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Schwerbehinderung: Behörde lehnt Merkzeichen H trotz GdB 100 ab

Auf dem Papier konnte der Mann noch deutlich besser sehen, als es die Grenzwerte für eine hochgradige Sehbehinderung vorsehen. Im Alltag half ihm das jedoch kaum, weil er ein Augenlid mit der Hand offenhalten musste, um überhaupt sehen zu können. Genau an diesem Unterschied entzündete sich der Streit um das Merkzeichen H für Hilflosigkeit – mit Folgen für erhebliche Nachteilsausgleiche und einen Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro im Jahr.

GdB 100 – Merkzeichen H trotzdem abgelehnt

Der 1953 geborene Kläger leidet seit Jahren an einem schweren beidseitigen Blepharospasmus. Dabei schließen sich die Augenlider krampfartig. Schon 2019 hatte das Zentrum Bayern Familie und Soziales einen GdB von 80 sowie die Merkzeichen G und B festgestellt. Im Juni 2021 beantragte der Mann eine höhere Bewertung und zusätzlich das Merkzeichen H.

Eine augenärztliche Untersuchung machte deutlich, weshalb es zum Streit kam. Öffnete der Kläger seine Lider mit den Fingern, lag die gemessene Sehschärfe bei 0,16 rechts und 0,2 links. Ohne die Hände konnte er die Lider bei normaler Raumbeleuchtung jedoch gar nicht spontan öffnen. Zur Orientierung und zum Lesen musste er mindestens ein Lid manuell aufhalten.

Schwerbehinderung: Merkzeichen G wegen Übergewicht abgelehnt

Die Behörde erhöhte den GdB daraufhin auf 100 und erkannte neben G und B auch das Merkzeichen RF an. H lehnte sie weiterhin ab. Das Sozialgericht Augsburg bestätigte diese Entscheidung zunächst. Die gemessene Sehschärfe und das Gesichtsfeld reichten nach seiner Auffassung weder für Blindheit noch für eine hochgradige Sehbehinderung. Zudem könne der Mann wesentliche Bereiche der Körperpflege noch selbst bewältigen.

LSG stellt auf die nutzbare Sehfunktion ab

Das Bayerische Landessozialgericht beurteilte die Situation mit Urteil vom 20. Mai 2026 anders (Az. L 3 SB 53/23). Für eine hochgradige Sehbehinderung kommt es nach Auffassung des Senats nicht ausschließlich auf eine bestimmte Sehschärfe oder Einschränkungen des Gesichtsfelds an. Auch andere Störungen können genügen, wenn sie die Sehfunktion in vergleichbarer Schwere beeinträchtigen.

Genau das sah das Gericht bei dem massiven Augenlidkrampf. Der Mann ist nicht blind. Sind seine Lider geöffnet, können seine Augen deutlich mehr sehen als die eines Menschen mit einer Sehschärfe von 0,05 oder weniger. Im Alltag lässt sich diese Sehfähigkeit jedoch nur eingeschränkt nutzen, weil der Kläger eine Hand benötigt, um ein Lid gegen den Krampf offenzuhalten.

Das LSG unterschied deshalb zwischen der vorhandenen Sehleistung der Augen und der Sehfunktion, die dem Mann tatsächlich zur Verfügung steht. Das Merkzeichen Bl für Blindheit stand zuletzt nicht mehr zur Entscheidung. Für das Merkzeichen H genügte dagegen die festgestellte hochgradige Sehbehinderung, weil bei ihr nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen grundsätzlich von Hilflosigkeit auszugehen ist. Auch bei anderen Merkzeichen wie dem Merkzeichen G entscheidet daher nicht der Gesamt-GdB allein, sondern die jeweilige funktionelle Einschränkung.

Eine Hand zum Sehen fehlt bei Alltagstätigkeiten

Besonders deutlich wird die Einschränkung, sobald der Mann beide Hände für eine alltägliche Verrichtung benötigt. Beim Essen, Anziehen, Duschen oder Baden kann er nicht gleichzeitig ein Augenlid offenhalten. Diese Tätigkeiten muss er deshalb weitgehend ohne visuelle Orientierung bewältigen oder dabei Hilfe in Anspruch nehmen.

Seine Ehefrau hatte vor dem LSG geschildert, dass sie unter anderem Kleidung bereitlegt und Mahlzeiten mundgerecht vorbereitet. Dass der Kläger Toilettengänge weitgehend selbstständig erledigen und sich in seiner Wohnung teilweise orientieren kann, genügte dem Gericht nicht, um Hilflosigkeit auszuschließen.

Auch der festgestellte Pflegegrad 2 änderte daran nichts. Pflegebedürftigkeit und Hilflosigkeit werden nach unterschiedlichen gesetzlichen Maßstäben beurteilt. Ein niedrigerer Pflegegrad schließt das Merkzeichen H deshalb nicht automatisch aus.

Pauschbetrag steigt um 4.560 Euro im Jahr

Mit dem Merkzeichen H ändert sich auch die steuerliche Größenordnung. Bei GdB 100 beträgt der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG 2.840 Euro im Jahr. Für hilflose Menschen sind es 7.400 Euro. Der Pauschbetrag liegt damit um 4.560 Euro höher.

Ausgezahlt werden diese 4.560 Euro allerdings nicht. Der Pauschbetrag mindert die steuerliche Bemessungsgrundlage. Wie groß die tatsächliche Steuerersparnis ausfällt, hängt daher vom individuellen Einkommen und Steuersatz ab. Die 7.400 Euro treten außerdem an die Stelle des normalen Behinderten-Pauschbetrags und kommen nicht zusätzlich zu den 2.840 Euro hinzu.

Daneben wirkt sich das Merkzeichen H auf die Mobilität aus. Schwerbehinderte Menschen mit diesem Merkzeichen können nach § 228 SGB IX eine für ein Jahr gültige Wertmarke für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr ohne Eigenbeteiligung erhalten.

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Merkzeichen H gilt rückwirkend ab Antrag

Das LSG verpflichtete die Behörde, das Merkzeichen H ab dem 22. Juni 2021 festzustellen, dem Tag, an dem der Änderungsantrag eingegangen war. Damit können auch Nachteilsausgleiche vom Zeitpunkt der rückwirkenden Anerkennung abhängen.

Eine allgemeine Regel, nach der GdB 100 automatisch zum Merkzeichen H führt, lässt sich aus dem Urteil jedoch nicht ableiten. Ausschlaggebend war die konkrete Sehbeeinträchtigung. Sie war selbst mit einem Einzel-GdB von 100 bewertet und der Mann konnte seine vorhandene Sehfähigkeit im Alltag nur nutzen, indem er mit einer Hand ein Augenlid offenhielt.

Das LSG hat die Revision zugelassen. Damit ist noch nicht höchstrichterlich geklärt, wie weit der Begriff der hochgradigen Sehbehinderung bei anderen funktionell vergleichbar schweren Sehstörungen reicht.