Im Rentenverfahren reichte ein Mann geforderte Unterlagen nicht ein. Daraufhin versagte die Rentenversicherung die beantragte Leistung. Auch das Jobcenter strich ihm das Bürgergeld für vier Monate vollständig. Vor Gericht ging es jedoch nicht darum, ob fehlende Mitwirkung Folgen haben darf, sondern wie weit das Jobcenter dabei gehen kann.
Das Jobcenter stellte den Rentenantrag selbst
Bei dem Mann stand eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Raum. Das Jobcenter forderte ihn deshalb auf, eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen. Er hielt sich jedoch für arbeitsfähig und wollte den Antrag nicht stellen. Daraufhin leitete das Jobcenter das Rentenverfahren selbst ein.
Zwangsverrentung beim Grundsicherungsgeld soll wegfallen
Die Rentenversicherung verlangte anschließend Unterlagen, die der Betroffene nicht einreichte. Deshalb versagte sie die Rentenleistung wegen fehlender Mitwirkung. Ob die medizinischen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente tatsächlich vorlagen, war damit nicht entschieden. Die Rentenversicherung hatte den Antrag vielmehr aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht weiter geprüft.
Nun griff das Jobcenter zu § 5 Abs. 3 SGB II. Die Vorschrift erfasst genau diese Konstellation: Stellt das Jobcenter den Antrag bei einem anderen Sozialleistungsträger und versagt dieser seine Leistung bestandskräftig wegen fehlender Mitwirkung, muss auch das Jobcenter die Leistungen zumindest teilweise entziehen oder versagen. Zuvor ist jedoch ein konkreter schriftlicher Hinweis erforderlich.
Vier Monate ohne Leistungen
Am 14. August 2018 entzog das Jobcenter dem Mann sämtliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, vollständig und für vier Monate. Sein Widerspruch blieb erfolglos, der Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2018 bestätigte die Entscheidung.
Das Sozialgericht Leipzig hielt den Totalentzug zunächst für zulässig – mit Gerichtsbescheid vom 12. Januar 2022. Aus Sicht der ersten Instanz durfte das Jobcenter davon ausgehen, dass nur eine vollständige Entziehung in Betracht kam, denn wegen fehlender Einkommensnachweise seit Januar 2018 ließ sich die mögliche Rentenhöhe nicht zuverlässig berechnen.
Das Sächsische Landessozialgericht sah das anders. Mit Urteil vom 20. April 2026 hob es den Entziehungsbescheid samt Widerspruchsbescheid auf (Az. L 7 AS 98/22).
Beim Ob gibt es keinen Spielraum, bei der Höhe schon
Ein zentraler Fehler lag bereits im vorherigen Hinweisschreiben. Es gab die gesetzliche Folge nicht eindeutig wieder und bezeichnete nicht konkret genug, welche Entscheidung bei weiterer Nichtmitwirkung beabsichtigt war. Der Mann musste erkennen können, dass fehlende Mitwirkung im vom Jobcenter eingeleiteten Rentenverfahren zwingend auch Folgen für seine SGB-II-Leistungen haben würde.
Dabei sind zwei Ebenen zu trennen. Sind sämtliche Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 SGB II erfüllt, hat das Jobcenter beim Ob des Entzugs keinen Entscheidungsspielraum. Die Leistungen müssen dann entzogen oder versagt werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie automatisch vollständig auf null gesetzt werden dürfen. Beim Umfang muss das Jobcenter sehr wohl Ermessen ausüben.
Warum die vollständige Streichung scheiterte
Eine solche Abwägung zur Höhe fehlte im Bescheid vollständig und wurde auch im Widerspruchsverfahren nicht nachgeholt. Das Jobcenter prüfte weder eine teilweise Entziehung noch eine Schätzung der möglichen Rentenhöhe. Nach Ansicht des LSG hätte es dafür auf die vorhandenen Erkenntnisse zurückgreifen oder bei der Rentenversicherung nachfragen müssen.
Ergänzend beanstandete das LSG, ohne seine Entscheidung darauf zu stützen, auch den Umgang mit der persönlichen Situation des Mannes. Er befand sich damals in einer Suchttherapie und hatte dies gegenüber dem Jobcenter mehrfach belegt. Dass die Behörde diese Nachweise bei ihrer Abwägung nicht würdigte, wertete der Senat als weiteren Ermessensfehler.
Das Gericht zog deshalb zusätzlich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Sanktionen heran. Ein Entzug von mehr als 30 Prozent benötigt danach eine außergewöhnlich starke Begründung. Eine starre 30-Prozent-Grenze stellte das LSG zwar nicht auf. Je weiter die Kürzung darüber hinausgeht, desto schwerer wiegt jedoch der Schutz des menschenwürdigen Existenzminimums. Für die vollständige Streichung fehlte eine tragfähige Abwägung.
Die Regel gilt unverändert weiter
Ob als Bürgergeld oder als Grundsicherungsgeld: An § 5 Abs. 3 SGB II hat sich nichts geändert. Wird eine vorrangige Leistung wegen fehlender Mitwirkung bestandskräftig versagt, muss das Jobcenter reagieren – zum Totalentzug zwingt die Vorschrift aber nicht, weil über die Höhe gesondert entschieden werden muss.
Wird die Mitwirkung bei der anderen Behörde später nachgeholt, muss die Entziehung rückwirkend aufgehoben werden. Betroffene sollten deshalb parallel klären, welche Unterlagen im Rentenverfahren fehlen und ob die Entscheidung der Rentenversicherung bereits bestandskräftig ist.
Beim Jobcenter-Bescheid sind vor allem der vorherige Hinweis und die Begründung der Kürzungshöhe entscheidend. Ein Widerspruch gegen den Jobcenter-Bescheid muss regulär innerhalb eines Monats eingehen, stoppt die Entziehung aber nicht automatisch. Droht dadurch eine akute Notlage, kommt zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht.
