleinerziehende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes ein Einkommen von mindestens 600 Euro hat (§ 1 Abs. 1a UhVorschG).
Infos zum Unterhaltsvorschuss und Düsseldorfer Tabelle 2026 im Detail auf unterhalt.net
Kindergeld-Erhöhung 2026 – Viele gehen leer aus
So wird Unterhaltsvorschuss auf Bürgergeld angerechnet
Der Unterhaltsvorschuss durch das Jugendamt wird auf die Leistungen des Kindes in voller Höhe als sonstiges Einkommen angerechnet, mindert also entsprechend den gesamten Bürgergeld Bedarf – hierzu zählen sowohl der Regelsatz, als auch evtl. Mehrbedarfe sowie der Anteil des Kindes an den Kosten der Unterkunft und Heizung. Im Prinzip funktioniert die Anrechnung genauso wie beim Unterhalt – nämlich eine Nullrechnung. Würde beispielsweise Kindesunterhalt fließen, würde dies ebenso den Gesamtbedarf des Kindes mindern. So gesehen entstehen hier keine Nachteile.
Beispiel zur Anrechnung des Unterhaltsvorschusses
Eine alleinerziehende Bürgergeld-Empfängerin aus Berlin, lebt mit ihrem 8-jährigen Sohn in einer Wohnung, deren Warmmiete 680 Euro beträgt. Die anteiligen Wohnkosten des Kindes liegen bei 340 Euro. Der monatliche Gesamtbedarf des Kindes beträgt somit 730 Euro und setzt sich aus dem Regelsatz von 390 Euro in der RBS 5 und den anteiligen Wohnkosten von 340 Euro zusammen. Um die Höhe der Bürgergeld-Leistung zu berechnen, muss nun das Einkommen des Kindes, bestehend aus Unterhaltsvorschuss und Kindergeld, angerechnet werden:
730 Euro Gesamtbedarf
– 299 Euro Unterhaltsvorschuss
– 259 Euro Kindergeld
= 172 Euro Auszahlung des Jobcenters
Alleinerziehende – so viel Bürgergeld zahlt das Jobcenter
Unterhaltsvorschuss vorrangig zu beantragen
Zwar gibt es rechnerisch kein anderes Ergebnis, da es zahlenmäßig keine Rolle spielt, ob für das Kind der volle Bedarf an Bürgergeld gezahlt wird, mit dem Unterhalt verrechnet wird oder der Unterhaltsvorschuss die Bürgergeld Leistungen kürzt. Dennoch ist der Unterhaltsvorschuss vorrangig zum Bürgergeld zu beantragen. Das Jobcenter wird den Hilfebedürftigen darauf hinweisen, dass unverzüglich ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss gestellt werden soll – zwingen kann das Jobcenter aber nicht.
Achtung: Wird kein Unterhaltsvorschuss beantragt, kann das Jobcenter den Antrag selbst beim Jugendamt stellen.
Keine Anrechnung von fiktiven Leistungen
Unterhaltsvorschuss ist zwar vorrangig – eine fiktive Anrechnung auf Bürgergeld ist dennoch tabu. Wer Unterhaltsvorschuss nicht beantragt, kann vom Jobcenter zur Antragstellung aufgefordert werden. Passiert das nicht, kann das Jobcenter den Antrag notfalls selbst beim Jugendamt stellen (§ 5 Abs. 3 SGB II).
Unterhaltsvorschuss zählt beim Bürgergeld erst dann, wenn das Geld tatsächlich ausgezahlt wird und als bereites Mittel zur Verfügung steht. Das Jobcenter darf also nicht kürzen, nur weil Unterhaltsvorschuss theoretisch möglich wäre.
Anders kann es aussehen, wenn die Auszahlung aktiv verhindert wird – etwa weil kein Antrag gestellt wird oder gegenüber dem Jugendamt erforderliche Unterlagen nicht eingereicht werden. In solchen Fällen kann das Jobcenter das Bürgergeld vorübergehend ganz oder teilweise versagen oder entziehen (Wichtig: Ein Entzug ist keine Anrechnung).
Das ist aber nur unter engen Voraussetzungen zulässig:
- Die Unterhaltsvorschussstelle hat den Unterhaltsvorschuss wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I bestandskräftig versagt oder entzogen
- Das Jobcenter hat vorher schriftlich auf die mögliche Folge hingewiesen, dass dann auch Bürgergeld gekürzt oder entzogen werden kann
Sobald die Mitwirkung nachgeholt wird, muss die Versagung oder Entziehung beim Bürgergeld rückwirkend aufgehoben werden.
Interessant hierzu ist ein Beschluss des Sozialgerichts Kiel: Jobcenter muss Bürgergeld auch bei vorrangigen Leistungen vorstrecken. Das SG Kiel hat bei Wohngeld und Kinderzuschlag entschieden, dass das Jobcenter bis zur Bewilligung weiterzahlen muss – eine Kürzung „auf Verdacht“ ist unzulässig. Die Grundlogik ist auf vorrangige Leistungen übertragbar.
Warum muss der UVG beantragt werden?
Angesichts dessen, dass sich für das Kind in der Gesamtleistung nichts ändert, könnte man sich nun fragen, warum der Unterhaltsvorschuss überhaupt beantragt werden muss. Dafür muss man berücksichtigen, dass es sich um zwei grundverschiedene Leistungen handelt, die zum Wohle des Kindes sind – aber von unterschiedlichen Behörden.
Beim Bürgergeld handelt es sich um die „letzte“ Sozialleistung, die beantragt werden soll, wenn die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig vermieden werden kann. Wird aber Unterhalt bzw. Unterhaltsvorschuss erbracht, kann die Hilfebedürftigkeit teilweise vermieden werden.
Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses
Ist der Unterhaltsvorschuss geflossen, so besteht aus Sicht des Staates die Möglichkeit, sich das Geld vom Unterhaltsschuldner wieder zurückzuholen, wenn der Anspruch vom Kind auf das Jugendamt übergegangen ist.
Der Schuldner muss den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen, sobald er wieder leistungsfähig ist, wenn er sich also wieder in einer Anstellung oder anderen Erwerbstätigkeit befindet. Aus finanzieller Sicht sind Bürgergeld Bedürftige im Leistungsbezug jedoch nicht leistungsfähig, da sie am Existenzminimum leben und jede weitere Zahlung daraus das Existenzminimum unterschreiten würde.
