Bei 165.866 neu bewilligten Erwerbsminderungsrenten zog die Rentenversicherung 2025 bereits zum Rentenstart einen Abschlag ab. Damit gingen 95,2 Prozent aller neuen Erwerbsminderungsrenten im DEutschland gekürzt in die Auszahlung, während nur knapp eine von zwanzig ohne Abschlag blieb. Im Durchschnitt minderte der Abzug die Bruttorente um 128,77 Euro im Monat, was auf zwölf Monate gerechnet 1.545,24 Euro entspricht. Die neuen Regierungsdaten zeigen dabei eine gegenläufige Entwicklung: Der durchschnittliche Abschlagssatz ist seit 2016 leicht gesunken, der abgezogene Eurobetrag aber um mehr als 45 Prozent gestiegen.
165.866 neue Erwerbsminderungsrenten waren betroffen
Die Zahlen stammen aus einer Antwort der Bundesregierung vom 17. Juli 2026 und beruhen auf einer Sonderauswertung der Deutschen Rentenversicherung. Ausgewertet wurde nicht der gesamte Rentenbestand, sondern der Rentenzugang der Jahre 2016 bis 2025. Für das jüngste Berichtsjahr zählen deshalb nur Erwerbsminderungsrenten, die 2025 neu begonnen haben und deren Empfänger in Deutschland lebten.
| Jahr | Anzahl | Anteil | Abschlag pro Monat | Abschlag in Prozent |
|---|---|---|---|---|
| 2016 | 168.886 | 98,4 % | 88,58 € | 10,1 % |
| 2020 | 168.049 | 96,6 % | 106,47 € | 9,8 % |
| 2025 | 165.866 | 95,2 % | 128,77 € | 9,7 % |
Die 165.866 beziehen sich ausschließlich auf neue Renten mit Abschlag. Wie hoch der Abzug im einzelnen Rentenbescheid ausfiel, lässt sich daraus nicht ablesen, denn die 128,77 Euro sind der Durchschnitt über alle 2025 neu hinzugekommenen und gekürzten Erwerbsminderungsrenten.
Trotz positivem Gutachten keine Erwerbsminderungsrente mehr
Der Abschlagssatz sinkt, der Abzug in Euro steigt
Im Jahr 2016 starteten noch 98,4 Prozent der neuen Erwerbsminderungsrenten mit Abschlag, im Durchschnitt wurden damals 10,1 Prozent oder 88,58 Euro im Monat abgezogen. Bis 2025 sank der Anteil gekürzter Renten um 3,2 Prozentpunkte und der durchschnittliche Abschlagssatz ging auf 9,7 Prozent zurück. Trotzdem stieg der monatliche Abzug um 40,19 Euro und damit um 45,4 Prozent.
Der höhere Eurobetrag bedeutet deshalb nicht, dass auch der gesetzliche Abschlagssatz gestiegen wäre. Ein prozentualer Abschlag führt bei einer höheren zugrunde liegenden Rente automatisch zu einem größeren Abzug in Euro. Die Regierungstabelle schlüsselt nicht auf, welchen Anteil daran höhere Rentenwerte oder veränderte Rentenansprüche der neuen Jahrgänge haben. Zudem handelt es sich um einen nominalen Vergleich ohne Bereinigung um die Preisentwicklung. Für den monatlichen Zahlbetrag bleibt die Wirkung dennoch konkret, weil die Bruttorente tatsächlich um den individuellen Abschlag sinkt.
Warum der Abschlag häufig nahe am Höchstsatz liegt
Für die meisten neuen Erwerbsminderungsrenten liegt das maßgebende Alter für einen abschlagsfreien Beginn bei 65 Jahren. Für jeden Monat, den die Rente früher beginnt, sinkt der Zugangsfaktor um 0,3 Prozent. Mehr als 10,8 Prozent dürfen allerdings nicht abgezogen werden, sodass der Höchstsatz nach 36 Monaten erreicht ist. Beginnt die Erwerbsminderungsrente mit 62 Jahren oder früher, bleibt es deshalb grundsätzlich bei diesem Maximum.
Eine wichtige Ausnahme betrifft Menschen, die 40 Jahre aus Pflichtbeitrags- und Berücksichtigungszeiten sowie bestimmten Anrechnungs- oder Ersatzzeiten erreichen. Für sie kann weiterhin das 63. Lebensjahr für den abschlagsfreien Beginn maßgebend sein. Solche Sonderregeln ändern jedoch nichts daran, dass der durchschnittliche Abschlag von 9,7 Prozent im Jahr 2025 dicht an der allgemeinen Obergrenze lag.
Zurechnungszeit und Abschlag wirken gleichzeitig
Der Abschlag darf nicht mit der Zurechnungszeit verwechselt werden. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2025 reichte diese bis zum Alter von 66 Jahren und zwei Monaten, höchstens jedoch bis zur individuellen Regelaltersgrenze. Der Zeitraum vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zu diesem Alter wird mit einem Durchschnittswert aus den bisherigen Versicherungszeiten bewertet und fließt mit zusätzlichen Entgeltpunkten in die Rentenberechnung ein.
Auf die Summe der Entgeltpunkte wird anschließend der Zugangsfaktor angewendet. Die Zurechnungszeit kann die Erwerbsminderungsrente also erhöhen, während der Abschlag sie im nächsten Rechenschritt wieder mindert. In der Übersicht zur Berechnung der Erwerbsminderungsrente werden beide Schritte und der Unterschied zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung ausführlich erklärt.
Die 129 Euro sind kein pauschaler Abschlag
Der gerundete Wert aus der Überschrift gilt nicht für jede einzelne Rente. Entscheidend sind die persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der Zugangsfaktor. Ohne Abschlag beträgt der Zugangsfaktor 1,000, beim maximalen Abzug von 10,8 Prozent sinkt er auf 0,892. Je höher die zunächst errechnete Rente ist, desto größer fällt bei demselben Zugangsfaktor auch die Kürzung in Euro aus.
Die 128,77 Euro sind außerdem ein Bruttowert und enthalten weder die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung noch eine mögliche Steuerbelastung. Die Sozialversicherungsbeiträge knüpfen an die bereits gekürzte Bruttorente an, während eine mögliche Einkommensteuer vom gesamten steuerpflichtigen Einkommen abhängt. Beides darf deshalb nicht mit dem rentenrechtlichen Abschlag vermischt werden.
Der Abschlag bleibt meist auch in der Altersrente
Die Kürzung endet im Allgemeinen nicht, wenn die Erwerbsminderungsrente später in eine Altersrente übergeht. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung bleibt der für die Erwerbsminderungsrente ermittelte Abschlag auch bei einer Folgerente bestehen. Die jährliche Wirkung von 1.545,24 Euro ist allerdings nur eine Hochrechnung aus dem Durchschnittswert für 2025, denn spätere Rentenanpassungen verändern auch den Abzug in Euro.
Andere Änderungen bei der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2026, etwa die Rentenanpassung oder höhere Hinzuverdienstgrenzen, können den Zahlbetrag beeinflussen. Den einmal festgestellten Zugangsfaktor und den damit verbundenen dauerhaften Abschlag heben sie jedoch grundsätzlich nicht auf.
