Das Sozialgericht hatte einem Mann eine volle Erwerbsminderungsrente für drei Jahre zugesprochen. Fast sieben Jahre später hob das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen dieses Urteil wieder auf – der bereits zugesprochene Anspruch war damit entfallen. Nicht seine zahlreichen Erkrankungen waren der entscheidende Streitpunkt. Was am Ende den Ausschlag gab, zeigte sich erst im Lauf eines jahrelangen Verfahrens mit fünf psychiatrischen Gutachten.
Zwei Gutachter sahen noch mindestens sechs Stunden
Der ausgebildete Maurer und Hochbaufacharbeiter hatte später unter anderem als Staplerfahrer, Maschinenführer und Kommissionierer gearbeitet. Ab Mai 2016 war er arbeitsunfähig. Im April 2017 beantragte er eine Erwerbsminderungsrente und verwies auf Depressionen, Angstzustände sowie Beschwerden an der Wirbelsäule.
Ein behandelnder Psychiater beschrieb eine lange Reihe von Diagnosen. Dazu gehörten eine posttraumatische Belastungsstörung, Panikattacken, ein chronifiziertes depressives Syndrom, eine Persönlichkeitsstörung und eine soziale Phobie. Nach seiner Einschätzung konnte der Mann keine drei Stunden täglich mehr arbeiten.
Zwei von der Deutschen Rentenversicherung veranlasste Begutachtungen kamen 2017 jedoch zu einem anderen Ergebnis. Beide hielten leichte oder mittelschwere Tätigkeiten weiterhin für mindestens sechs Stunden täglich möglich. Ein Angebot für eine medizinische Rehabilitation lehnte der Mann ab. Später erklärte er, er habe bei seiner Familie im vertrauten Umfeld bleiben wollen.
Die Rentenversicherung lehnte den Antrag im September 2017 ab und wies im März 2018 auch den Widerspruch zurück. Dazwischen hatte der Mann knapp einen Monat in einer psychiatrischen Klinik verbracht. Dort wurde eine schizoaffektive Störung mit depressiver Ausprägung diagnostiziert.
24 Jahre krankgeschrieben – trotzdem keine Erwerbsminderungsrente
Sozialgericht sprach die volle Erwerbsminderungsrente zu
Vor dem Sozialgericht Aachen drehte sich die medizinische Bewertung zunächst zugunsten des Klägers. Eine gerichtlich beauftragte Sachverständige sah sein Leistungsvermögen bei weniger als drei Stunden täglich. Die Einschränkung bestehe seit März 2017. Auch eine sozialmedizinische Stellungnahme der Arbeitsagentur ging Anfang 2018 von weniger als drei Stunden aus.
Das Sozialgericht folgte dieser Bewertung. Mit Urteil vom 7. Oktober 2019 (Az. S 25 R 142/18) sprach es dem Mann eine befristete volle Erwerbsminderungsrente vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2021 zu. Die Rentenversicherung akzeptierte die Entscheidung nicht und legte Berufung ein. Sie bemängelte unter anderem Lücken bei den psychiatrischen Befunden und auffällige Ergebnisse eines Tests zur Beschwerdevalidierung.
Damit begann ein ungewöhnlich langes Berufungsverfahren. Das Landessozialgericht zog weitere Behandlungsunterlagen bei und ließ den Mann erneut auf psychiatrischem, internistischem und arbeitsmedizinischem Gebiet begutachten.
Die Patientenakte brachte ein positives Gutachten ins Wanken
Besonders folgenreich war ein psychiatrisches Gutachten aus Januar 2024. Der Sachverständige nahm zunächst eine schwere depressive Erkrankung an und sah seit Dezember 2017 ein Leistungsvermögen von deutlich unter drei Stunden. Zugleich stellte er deutliche Übertreibungstendenzen fest, hielt eine verlässliche Beurteilung aber trotzdem für möglich.
Nach Vorlage der vollständigen Patientenkartei korrigierte er seine Einschätzung. Ausgeprägtere depressive Zustände waren dort nur an drei Terminen im April 2018, Januar 2019 und Oktober 2019 dokumentiert. Bei mehreren Untersuchungen dazwischen fanden sich dagegen unauffällige oder weitgehend normale psychopathologische Befunde.
Der Sachverständige ging nun von einem schwankenden Krankheitsverlauf aus. Eine durchgehend schwere Einschränkung lasse sich in Verbindung mit der eingeschränkten Mitwirkung und den Übertreibungstendenzen nicht mit der nötigen Sicherheit belegen. Er hielt geistig einfache Tätigkeiten unter zahlreichen Bedingungen deshalb wieder für mindestens sechs Stunden täglich möglich.
Ein vom Kläger ausgewählter weiterer Gutachter bewertete das Leistungsvermögen 2025 erneut mit weniger als drei Stunden. Das LSG überzeugte dieses Gutachten nicht. Es setzte sich aus Sicht des Senats nicht ausreichend mit den abweichenden Befunden auseinander und verzichtete trotz der aufgefallenen Widersprüche auf eine Beschwerdevalidierung.
Für die Erwerbsminderungsrente zählte der 30. November 2020
Die medizinische Frage war mit einem zweiten Stichtag verknüpft. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen lagen bei dem Mann letztmals am 30. November 2020 vor. Bis dahin befanden sich noch 36 Monate mit Pflichtbeiträgen im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum. Ab dem 1. Dezember 2020 waren es weniger.
Der Senat musste deshalb nicht klären, wie leistungsfähig der Mann irgendwann später war. Er musste sich davon überzeugen, dass sein Leistungsvermögen spätestens bis Ende November 2020 dauerhaft unter sechs Stunden gesunken war. Genau dieser Nachweis gelang nach Ansicht des Gerichts nicht. Wie eng der medizinische Leistungsfall und die Pflichtbeitragszeiten zusammenhängen, zeigte zuletzt auch ein anderer Fall, in dem 20 Tage beinahe die gesamte Erwerbsminderungsrente gekostet hätten.
GdB 60 und Pflegegrad ersetzten den Nachweis nicht
Auch der seit Januar 2022 anerkannte Grad der Behinderung von 60 änderte das Ergebnis nicht. Ein GdB beschreibt Beeinträchtigungen der Teilhabe, entscheidet aber nicht über das tägliche Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Dasselbe galt für die später angeführten Pflegegrade 2 und 3.
Der Kläger wollte erreichen, dass das Gericht zusätzlich seine Schwerbehindertenakte beizieht. Der Senat lehnte das ab. Es fehlte ein konkretes Beweisthema für den entscheidenden Zeitraum. Zudem lagen bereits fünf psychiatrische Gutachten aus den Jahren 2017 bis 2025 sowie die Behandlungsunterlagen vor. Die Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente und die Feststellung einer Schwerbehinderung folgen ohnehin unterschiedlichen gesetzlichen Maßstäben.
Erwerbsminderungsrente: Warum Pflegegrad und Schwerbehinderung allein nicht reichen
Erwerbsminderungsrente scheiterte an der Beweislast
Das LSG erkannte an, dass der Mann wiederkehrend an einer depressiven Erkrankung mit zeitweise schweren Phasen litt. Auch körperlich durfte er nur noch leichte Arbeiten verrichten. Tätigkeiten unter anderem in Nacht- oder Wechselschicht, mit Lärm, häufigem Publikumsverkehr, auf Leitern oder mit Lasten über zehn Kilogramm schieden aus.
Diese Einschränkungen belegten für den Senat jedoch keine dauerhafte Begrenzung der Arbeitszeit auf weniger als sechs Stunden. Verbleibende Zweifel gingen zulasten des Klägers. Mit Urteil vom 3. Juli 2026, Az. L 4 R 938/19, hob das LSG Nordrhein-Westfalen daher das Urteil des Sozialgerichts auf und wies die Klage ab. Die Revision ließ es nicht zu. Der erstinstanzlich zugesprochene Rentenanspruch für Juli 2018 bis Juni 2021 war damit endgültig entfallen.
