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Erwerbsminderungsrente: Facebook-Posts können zum Beweismittel werden

Urlaubsfotos auf Facebook und Instagram wurden einem Mann im Streit um seine Erwerbsminderungsrente zum Problem. Das LSG Nordrhein-Westfalen sicherte die öffentlich sichtbaren Beiträge als Beweismittel, nachdem Zweifel an der von ihm geschilderten stark eingeschränkten Lebensführung aufgekommen waren. Die Aufnahmen legten nach Einschätzung des Senats ein Funktionsniveau nahe, das kaum mit einer Erwerbsminderung vereinbar war.

Mehrere Gutachten sahen ihn weiterhin arbeitsfähig

Der Kläger hatte im November 2015 auf Veranlassung des Jobcenters eine Erwerbsminderungsrente beantragt. Er berief sich unter anderem auf Depressionen, eine Persönlichkeitsstörung, chronische Schmerzen, Beschwerden an der Halswirbelsäule und die Folgen einer älteren Handverletzung. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte seinen Antrag im August 2017 ab, auch der Widerspruch blieb erfolglos.

Erwerbsminderungsrente abgelehnt: Wenn das Gericht Beschwerden für vorgetäuscht hält

Schon die psychosomatische Rehabilitationsklinik hatte dem Mann 2015 ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich für leichte Tätigkeiten bescheinigt. Eine neurologisch-psychiatrische Gutachterin kam 2017 zum gleichen Ergebnis, ebenso ein orthopädisch-chirurgischer Sachverständiger im folgenden Jahr. Lediglich eine weitere Gutachterin hielt den Kläger 2019 wegen seiner psychischen Erkrankungen für weniger als drei Stunden täglich arbeitsfähig.

Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage dennoch ab. In seinem rechtskräftigen Urteil vom 11. März 2026 bestätigte das LSG Nordrhein-Westfalen diese Entscheidung (L 3 R 192/23). Maßgeblich waren für den Senat die Gutachten aus den Jahren 2017 und 2018 sowie das später im Berufungsverfahren erstellte psychiatrische Gutachten nach Aktenlage von 2025. Die abweichende Einschätzung aus dem Jahr 2019 überzeugte das Gericht nicht, weil die darin beschriebenen weitreichenden Einschränkungen aus seiner Sicht nicht ausreichend durch die erhobenen Befunde belegt waren.

Zwei weitere Untersuchungen lehnte der Kläger ab

Wie es zu dem Gutachten nach Aktenlage kam, war für den weiteren Verlauf entscheidend. Um die widersprüchlichen Einschätzungen aufzuklären, sollte der Kläger zunächst im Verfahren vor dem Sozialgericht erneut persönlich untersucht werden. Dazu kam es nicht, weil er die Begutachtung verweigerte. Auch eine vom Landessozialgericht angeordnete ambulante Untersuchung lehnte er trotz eines Hinweises auf seine Mitwirkungspflichten ab.

Der Mann begründete seine Haltung damit, dass bereits ein für ihn günstiges Gutachten vorliege und weitere Ermittlungen nicht erforderlich seien. Das LSG zog daraufhin aktuelle Behandlungsberichte bei und ließ die psychiatrische Begutachtung anhand der Akten vornehmen. Auch diese Sachverständige sah den Kläger seit der Antragstellung in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten auszuüben.

Auch die Weigerung des Klägers entband das Gericht nicht automatisch von seiner Amtsermittlungspflicht: Es musste die noch möglichen Ermittlungen ausschöpfen. Nachdem die aktuellen Unterlagen ausgewertet und das zusätzliche Gutachten eingeholt worden waren, sah der Senat jedoch keinen Anlass für eine weitere Beweisaufnahme.

Reiseangaben führten das Gericht zu Facebook und Instagram

Den Anstoß für die Internetrecherche gaben Einträge in einer ärztlichen Patientenakte. Daraus ging hervor, dass der Kläger im Juli 2019 Malariatabletten für eine Afrikareise erbeten hatte. Im November 2020 berichtete er seinem Arzt außerdem, aus Mauretanien zurückgekehrt zu sein. Hinzu kam ein mehrwöchiger Aufenthalt bei seinen Eltern in der Türkei im Sommer 2023.

Diese Angaben passten nach Ansicht des Gerichts nur schwer zu der geschilderten stark eingeschränkten und kontaktarmen Lebensführung. Der Senat suchte deshalb auf allgemein zugänglichen Internetseiten nach weiteren Informationen und stieß auf nicht privat gestellte Konten bei Instagram und Facebook.

Die dort auftretende Wohltätigkeitsorganisation wurde unter der Privatanschrift des Klägers geführt. Auch die Namen der Accounts, das Alter und die Statur der abgebildeten Person sowie Namensschilder auf deren Kleidung deuteten auf eine Verbindung zu ihm hin. Die gesicherten Beiträge zeigten die Person zwischen 2019 und 2023 unter anderem in Ghana, Mauretanien, Pakistan, Afghanistan, Uganda, Bangladesch und Tansania. In einem Facebook-Video sprach sie zudem über ihre Tätigkeit für ein Unternehmen und einen Verein.

Öffentlich sichtbare Beiträge dürfen in die Gerichtsakte

Das LSG wertete seine Suche nicht als eine Recherche ohne konkreten Anlass. Die Angaben zu den Reisen hatten bereits Zweifel am Wahrheitsgehalt der geschilderten Einschränkungen geweckt. Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt zudem der Amtsermittlungsgrundsatz: Das Gericht muss den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst aufklären und darf dafür auch allgemein oder für sämtliche Plattformmitglieder zugängliche Informationen heranziehen.

Öffentlich sichtbare Beiträge können als Screenshots gesichert, in die Gerichtsakte aufgenommen und den Beteiligten vorgehalten werden. Voraussetzung ist, dass die Rechercheergebnisse ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt werden und der Betroffene Gelegenheit erhält, sich dazu zu äußern. Das Urteil betrifft Konten, deren Inhalte nicht auf einen abgegrenzten Personenkreis beschränkt waren. Ob und unter welchen Voraussetzungen Beiträge aus tatsächlich privaten Konten verwertet werden dürften, musste der Senat nicht entscheiden.

Der Kläger erschien nicht zur mündlichen Verhandlung. Deshalb konnte das Gericht die abgebildete Person nicht zweifelsfrei mit ihm abgleichen und stützte seine Entscheidung nicht tragend auf die Fotos und Videos. Bedeutungslos waren sie dennoch nicht: Nach Ansicht des Senats sprach vieles dafür, dass die Beiträge den Kläger bei Aktivitäten zeigten, deren Anforderungen kaum mit der behaupteten Erwerbsminderung vereinbar waren.

Ein Urlaubsfoto allein widerlegt keine Erwerbsminderung

Die Rentenablehnung beruhte letztlich vor allem auf den medizinischen Gutachten. Die geringe Intensität der psychiatrischen Behandlung, die eigenen Angaben des Klägers zu seinem Alltag und die dokumentierten Reisen stützten die Einschätzung, dass sein Leistungsvermögen nicht auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken war. Seine Weigerung, sich erneut untersuchen zu lassen, verhinderte zudem eine weitere persönliche Abklärung der widersprüchlichen Gutachten.

Für eine volle Erwerbsminderungsrente muss das gesundheitliche Leistungsvermögen nach § 43 SGB VI auf weniger als drei Stunden täglich gesunken sein. Wer noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden arbeiten kann, gilt als teilweise erwerbsgemindert. Bei einem Leistungsvermögen von sechs Stunden oder mehr besteht grundsätzlich kein Anspruch nach dieser Vorschrift.

Ein einzelnes Reisebild beweist daher nicht, dass jemand täglich mindestens sechs Stunden arbeiten kann. Das Urteil zeigt jedoch, dass öffentlich sichtbare Beiträge zum Beweismittel werden und Zweifel verstärken können, wenn sie deutlich von den Angaben im Rentenverfahren abweichen.