Der Vater kann seinen Sohn nicht wickeln, nicht baden, nicht füttern. Er selbst ist seit seiner Geburt schwerbehindert und auf Pflege angewiesen, Pflegegrad 4. Die körperliche Versorgung des Kindes liegt vollständig bei seiner Frau, dazu kommt die Pflege des Ehemanns. Für diese doppelte Last beantragte sie beim Jobcenter den Mehrbedarf für Alleinerziehende, rechnerisch ging es um rund 4.100 Euro für zwei Jahre. Das Jobcenter lehnte ab, zwei Gerichte bestätigten die Entscheidung.
Eine Familie, in der Pflege keine Einbahnstraße ist
Die Frau lebt mit ihrem Ehemann und dem 2021 geborenen jüngsten Sohn zusammen. Zwei ältere Kinder, geboren 2012 und 2013, besuchten im fraglichen Zeitraum eine Schule in Bosnien-Herzegowina und wurden dort von den Großeltern betreut, in den Ferien kamen sie zu den Eltern nach Deutschland.
Der Ehemann leidet seit seiner Geburt an einer spastischen Paraparese. Festgestellt sind ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, aG, B und H. Er bezieht Pflegegeld nach Pflegegrad 4 und, wegen voller Erwerbsminderung, Leistungen nach dem SGB XII. Für den jüngsten Sohn übernahm die Mutter nach eigenen Angaben die gesamte körperliche Versorgung, weil der Vater ihm weder Windeln wechseln noch beim Baden oder Essen helfen könne, und ihm auch nicht hinterherlaufen könne, wenn er draußen spiele.
Für Januar 2022 bis Dezember 2023 beantragte sie deshalb den Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II, bei einem Kind unter sieben Jahren 36 Prozent des Regelbedarfs. 2022 lag dieser bei 449 Euro, 2023 bei 502 Euro, macht 161,64 Euro beziehungsweise 180,72 Euro im Monat. Über die beiden Jahre summiert sich das auf 4.108,32 Euro. Das Jobcenter erkannte den Mehrbedarf jedoch nicht an.
Zwei Gerichte lehnen den Mehrbedarf ab
Schon das Sozialgericht Darmstadt wies die Klage am 13. März 2024 ab. Die Frau ging in Berufung, das Hessische Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung am 22. April 2026 (Az. L 6 AS 167/24). Die Revision ließ der Senat nicht zu.
Was für die Richter den Ausschlag gab
Für das Gericht war nicht entscheidend, wer das Kind wickelt oder wäscht. Geprüft wurde, ob der Vater trotz seiner Behinderung noch in erheblichem Umfang an der Erziehung mitwirkte. Nach den übereinstimmenden Aussagen beider Eltern nahm er die Kinder in den Arm, tröstete sie, spielte mit ihnen und half bei den Hausaufgaben. Über Schule, Aufenthaltsort und medizinische Fragen entschieden die Eltern gemeinsam, auch Arzttermine und Elternabende nahmen sie in der Regel zusammen wahr.
Hinzu kam eine wechselseitige Abhängigkeit, die für den Senat gegen eine klassische Alleinerziehung sprach. Der Ehemann brauchte die Pflege seiner Frau, sie wiederum war auf ihn angewiesen, weil nur er einen Führerschein besaß, tatsächlich Auto fuhr und deutlich besser Deutsch sprach und schrieb. Den Schriftverkehr mit Behörden erledigte nach den Feststellungen überwiegend er.
Auch die gemeinsame Haushaltskasse spielte eine Rolle. Die Kosten für die Kinder trugen beide gemeinsam, das Einkommen des Ehemanns stand dem Haushalt mit zur Verfügung. Für das Gericht sprach das neben seiner Mitwirkung an der Erziehung zusätzlich gegen die Annahme, die Frau müsse den für Alleinerziehende typischen Mehraufwand allein tragen.
Bürgergeld: Wann Alleinerziehende trotz neuem Partner Anspruch auf Mehrbedarf haben
Warum ein anderer, ähnlicher Fall anders ausging
Die Klägerin verwies auf ein Urteil des Sozialgerichts Ulm aus dem Jahr 2010, in dem eine Mutter in vergleichbarer Lage den Mehrbedarf zugesprochen bekam. Dort litt der Ehemann jedoch an einer fortschreitenden amyotrophen Lateralsklerose, war auf eine Ernährungssonde und auf tägliche Beatmung über viele Stunden angewiesen und konnte sich aus eigener Kraft praktisch nicht mehr bewegen.
Der Vergleich zeigt, wie eng die Grenze gezogen ist. Aus dem Pflegegutachten des hessischen Falls ging hervor, dass der Ehemann trotz erheblicher Einschränkungen noch Arme bis Schulterhöhe heben, Gegenstände greifen und halten, ein Glas zum Mund führen sowie Knöpfe und Reißverschlüsse schließen konnte. Das Gericht äußerte in der mündlichen Verhandlung sogar Zweifel, ob das Gutachten die tatsächliche Lage vollständig abbildete, denn der Ehemann fuhr nachweislich selbst Auto, bewegte sich mit einem Rollator eigenständig in der Wohnung und war einmal allein von Bosnien nach Deutschland gefahren. Ein hoher Pflegegrad allein sagt damit wenig darüber aus, ob jemand tatsächlich noch in erheblichem Umfang an der Erziehung mitwirken kann.
Was das Urteil für andere Familien bedeutet
Wer selbst einen pflegebedürftigen Partner im Haushalt hat, verliert deswegen nicht automatisch den Anspruch auf den Mehrbedarf. Entscheidend bleiben die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall, wie viel der Partner an Erziehung und Betreuung noch leisten kann und ob die Kosten gemeinsam getragen werden. Der Regelbedarf für Alleinstehende und Alleinerziehende liegt 2026 unverändert bei 563 Euro, ein Mehrbedarf von 36 Prozent entspricht damit 202,68 Euro im Monat.