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Jobcenter muss Bürgergeld trotz Zweifeln an der Erwerbsfähigkeit zahlen

Wegen seines Pflegegrads 4 hielt das Jobcenter einen Mann für nicht erwerbsfähig und lehnte seinen Antrag auf Bürgergeld ab. Zuständig sei für ihn das Sozialamt. Ob das Sozialamt ihn übernehmen würde, war aber offen. Genug Geld zum Leben hatte der Mann nicht. Damit drohte er zwischen zwei Ämtern durchzufallen. Das Sozialgericht Berlin verpflichtete das Jobcenter zu zahlen, und das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Entscheidung. Den Ausschlag gab ein Verfahren, das das Jobcenter übersprungen hatte.

Erwerbsfähig oder nicht: Daran hängt die Zuständigkeit

Wer Bürgergeld bekommt, muss erwerbsfähig sein. Erwerbsfähig ist nach § 8 SGB II, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann. Wer das nicht kann und bedürftig ist, fällt in die Sozialhilfe nach dem SGB XII. Dann ist das Sozialamt zuständig.

Voraussetzungen: Wer bekommt Bürgergeld?

Das Jobcenter ging davon aus, dass der Mann nicht mehr erwerbsfähig ist. Grundlage war der ihm zuerkannte Pflegegrad 4. Er steht für schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit, wer ihn hat, ist im Alltag in hohem Maß auf Hilfe angewiesen. Den Antrag auf Leistungen lehnte das Jobcenter deshalb ab. Der Mann zog vor das Sozialgericht Berlin und bekam im Eilverfahren recht. Mit Beschluss vom 16. März 2023 verpflichtete das Gericht das Jobcenter, Leistungen zu erbringen. Das Jobcenter legte Beschwerde ein.

Warum das Jobcenter nicht allein entscheiden durfte

Für Streit über die Erwerbsfähigkeit gibt das Gesetz einen festen Ablauf vor. Nach § 44a SGB II stellt die Agentur für Arbeit fest, ob jemand erwerbsfähig ist. In der Praxis übernimmt das das Jobcenter. Andere Träger, die bei voller Erwerbsminderung zuständig wären, etwa das Sozialamt, können dieser Einschätzung widersprechen. Dann holt die Agentur ein Gutachten der Rentenversicherung ein, und an dessen Ergebnis sind alle beteiligten Träger gebunden.

Entscheidend ist die Zeit bis dahin. Bis über den Widerspruch entschieden ist, muss das Jobcenter Leistungen erbringen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II). Genau dieses Verfahren hatte das Jobcenter nicht durchlaufen. Es hatte die Erwerbsunfähigkeit selbst angenommen und die Leistung abgelehnt.

Das Sozialamt war am Gerichtsverfahren beteiligt. Der Einschätzung des Jobcenters widersprach es nicht ausdrücklich, die Zuständigkeit für den Mann übernahm es aber auch nicht. Aus Sicht des Jobcenters verschleppte das Amt damit die Klärung. Die Folge trug der Mann, denn Leistungen bekam er von keiner der beiden Stellen.

Zahlen muss das Jobcenter schon vor dem Streit

Das Landessozialgericht wies die Beschwerde des Jobcenters mit Beschluss vom 24. April 2023 zurück (Az. L 4 AS 280/23 B ER). Die Regel in § 44a solle verhindern, dass Hilfebedürftige wegen eines Streits über ihre Erwerbsfähigkeit weder vom Jobcenter noch vom Sozialamt Geld bekommen. Der Senat begründet das auch mit dem Grundgesetz, konkret mit der Menschenwürde und dem Sozialstaatsprinzip.

Deshalb greift die Zahlungspflicht nicht erst, wenn beide Ämter offen streiten. Sie gilt auch dann, wenn Jobcenter und Sozialamt das Klärungsverfahren nicht ordnungsgemäß betreiben. Bis zur Klärung sind Hilfebedürftige so zu behandeln, als wären sie erwerbsfähig. Der Senat zieht dabei eine Parallele zur sogenannten Nahtlosigkeitsregelung beim Arbeitslosengeld I. Auch dort bleibt abgesichert, wer zwischen Arbeitsagentur und Rentenversicherung auf die Klärung seiner Leistungsfähigkeit wartet.

Die Bundesagentur für Arbeit sieht das in ihren eigenen Vorgaben ähnlich. Die Fachlichen Weisungen zu § 44a SGB II stellen klar, dass Bürgergeld-Leistungen auch dann bis zur abschließenden Klärung weiterzuzahlen sind, wenn Erwerbsunfähigkeit festgestellt wurde. Ob ein Pflegegrad 4 überhaupt ein geeigneter Maßstab für Erwerbsunfähigkeit ist, ließ das Gericht ausdrücklich offen.

Jobcenter muss zahlen – selbst wenn Zweifel bestehen

Wie das Jobcenter den Stillstand beenden kann

Unbegrenzt muss das Jobcenter aber nicht zahlen. Der Senat zeigt einen Weg auf: Das Jobcenter kann das Sozialamt auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu erklären, ob es der Einschätzung widerspricht, und das zu begründen. Schweigt das Sozialamt, darf das Jobcenter die Leistung trotzdem nicht einfach wegen fehlender Erwerbsfähigkeit ablehnen. Der Hilfebedürftige säße sonst wieder zwischen den Stühlen, und das nur, weil zwei Behörden nicht zusammenarbeiten.

Es darf dann aber selbst das Gutachten der Rentenversicherung einholen, auch ohne ausdrücklichen Widerspruch. Auf dieser Grundlage entscheidet es abschließend über die Erwerbsfähigkeit. Andernfalls, so das Gericht, könnte ein untätiges Sozialamt das Jobcenter auf unabsehbare Zeit in der Zahlungspflicht halten.

Die Erwerbsfähigkeit bleibt offen

Der Beschluss erging im Eilverfahren und ist unanfechtbar, denn eine Beschwerde zum Bundessozialgericht schließt § 177 SGG aus. Ob der Mann erwerbsfähig ist, steht damit aber nicht fest. Darüber entscheidet am Ende das Jobcenter, und zwar auf Grundlage des Gutachtens der Rentenversicherung.

Wer mit derselben Begründung abgelehnt wird, sollte deshalb nachfragen, ob ein solches Gutachten vorliegt. Fehlt es, muss das Jobcenter nach diesem Beschluss bis zur Klärung zahlen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Reicht das Geld bis dahin nicht, bleibt wie im Fall des Mannes der Eilantrag beim Sozialgericht.