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Chronisch erschöpft, Pflegegrad 2 – Erwerbsminderungsrente dennoch verweigert

Erst volle Erwerbsminderungsrente, dann lehnte die Deutsche Rentenversicherung die Weiterzahlung ab. Die Betroffene berief sich auf ME/CFS, massive Erschöpfung und später auch auf Pflegegrad 2. Mehrere Ärzte sahen ihr Leistungsvermögen bei weniger als drei Stunden täglich, andere dagegen bei mindestens sechs Stunden. Das Landessozialgericht musste klären, welche Einschätzungen tatsächlich belastbar waren.

Die volle Rente beruhte auf dem verschlossenen Arbeitsmarkt

Die Frau hatte 2014 erstmals eine Erwerbsminderungsrente beantragt. Nach einer Reha ging die Deutsche Rentenversicherung zunächst davon aus, dass sie noch mehr als sechs Stunden täglich arbeiten konnte. Während des anschließenden Klageverfahrens wurde ein Arztbericht mit der Diagnose eines postinfektiösen Chronic-Fatigue-Syndroms vorgelegt. Daraufhin änderte ein Sozialmediziner seine Einschätzung auf drei bis unter sechs Stunden.

Erwerbsminderungsrente zugesprochen – fast sieben Jahre später kippt das Urteil

Die Beteiligten einigten sich deshalb auf eine sogenannte Arbeitsmarktrente. Medizinisch lag dem Vergleich nur eine teilweise Erwerbsminderung zugrunde. Weil der Frau jedoch kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung stand, erhielt sie die Rente in voller Höhe. Die Bewilligung lief zunächst vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. September 2017 und wurde wegen der noch laufenden Ermittlungen bis Ende Februar 2018 verlängert.

Damit ging es anschließend nicht um die Aufhebung einer Dauerrente, sondern um einen neuen Anspruch nach dem Ende der Befristung. Für eine Weiterzahlung musste erneut nachgewiesen werden, dass die Frau auch ab März 2018 weniger als sechs Stunden täglich arbeiten konnte. Das unterscheidet die Situation von einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente, die später aufgehoben wird. Dort muss die Rentenversicherung eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse belegen.

DRV sah wieder mindestens sechs Stunden Arbeitsfähigkeit

Für die Weitergewährung ließ die Rentenversicherung die Frau mehrfach untersuchen. Die Gutachter stellten unter anderem eine leichte chronische Depression, eine somatoforme Störung sowie Beschwerden an Wirbelsäule und Knie fest. Leichte Tätigkeiten hielten sie unter bestimmten Einschränkungen jedoch wieder für mindestens sechs Stunden täglich möglich. Die DRV lehnte den Weitergewährungsantrag deshalb im Februar 2018 ab und wies später auch den Widerspruch zurück.

Die Frau hielt dagegen, ihre Erschöpfung beruhe auf der Myalgischen Enzephalomyelitis beziehungsweise dem Chronic Fatigue Syndrome, kurz ME/CFS. Schon kleine körperliche oder psychische Belastungen überforderten sie. Nach ihren Angaben musste sie sich eine Woche auf Arzttermine vorbereiten und konnte selbst Körperpflege oder die Zubereitung von Mahlzeiten zeitweise kaum bewältigen.

Auch die medizinischen Einschätzungen gingen weit auseinander. Ein auf ihren Antrag beauftragter Arzt nahm 2022 wegen ME/CFS ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich an. Ihr behandelnder Neurologe und Psychiater kam zum gleichen Ergebnis. Zudem war bei der Frau bereits seit Dezember 2016 ein GdB von 50 anerkannt. Seit November 2024 hatte sie außerdem Pflegegrad 2.

Diagnose allein beweist noch keine Erwerbsminderung

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ließ diese Nachweise nicht genügen. In seinem Urteil vom 24. April 2026 (Az. L 4 R 102/24) entschied es nicht abschließend, ob die Frau an ME/CFS erkrankt war. Für den Rentenanspruch sei eine bestimmte Diagnose ohnehin nicht entscheidend. Nachgewiesen werden müsse vielmehr, wie stark eine Krankheit die mögliche tägliche Arbeitszeit tatsächlich einschränkt.

Genau diese Verbindung fehlte dem Senat in den für die Frau günstigen Stellungnahmen. Das Gutachten aus dem Jahr 2022 enthielt nach Ansicht des Gerichts weder eine dokumentierte Anamnese noch eigene Befunde, aus denen sich weniger als drei Stunden Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar ableiten ließen. Auch der behandelnde Arzt hatte zwar die Diagnose und eine Stundenzahl genannt, ihre Herleitung aber nicht ausreichend erläutert.

Bei zwei neuropsychologischen Untersuchungen wirkte die Frau nach zweieinhalb beziehungsweise vier Stunden zwar authentisch erschöpft. Beim zweiten Termin konnte sie jedoch konzentriert und ausdauernd mitarbeiten. Auffällige Ergebnisse bei den Tests zur Beschwerdevalidierung ließen nach Einschätzung der Sachverständigen keine sichere Aussage darüber zu, welche Einschränkungen tatsächlich bestanden. Der Senat stellte dabei nicht in Abrede, dass die langjährigen Schilderungen, zahlreichen Untersuchungen und Pflegeleistungen für eine Erschöpfungssymptomatik sprachen. Ein Leistungsvermögen von weniger als sechs Stunden ließ sich daraus jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit ableiten.

Pflegegrad 2 beantwortete die Stundenfrage nicht

Diese verbleibende Unsicherheit ging zulasten der Frau. Weil sie die Weitergewährung verlangte, musste die rentenrechtlich maßgebliche Einschränkung bewiesen sein. Der Pflegegrad änderte daran nichts. Das Gutachten des Medizinischen Dienstes beurteilte die Selbstständigkeit und den Hilfebedarf im Alltag, äußerte sich aber nicht zum täglichen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Dass Pflegegrad und Schwerbehinderung eine Erwerbsminderung nicht automatisch belegen, liegt an diesen unterschiedlichen Prüfmaßstäben.

Schließlich prüfte das Gericht noch die Wegefähigkeit. Nach der rentenrechtlichen Rechtsprechung muss ein Versicherter grundsätzlich viermal täglich mehr als 500 Meter in jeweils höchstens 20 Minuten zurücklegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel zur Hauptverkehrszeit nutzen können. Tatsächlich verfügbare Hilfsmittel und ein eigenes Auto zählen dabei mit.

Auch darüber ließ sich eine volle Erwerbsminderung nicht begründen. Eine Gutachterin konnte weder die Gehfähigkeit noch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder eines Autos als gesundheitlich eingeschränkt feststellen. Die Frau besaß ein Fahrzeug und einen Führerschein. Zudem hatte sie bei einem Untersuchungstermin selbst die Fahrt vom Hotel übernommen und war später mit dem eigenen Auto zur Gerichtsverhandlung angereist. Das LSG wies ihre Berufung daher zurück und ließ die Revision nicht zu. Eine Erwerbsminderungsrente über den 28. Februar 2018 hinaus erhielt sie nicht.