Eine Frau mit dem höchstmöglichen Grad der Behinderung von 100 verliert ihr Merkzeichen RF – und muss deshalb künftig bis zu 146,88 Euro mehr Rundfunkbeitrag im Jahr zahlen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat diesen Entzug jetzt bestätigt. Der Fall zeigt: Selbst ein maximaler GdB schützt nicht davor, dass ein einzelner Nachteilsausgleich später wieder wegfällt.
GdB 100 bleibt, Merkzeichen RF fällt trotzdem weg
Die 1979 geborene Frau erkrankte 2003 an einem myelodysplastischen Syndrom, nach einer Stammzelltransplantation im April 2004 stellte die Behörde einen GdB von 100 fest. Über viele Jahre hinweg war ihr auch das Merkzeichen RF zuerkannt, zuletzt erneut mit Bescheid vom 21. Januar 2020 – allerdings unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer zeitnahen Überprüfung anhand neuer Laborbefunde.
Diese Überprüfung kam, gleich zweimal. Ein erster Versuch der Behörde, das Merkzeichen im Januar 2021 zu entziehen, scheiterte noch aus rein formellen Gründen und wurde wieder aufgehoben. Im Januar 2022 zog die Behörde das Merkzeichen RF dann endgültig ein, am GdB 100 und an den Merkzeichen G und B änderte sie dagegen nichts. Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht Ulm blieben ohne Erfolg, nun wies auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 26. Juni 2026 die Berufung zurück, Az. L 8 SB 1103/25.
Der Fall zeigt eine oft übersehene Trennung im Schwerbehindertenrecht: Der GdB bewertet die gesamten Auswirkungen einer Behinderung, jedes Merkzeichen hat dagegen eigene, davon unabhängige Voraussetzungen. Deshalb kann der GdB unverändert hoch bleiben, während eine Behörde einen einzelnen Nachteilsausgleich aufhebt.
Schwerbehinderung, Rente und GdB 50: Wegweisendes Urteil zwingt Behörde zum Handeln
Für das Merkzeichen RF reicht ein erhöhtes Infektionsrisiko nicht aus
In der hier maßgeblichen Fallgruppe kann das Merkzeichen RF Menschen mit einem GdB von mindestens 80 zuerkannt werden, wenn sie wegen ihres Leidens ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können. Der Begriff reicht dabei weit, von politischen und kirchlichen über wissenschaftliche bis zu sportlichen und unterhaltenden Zusammenkünften, unabhängig von deren Größe. Ausgeschlossen sein muss die betroffene Person praktisch von der gesamten Bandbreite solcher Veranstaltungen – wer noch an einem nennenswerten Teil davon teilnehmen kann, erfüllt die Voraussetzung nach der strengen Auslegung des Wortes „ständig“ bereits nicht mehr.
Weshalb die guten Werte am Ende gegen sie sprachen
Im Kern musste das Gericht klären, ob die Frau wegen einer fortbestehenden Immunschwäche ständig von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen war. Die bloße Ansteckungsgefahr in einer Menschenmenge reicht dafür nicht, dieser Gefahr ist grundsätzlich jeder ausgesetzt. Anders liegt der Fall, wenn die Immunreaktion erheblich beeinträchtigt ist – dann kann der Besuch tatsächlich unzumutbar werden, auch wenn sich das nicht direkt an einem Laborwert ablesen lässt, sondern nur indirekt aus dem gesamten klinischen Verlauf.
Genau an dieser Stelle drehte sich der Fall gegen die Frau. Im Widerspruchsverfahren hatte ihre Seite argumentiert, gerade die wenigen Infekte der vergangenen Jahre zeigten, wie konsequent sie Menschenansammlungen meide, und dürften ihr nicht als Besserung ausgelegt werden. Das Gericht kam zum gegenteiligen Schluss: Die Befundberichte für den entscheidenden Zeitraum Ende 2022 dokumentierten eine vollständige Remission der Grunderkrankung sowie einen guten klinischen Verlauf ohne Hinweise auf Infekte. Diese Befunde wertete der Senat nicht als Beleg für erfolgreiche Isolation, sondern als Indiz dafür, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt keine erhebliche Immunschwäche mehr vorlag. Auch eine spätere ärztliche Einschätzung, die weiterhin zur Vorsicht riet, half der Frau nicht: Sie stützte sich maßgeblich auf einen Zwischenfall aus dem Jahr 2024 und damit auf einen Zeitraum, der für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von 2022 nicht mehr relevant war.
Schwerbehindertenausweis: Warum er trotz dauerhafter Behinderung befristet bleibt
Ohne RF drohen bis zu 146,88 Euro mehr Rundfunkbeitrag im Jahr
Mit dem Merkzeichen RF wird der Rundfunkbeitrag auf ein Drittel ermäßigt, nach Angaben des Beitragsservice sind das derzeit 6,12 Euro monatlich statt regulär 18,36 Euro pro Wohnung. Fällt das Merkzeichen RF weg, steigt die Belastung um bis zu 12,24 Euro im Monat oder 146,88 Euro im Jahr.
Der volle Beitrag wird aber nicht in jedem Haushalt automatisch fällig: Wer bestimmte Sozialleistungen bezieht, kann unabhängig vom Merkzeichen RF eine Befreiung beantragen, das betrifft unter anderem Empfänger von Bürgergeld. Welche Nachweise dafür nötig sind, erklärt unser Beitrag zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag bei Bürgergeld.
Für ähnlich gelagerte Fälle bleibt trotzdem eine Erkenntnis aus dem Urteil: Ein Antrag auf Merkzeichen RF muss nicht allein daran scheitern, dass kein einzelner Laborwert die Immunschwäche exakt beziffert. Nötig bleibt aber eine schlüssige medizinische Dokumentation, die die anhaltende Beeinträchtigung über den gesamten Krankheitsverlauf belegt – und die hier für den entscheidenden Zeitraum gerade fehlte.
