Die Rentenversicherung lehnte die Erwerbsminderungsrente einer früheren Erzieherin ab, obwohl ein von ihr beauftragter Gutachter bereits die fehlende Wegefähigkeit festgestellt hatte. Im Gerichtsverfahren brachte die Rentenversicherung dagegen Homeoffice ins Spiel: Wer zu Hause arbeiten könne, müsse keinen Arbeitsweg bewältigen. Damit stand die Frage im Raum, ob eine theoretisch mögliche Homeoffice-Tätigkeit die fehlende Mobilität ersetzen kann.
Sechs Stunden Arbeit möglich, der Arbeitsweg aber nicht
Die Frau ist seit März 2020 arbeitsunfähig. Wegen schwerer Schäden an beiden Knien, Beschwerden an der Wirbelsäule und psychischer Erkrankungen beantragte sie im September 2021 eine Erwerbsminderungsrente. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte den Antrag ab.
Chronisch erschöpft, Pflegegrad 2 – Erwerbsminderungsrente dennoch verweigert
Eine Rehaklinik und ein neurologisch-psychiatrischer Gutachter sahen für körperlich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich. Ein von der Rentenversicherung beauftragter Orthopäde kam im Juli 2022 jedoch zu einem anderen Ergebnis. Er nahm ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden an, vor allem weil die erforderliche Wegefähigkeit fehlte. Trotzdem blieb die Rentenversicherung bei ihrer Ablehnung.
Im Klageverfahren bestätigte ein weiterer orthopädischer Gutachter die erheblichen Mobilitätseinschränkungen. Nach seiner Untersuchung im Januar 2024 konnte die Frau nur noch einmal am Tag etwa 250 bis 300 Meter zu Fuß zurücklegen. Wegen der stark eingeschränkten Belastbarkeit des rechten Knies war sie zudem nicht mehr in der Lage, ein Auto zu fahren.
Körperlich leichte Arbeiten hielt der Sachverständige dennoch für mindestens sechs Stunden täglich möglich. Damit kam es darauf an, ob die Klägerin einen Arbeitsplatz überhaupt erreichen konnte.
Homeoffice ersetzt den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht
Die Rentenversicherung wollte wissen, ob der Klägerin eine Tätigkeit im Homeoffice zugemutet werden könne, und hielt den Rentenanspruch deshalb weiterhin nicht für gegeben. Das Sozialgericht Darmstadt folgte dieser Argumentation nicht (S 25 R 367/22). Ein Arbeitsplatz ausschließlich im Homeoffice gehöre nicht zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Viele Tätigkeiten in Erziehung, Handwerk, Gastronomie oder Lagerlogistik lassen sich überhaupt nicht im Homeoffice erledigen. Selbst bei Büroberufen ist oft zumindest zeitweise Anwesenheit im Betrieb erforderlich. Würde eine ausschließlich zu Hause ausgeübte Tätigkeit genügen, hätte die Wegefähigkeit bei der Prüfung einer Erwerbsminderung praktisch keine Bedeutung mehr.
Entscheidend war deshalb nicht, ob diese Klägerin irgendeine Aufgabe am heimischen Laptop bewältigen könnte. Maßstab blieben die üblichen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Das Gericht verpflichtete die Rentenversicherung mit Urteil vom 22. Oktober 2025 zur Zahlung einer befristeten vollen Erwerbsminderungsrente.
Arbeitsweg kann über die volle EM-Rente entscheiden
Bei der Erwerbsminderungsrente entscheidet zunächst das tägliche Leistungsvermögen. Wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden arbeiten kann, ist voll erwerbsgemindert. Bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden liegt eine teilweise Erwerbsminderung vor.
Zur Erwerbsfähigkeit gehört jedoch auch, einen Arbeitsplatz in zumutbarer Zeit erreichen zu können. Wer keinen Arbeitsplatz hat und auch keinen angeboten bekommt, wird dabei nach einem allgemeinen Maßstab beurteilt: Als ausreichend wegefähig gilt, wer viermal täglich mehr als 500 Meter in jeweils höchstens 20 Minuten zurücklegen und zweimal während der Hauptverkehrszeit öffentliche Verkehrsmittel benutzen kann.
Scheitert dies aus gesundheitlichen Gründen und lässt sich die Einschränkung weder mit einem Auto noch mit einer anderen zumutbaren Beförderungsmöglichkeit ausgleichen, gilt der Arbeitsmarkt als verschlossen. Eine volle Erwerbsminderungsrente ist dann auch bei einem Leistungsvermögen von sechs Stunden oder mehr möglich.
Für die Klägerin war außerdem der Zeitpunkt entscheidend. Ein psychiatrischer Gutachter stellte zwar ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden fest, das er auf den 1. Juni 2025 datierte. Nach Auffassung der Rentenversicherung waren bei einem Leistungsfall zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr genügend Pflichtbeiträge vorhanden. Den Anspruch stützte das Gericht stattdessen auf die bereits im Januar 2024 sicher nachgewiesene Wegeunfähigkeit.
Trotz positivem Gutachten keine Erwerbsminderungsrente mehr
Welche Nachweise bei fehlender Wegefähigkeit zählen
Eine Diagnose oder der pauschale Hinweis auf kurze Gehstrecken reicht dafür nicht. Die medizinischen Unterlagen müssen erkennen lassen, welche Strecke noch bewältigt werden kann, wie viel Zeit dafür benötigt wird und ob Pausen erforderlich sind. Ebenso wichtig ist, ob Bus und Bahn genutzt werden können und ob ein vorhandenes Auto tatsächlich noch gefahren werden kann.
Für die Zeit vor der Untersuchung im Januar 2024 ließ sich die fehlende Wegefähigkeit nach Ansicht des Gerichts nicht mit ausreichender Sicherheit nachweisen. Unklar blieb, wie weit die Klägerin damals noch gehen und bis wann sie selbst Auto fahren konnte. Deshalb erkannte das Gericht die volle Erwerbsminderung erst ab dem Tag der orthopädischen Untersuchung an und nicht bereits ab dem Rentenantrag im September 2021.
Warum die Erwerbsminderungsrente befristet bleibt
Die volle Erwerbsminderungsrente wurde nicht auf Dauer zugesprochen. Ein Gelenkersatz am rechten Knie könnte die Gehfähigkeit verbessern. Auch bei den psychischen Beschwerden hielt der psychiatrische Gutachter eine intensivere Behandlung für möglich. Die Rentenversicherung muss deshalb später erneut prüfen, ob die Erwerbsminderung fortbesteht.
Die Kernaussage des Urteils bleibt dennoch deutlich: Wer aus gesundheitlichen Gründen keinen Arbeitsplatz erreichen kann, muss sich nicht auf eine nur theoretisch mögliche Tätigkeit im Homeoffice verweisen lassen.
