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Erwerbsminderungsrente und Grundsicherung bei Erwerbsminderung: Das sind die Unterschiede

Erwerbsminderungsrente und Grundsicherung bei Erwerbsminderung sind finanzielle Hilfen für Menschen, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können. Beide Leistungen klingen ähnlich, unterscheiden sich aber deutlich in Voraussetzungen, Träger und Berechnung.

Der Unterschied auf einen Blick

Die Erwerbsminderungsrente erhalten Menschen, die die Voraussetzungen der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen – sie ist eine Versicherungsleistung. Die Grundsicherung bei Erwerbsminderung ist dagegen eine eigenständige Sozialleistung des Sozialamts nach dem SGB XII. Reicht die EM-Rente zum Leben nicht aus oder besteht trotz dauerhafter voller Erwerbsminderung kein Rentenanspruch, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem gezahlt werden. Beide Leistungen schließen sich damit nicht grundsätzlich aus: Die Grundsicherung kann eine zu niedrige Erwerbsminderungsrente ergänzen. Eine echte Wahlmöglichkeit gibt es dabei nicht – wer Anspruch auf die EM-Rente hat, erhält vorrangig diese.

Wer hat Anspruch – und wie beantrage ich die Leistung?

Erwerbsminderungsrente

Anspruch auf Erwerbsminderungsrente hat, wer mindestens fünf Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung zudem mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge geleistet hat. Ein festes Mindestalter gibt es nicht. Entscheidend ist allein, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) unterscheidet zwei Stufen:

  • Volle Erwerbsminderung: Betroffene können dauerhaft weniger als drei Stunden täglich arbeiten.
  • Teilweise Erwerbsminderung: Betroffene können noch drei bis sechs Stunden täglich arbeiten.

Wichtig für die Abgrenzung: Bei der Erwerbsminderungsrente zählt, ob jemand überhaupt noch arbeiten kann – egal in welchem Beruf. Die Berufsunfähigkeit stellt dagegen allein auf den zuletzt ausgeübten Beruf ab.

Der Antrag erfolgt mit dem Formular R0100 der DRV (Antrag auf Versichertenrente), ergänzt um die Anlage R0210 zur Feststellung der Erwerbsminderung. Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Antrag anhand medizinischer Unterlagen und veranlasst bei Bedarf eine ärztliche Begutachtung. Die Bearbeitung dauert im Schnitt drei bis sechs Monate, bei komplexen medizinischen Gutachten kann sich das Verfahren verlängern.

Ausführliche Infos zur Erwerbsminderungsrente: EM-Rente auf renten.net

Grundsicherung bei Erwerbsminderung

Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung hat, wer auf Dauer voll erwerbsgemindert ist – also dauerhaft weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann –, die Altersgrenze für die Regelaltersrente noch nicht erreicht hat und dessen Einkommen und Vermögen nicht für den Lebensunterhalt reichen. Im Gegensatz zum Bürgergeld (Grundsicherungsgeld bzw. Grundsicherung für Arbeitsuchende), das Erwerbsfähigkeit voraussetzt, sichert die Grundsicherung bei Erwerbsminderung also gerade die Existenz von Menschen, die dauerhaft aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbstätig sein können.

Der Antrag wird beim kommunalen Sozialamt gestellt. Dabei müssen Antragsteller ihre komplette finanzielle Situation offenlegen: Einkommen, Vermögen und Wohnkosten werden im Detail geprüft, etwa anhand von Kontoauszügen sowie Nachweisen zu Rente, Miete und Ersparnissen. Liegt noch kein Rentenbescheid vor, lässt das Sozialamt die dauerhafte volle Erwerbsminderung in der Regel durch die Deutsche Rentenversicherung prüfen.

Wie viel bekomme ich?

Höhe der Erwerbsminderungsrente

Wie hoch die Erwerbsminderungsrente ausfällt, hängt vor allem von den bisher erworbenen Entgeltpunkten ab. Anders als die Grundsicherung richtet sie sich nicht nach dem aktuellen Bedarf, sondern nach den eingezahlten Rentenbeiträgen. Zum 1. Juli 2026 sind alle gesetzlichen Renten um 4,24 Prozent gestiegen, der aktuelle Rentenwert liegt seither bei 42,52 Euro je Entgeltpunkt (zuvor 40,79 Euro).

Ein Rechenbeispiel macht das greifbar: Ein Versicherter mit Durchschnittseinkommen und 30 Beitragsjahren hat 30 Entgeltpunkte gesammelt. Multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro ergibt das eine Rente von 1.275,60 Euro brutto. Weil die EM-Rente vor der Regelaltersgrenze beginnt, sieht das Gesetz einen Abschlag von pauschal 10,8 Prozent vor – übrig bleiben rund 1.138 Euro brutto monatlich. Davon gehen noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab. In diesem Beispiel bleiben am Ende netto rund 1.000 Euro im Monat.

Zum Vergleich: Laut DRV-Statistik lag der durchschnittliche Zahlbetrag neu bewilligter Erwerbsminderungsrenten im Rentenzugang 2024 – dem aktuellsten vollständig ausgewerteten Jahrgang – bei rund 1.041 Euro netto. Mit der Rentenanpassung zum 1. Juli 2026 (+4,24 %) ist dieser Durchschnittsbetrag seither weiter gestiegen.

EM-Rentner sind in aller Regel pflichtversichert in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung; die Beiträge werden direkt von der Rente abgezogen. Die EM-Rente zählt zudem zum steuerpflichtigen Einkommen, allerdings nicht in voller Höhe: Maßgeblich ist der sogenannte Besteuerungsanteil, der sich nach dem Jahr des Rentenbeginns richtet. Steuern fallen erst an, wenn das zu versteuernde Einkommen 2026 den Grundfreibetrag von 12.348 Euro übersteigt.

Höhe der Grundsicherung

Wie viel Grundsicherung jemand bekommt, hängt vom individuellen Bedarf ab: Dieser setzt sich aus dem Regelsatz für den täglichen Lebensunterhalt – etwa Ernährung, Kleidung, Hygiene und Strom – und den angemessenen Wohnkosten zusammen. Der Regelsatz für Alleinstehende liegt bundesweit einheitlich bei 563 Euro, bei einer durchschnittlichen Warmmiete von 500 Euro ergibt das zusammen 1.063 Euro im Monat. Für die Berechnung kann man übrigens die Zahlen des Bürgergelds heranziehen, dabei ergibt sich meist ein Betrag von über 1.000 Euro im Monat für alleinstehende Bedürftige.

Von diesem Bedarf zieht das Sozialamt vorhandenes Einkommen und Vermögen ab. Beim Vermögen wird nur der Teil oberhalb von 10.000 Euro pro Person angerechnet. Bei einem Hinzuverdienst aus Erwerbstätigkeit bleiben dagegen 30 Prozent anrechnungsfrei, gedeckelt auf die Hälfte des Regelsatzes – also 281,50 Euro, der übrige Verdienst wird auf den Bedarf angerechnet.

Wie viel darf ich dazuverdienen?

Die Hinzuverdienstgrenzen der Erwerbsminderungsrente werden jedes Jahr neu berechnet und gelten brutto. Für 2026 liegen sie bei:

  • Volle EM-Rente: 20.763,75 Euro jährlich.
  • Teilweise EM-Rente: mindestens 41.527,50 Euro jährlich – abhängig vom früheren Einkommen kann die individuelle Grenze auch höher liegen.

Wird die jeweilige Grenze überschritten, wird nicht die gesamte Erwerbsminderungsrente gestrichen: 40 Prozent des übersteigenden Jahresbetrags werden auf zwölf Monate verteilt und von der monatlichen Rente abgezogen.

Bei der Grundsicherung gibt es keine feste Hinzuverdienstgrenze wie bei der EM-Rente. Stattdessen greift der oben beschriebene Erwerbstätigenfreibetrag: 30 Prozent des Verdienstes bleiben anrechnungsfrei, gedeckelt auf 281,50 Euro monatlich, der übrige Verdienst wird auf den Bedarf angerechnet.

Kann ich EM-Rente und Grundsicherung kombinieren?

Ja, zumindest kommt bei teilweiser EM-Rente eine Kombination bzw. Aufstockung mit Bürgergeld (Grundsicherungsgeld) infrage, da hier noch mehr als drei Stunden täglich gearbeitet werden kann. Die Grundsicherung bei Erwerbsminderung scheidet in diesem Fall dagegen aus, da sie eine dauerhafte volle Erwerbsminderung voraussetzt.

Bei voller EM-Rente ist es umgekehrt: Reicht sie allein nicht zum Leben, lässt sie sich mit Grundsicherung bei Erwerbsminderung aufstocken – die Rente wird dabei als Einkommen angerechnet.

Wie lange werden EM-Rente und Grundsicherung gezahlt?

Die EM-Rente wird zunächst befristet bewilligt, typischerweise für drei Jahre, eine Verlängerung ist möglich. Spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze wandelt sie sich automatisch in eine Altersrente um.

Die Grundsicherung wird für jeweils 12 Monate bewilligt und muss danach neu beantragt werden. Sie läuft bis zur Regelaltersgrenze und geht dann in die Grundsicherung im Alter über.