Ein schwerbehinderter Mann konnte selbst mit Gehstütze oder Rollator nur noch 200 bis 300 Meter zurücklegen. Dennoch verweigerte ihm das Landessozialgericht das Merkzeichen G. Es führte seine Gehprobleme im Wesentlichen auf die gewichtsbedingte Überlastung zurück und sah darin keine den anerkannten Regelfällen vergleichbare behinderungsbedingte Einschränkung. Das Bundessozialgericht hat diese Trennung verworfen und dem Mann die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich zugesprochen.
Das Landessozialamt erhöht den GdB auf 60 – und lehnt trotzdem ab
Bei dem Mann war im Mai 2020 zunächst ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt worden. Berücksichtigt wurden unter anderem ein Herz-Kreislauf-Schaden mit Bluthochdruck und Herzrhythmusstörungen sowie eine Arthrose im rechten Knie. Als er im November 2020 zusätzlich das Merkzeichen G beantragte, ging es deshalb nicht mehr um die Schwerbehinderung an sich, sondern um eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr.
Die Behörde erhöhte den Gesamt-GdB zwar auf 60 und bewertete die Kniearthrose nun mit einem Einzel-GdB von 30, verweigerte ihm das Merkzeichen G aber weiterhin. Daran zeigt sich die rechtliche Trennung zwischen Grad der Behinderung und Nachteilsausgleich: Auch bei einer anerkannten Schwerbehinderung ab GdB 50 muss jedes Merkzeichen gesondert geprüft werden.
GdB 40 statt Schwerbehinderung: Warum ein Widerspruch fast immer lohnt
Nach zwei orthopädisch-chirurgischen Gutachten gab das Sozialgericht Stade dem Mann am 18. April 2024 im Wesentlichen recht (Az. S 2 SB 49/21). Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hob dieses Urteil am 20. August 2025 jedoch wieder auf (Az. L 13 SB 31/24), weil Gelenke und Wirbelsäule nach seiner Einschätzung nur unwesentlich in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt waren. Die Schmerzen beruhten demnach vor allem auf der gewichtsbedingten Überlastung. Weil starkes Übergewicht allein keinen GdB begründet, sah das LSG darin auch keine mit den üblichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G vergleichbare Beeinträchtigung.
Warum das BSG die Adipositas nicht ausblendet
Das Bundessozialgericht korrigierte diese Bewertung mit Urteil vom 11. Juni 2026 (Az. B 9 SB 1/25 R). Es hob die Entscheidung des LSG auf und wies dessen Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurück, sodass der Mann die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G erfüllt.
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze bestimmen zwar, dass Adipositas allein keinen GdB begründet. Berücksichtigt werden können aber Folge- und Begleitschäden sowie die besonderen funktionellen Auswirkungen einer Adipositas per magna. Aus dieser Regel durfte nach Auffassung des BSG daher nicht der Umkehrschluss gezogen werden, das Übergewicht und seine Auswirkungen bei der Prüfung des Merkzeichens vollständig auszublenden.
Der Mann gehörte zwar nicht zu den ausdrücklich genannten Regelfällen. Bei ihm lagen beispielsweise keine Funktionsstörungen der Beine oder der Lendenwirbelsäule vor, die für sich genommen einen GdB von mindestens 50 begründeten. Damit war die Prüfung nach Auffassung des BSG aber noch nicht beendet, denn auch andere gesundheitliche Beeinträchtigungen können für das Merkzeichen G ausreichen, wenn ihre Auswirkungen vergleichbar schwer sind.
Beim Kläger wirkten massive Adipositas, Schmerzen, orthopädische Einschränkungen und Atemnot zusammen. Entscheidend war deshalb nicht, welchen Anteil eine einzelne Erkrankung an seinen Gehproblemen hatte, sondern wie stark sämtliche Beeinträchtigungen gemeinsam seine Bewegungsfähigkeit einschränkten.
Aus 200 Metern wird keine neue feste Grenze
Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen gilt als übliche Wegstrecke im Ortsverkehr eine Entfernung von etwa zwei Kilometern, die in ungefähr 30 Minuten zu Fuß zurückgelegt wird. Der Mann blieb davon weit entfernt, denn selbst mit Gehstütze oder Rollator schaffte er nur 200 bis 300 Meter und musste nach rund 100 Metern eine Pause einlegen.
Aus dem Urteil entsteht dennoch keine feste 200- oder 300-Meter-Grenze für das Merkzeichen G. Eine kurze Gehstrecke reicht nur dann aus, wenn sie auf gesundheitlichen Beeinträchtigungen beruht, die als Behinderung zu berücksichtigen sind und in ihren Auswirkungen den ausdrücklich genannten Regelfällen entsprechen.
Deshalb erhält auch nicht jeder Mensch mit starkem Übergewicht automatisch das Merkzeichen G. Maßgeblich bleiben die konkreten Funktionsfolgen wie die tatsächlich erreichbare Wegstrecke, notwendige Pausen, Schmerzen, Atemnot und die Nutzung von Hilfsmitteln. Der Body-Mass-Index oder die Diagnose Adipositas entscheiden den Antrag für sich genommen nicht.
Was das Merkzeichen G finanziell bringt
Mit dem Merkzeichen G können schwerbehinderte Menschen für 104 Euro im Jahr eine Wertmarke erwerben und damit den öffentlichen Personennahverkehr nutzen. Wer Grundsicherungsgeld oder bestimmte Leistungen nach dem SGB XII bezieht, kann die Wertmarke ohne Eigenbeteiligung erhalten. Alternativ ist eine Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50 Prozent möglich, wobei sich beide Vergünstigungen beim Merkzeichen G grundsätzlich nicht gleichzeitig nutzen lassen.
Ein Parkausweis für Behindertenparkplätze ist damit nicht verbunden, denn dafür gelten strengere Voraussetzungen, insbesondere beim Merkzeichen aG. Auch über weitere Merkzeichen entscheidet die Behörde jeweils gesondert. Wie eigenständig diese Ansprüche geprüft werden, zeigt der umgekehrte Fall einer Frau, die ihren GdB 100 behielt, aber das Merkzeichen RF verlor.
Das Merkzeichen G kann auch die Höhe der Grundsicherungsleistungen beeinflussen. Nach § 23 Nummer 4 SGB II erhalten nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte ab 15 Jahren, die im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung voll erwerbsgemindert sind, einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Bei 563 Euro entspricht das monatlich 95,71 Euro. Voraussetzung ist außerdem, dass nicht bereits ein anderer Mehrbedarf wegen Behinderung berücksichtigt wird. Im SGB XII gilt der 17-Prozent-Mehrbedarf nach § 30 Absatz 1 SGB XII für Menschen mit Merkzeichen G, die die Regelaltersgrenze erreicht haben oder voll erwerbsgemindert sind.
Das BSG-Urteil schafft damit keinen automatischen Anspruch für Menschen mit Adipositas. Es verhindert aber, dass Behörden und Gerichte eine wesentliche Ursache der Gehprobleme isoliert aus der Bewertung herausnehmen. Entscheidend ist, wie stark sämtliche gesundheitlichen Beeinträchtigungen zusammen die tatsächliche Bewegungsfähigkeit einschränken.
