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Unbefristete Erwerbsminderungsrente nach 16 Jahren aufgehoben

16 Jahre lang bezog ein Mann aus Baden-Württemberg eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, zuletzt unbefristet – dann strich sie ihm die Deutsche Rentenversicherung doch noch. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat das jetzt bestätigt. Der Fall zeigt, wie weit eine Überprüfung selbst Jahre nach einer Dauerbewilligung noch reichen kann.

Aus der befristeten Rente wurde 2007 eine Dauerrente

Der 1963 geborene Mann erhielt die volle Erwerbsminderungsrente ab Januar 2003 wegen gesundheitlicher Einschränkungen auf psychiatrischem Gebiet. Zunächst lief die Bewilligung nur bis Ende 2004, anschließend wurde sie bis Ende 2007 verlängert. Am 30. August 2007 änderte die Rentenversicherung die Entscheidung grundlegend: Die volle Erwerbsminderungsrente sollte nun als Dauerrente weitergezahlt werden. Grundlage waren unter anderem eine bipolare affektive Störung sowie eine paranoide und anankastische Persönlichkeit.

Im Mai 2017 erlitt der Mann einen Motorradunfall und verletzte sich am linken Sprunggelenk sowie am linken Knie. Seither gab er an, auf einen Rollstuhl angewiesen zu sein. Noch im selben Jahr begann die Rentenversicherung erneut zu prüfen. Von dritter Seite waren Hinweise eingegangen, der Mann gehe körperlich anspruchsvollen Freizeitaktivitäten nach, dazu wurden zahlreiche Fotos vorgelegt. Für die spätere Gerichtsentscheidung waren diese Bilder jedoch gerade nicht ausschlaggebend. Das LSG stellte ausdrücklich fest, dass sie für den entscheidenden Vergleich des Gesundheitszustands nicht herangezogen werden konnten, weil sich nicht feststellen ließ, wann sie aufgenommen worden waren.

Erwerbsminderungsrente: Facebook-Posts können zum Beweismittel werden

DRV hob die Rente ab Juni 2019 auf

Nach weiteren Ermittlungen und einer Anhörung im April 2019 hob die Rentenversicherung die volle Erwerbsminderungsrente mit Bescheid vom 6. Juni 2019 mit Wirkung ab 30. Juni 2019 auf. Die DRV ging davon aus, dass zwar weiterhin mehrere Erkrankungen bestanden, daraus aber keine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens mehr folgte, die eine volle oder teilweise Erwerbsminderung begründete.

Der Mann widersprach. Weil der Widerspruch aufschiebende Wirkung hatte, zahlte die Rentenversicherung zunächst vorläufig weiter, im November 2019 wies sie den Widerspruch jedoch zurück. Vor dem Sozialgericht Freiburg hatte der Rentner zunächst Erfolg: Das Gericht hielt eine wesentliche gesundheitliche Verbesserung für nicht nachgewiesen und hob den Entziehungsbescheid im September 2023 auf. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg kam am 27. Januar 2026 zum gegenteiligen Ergebnis und wies die Klage ab (Az. L 13 R 3210/23).

Entscheidend war der Vergleich mit dem Zustand von 2007

Für das LSG genügte es nicht, dass weiterhin psychische und körperliche Erkrankungen bestanden. Entscheidend war, wie stark diese Erkrankungen das tatsächliche Leistungsvermögen noch einschränkten. Bei der unbefristeten Bewilligung 2007 waren unter anderem depressive Stimmung, fehlender Antrieb, Interessenverlust, Gedächtnisprobleme und massive Konzentrationsstörungen dokumentiert worden, Befunde, die damals eine erhebliche Einschränkung der psychischen Leistungsfähigkeit begründet hatten. Das Gericht verglich diesen Zustand mit den späteren medizinischen Unterlagen und war überzeugt, dass die damaligen schweren Beeinträchtigungen spätestens ab 30. Juni 2019 nicht mehr in vergleichbarer Ausprägung bestanden.

Getragen wurde diese Überzeugung auch von einem Aggravationsverdacht. Eine Klinik notierte nach einem stationären Aufenthalt im Juli 2020 den Eindruck „zielgerichteten, manipulativen Verhaltens“. Eine Kontrolle der Medikamenteneinnahme unter Aufsicht lehnte der Mann ab, eine wegen einer angeblichen Demenz veranlasste MRT-Untersuchung führte er nie durch. Auch die zusätzlich geltend gemachten körperlichen Einschränkungen änderten daran nichts: Für die angegebene dauerhafte Rollstuhlpflicht sah das Gericht kein ausreichendes körperliches Korrelat, mehrere medizinische Unterlagen ließen die behauptete Schwere der Einschränkungen nach Auffassung des Senats nicht objektiv erkennen.

Die Rentenversicherung muss die Besserung beweisen

Der Fall bedeutet nicht, dass Bezieher einer Dauerrente nach vielen Jahren plötzlich erneut beweisen müssen, weiterhin erwerbsgemindert zu sein. Bei einer Aufhebung nach § 48 SGB X muss die Rentenversicherung die wesentliche Veränderung nachweisen. Das LSG verlangt dafür einen objektiv belegten Unterschied im klinischen Befund gegenüber der maßgebenden früheren Rentenfeststellung. Bleibt offen, ob sich der Gesundheitszustand tatsächlich gebessert hat, geht diese Unsicherheit zulasten des Rentenversicherungsträgers.

Genau an diesem Punkt unterschieden sich Sozialgericht und Landessozialgericht. Das SG hielt die Verbesserung für nicht bewiesen, das LSG war dagegen nach der Gesamtschau der medizinischen Unterlagen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass sich der Gesundheitszustand gegenüber 2007 wesentlich verbessert hatte.

Trotz positivem Gutachten keine Erwerbsminderungsrente mehr

Auch nach mehr als zehn Jahren kann die Dauerrente fallen

Besonders weit reicht die Entscheidung beim Zeitablauf. Zwischen der unbefristeten Bewilligung im August 2007 und dem Aufhebungsbescheid im Juni 2019 lagen fast zwölf Jahre, doch auch dieser Abstand verhinderte die Aufhebung nicht. Das LSG setzte sich ausdrücklich mit den gesetzlichen Zehnjahresgrenzen auseinander. Sie sollen nach der vom Gericht herangezogenen Rechtsprechung verhindern, nach langer Zeit rückwirkend in abgeschlossene Lebensvorgänge einzugreifen, einer Aufhebung einer laufenden Leistung für die Zukunft steht der Ablauf von zehn Jahren dagegen nicht entgegen.

Für unbefristete Erwerbsminderungsrenten ist das die entscheidende Aussage des Urteils. „Dauerrente“ bedeutet, dass die Bewilligung nicht von selbst nach einem festgelegten Zeitraum endet. Sie garantiert aber nicht, dass eine später objektiv nachgewiesene gesundheitliche Besserung ohne Folgen bleibt.

Nach dem LSG-Urteil versuchte der Mann noch, gegen die Nichtzulassung der Revision vorzugehen. Das Bundessozialgericht lehnte am 31. März 2026 Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ab (Az. B 5 R 6/26 BH). Über die medizinischen Befunde entschied das BSG dabei nicht noch einmal neu.

Der Mann bezieht inzwischen seit Oktober 2025 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Der Streit um die frühere Erwerbsminderungsrente blieb trotzdem relevant, weil davon abhängt, welche Rentenzahlungen aus der Vergangenheit endgültig behalten werden dürfen.