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Mehr arbeiten trotz Erwerbsminderungsrente – aus sechs Monaten soll ein Jahr werden

Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, soll künftig doppelt so lange testen können, ob mehr Arbeit gesundheitlich dauerhaft möglich ist. Die Alterssicherungskommission empfiehlt, die reguläre Arbeitserprobung von sechs auf zwölf Monate auszuweiten. Selbst wenn der Wiedereinstieg gelingt, wird der Rentenanspruch erst für die Zukunft geprüft – die Zahlungen aus der Testphase werden nicht allein wegen der höheren Arbeitszeit zurückgefordert.

Mehr Stunden führen nicht sofort zum Rentenverlust

Für eine Erwerbsminderungsrente ist nicht allein entscheidend, ob jemand arbeitet. Maßgeblich ist zunächst, wie viele Stunden die Person unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten kann. Volle Erwerbsminderung liegt grundsätzlich bei einem Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich vor. Wer mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden schafft, kann teilweise erwerbsgemindert sein.

Erwerbsminderungsrente abgelehnt – Rentenversicherung verweist auf Homeoffice

Genau an diesen Zeitgrenzen setzt die Arbeitserprobung an. Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, kann drei Stunden oder länger am Tag arbeiten, bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente sind sechs Stunden oder mehr möglich. Seit Januar 2024 verhindert § 43 Abs. 7 SGB VI, dass der Rentenanspruch allein wegen dieser höheren Arbeitszeit sofort entfällt.

Ein förmlicher Antrag ist dafür nicht nötig. Die Deutsche Rentenversicherung rät jedoch, die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, die Art der Tätigkeit und den erwarteten Verdienst möglichst früh mitzuteilen. Den verbindlichen Erprobungszeitraum legt der zuständige Rentenversicherungsträger fest.

Aus der Regelzeit von sechs Monaten soll ein Jahr werden

Nach geltendem Recht dauert die Arbeitserprobung regelmäßig sechs Monate. Diese Formulierung lässt schon heute Abweichungen zu: Im Einzelfall kann die Rentenversicherung den Zeitraum verkürzen oder verlängern. Sechs Monate sind also weder eine ausnahmslose Mindestdauer noch eine starre Höchstgrenze.

Die von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission will zwölf Monate zum Regelfall machen. Laut Abschlussbericht soll das eine nachhaltigere Rückkehr in den Arbeitsmarkt erleichtern. Praktisch ändert sich vor allem der Normalfall: Wer nach sechs Monaten noch nicht verlässlich einschätzen kann, ob die höhere Belastung dauerhaft tragbar ist, wäre für weitere sechs Monate nicht mehr auf eine Einzelfallentscheidung angewiesen.

Nach einem erfolgreichen Test wird neu entschieden

Wer über den festgelegten Zeitraum hinaus in dem höheren Umfang arbeitet, hat die Arbeitserprobung nach den Hinweisen der Rentenversicherung erfolgreich beendet. Dann prüft der Träger den Rentenanspruch neu. In der Regel fällt die bisherige Erwerbsminderungsrente für die Zukunft weg.

Die bis dahin gezahlte Rente muss nicht zurückgezahlt werden, nur weil die höhere Arbeitszeit durchgehalten wurde. Mögliche Überzahlungen durch Hinzuverdienst sind davon getrennt zu beurteilen. Der Ablauf des Erprobungszeitraums beendet die Rente aber auch nicht automatisch, maßgeblich ist die anschließende Entscheidung der Rentenversicherung.

Arbeitszeit und Verdienst bleiben zwei getrennte Prüfungen

Die Arbeitserprobung betrifft das zeitliche Leistungsvermögen. Für den Verdienst gelten daneben weiterhin die üblichen Hinzuverdienstregeln. Deshalb kann der Rentenanspruch während des Tests fortbestehen, während sich der ausgezahlte Betrag wegen eines zu hohen Einkommens verringert.

Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente liegt die jährliche Hinzuverdienstgrenze 2026 bei 20.763,75 Euro. Für eine teilweise Erwerbsminderungsrente gelten mindestens 41.527,50 Euro, abhängig vom früheren Einkommen kann die persönliche Grenze höher liegen. Wird die maßgebliche Grenze überschritten, ist eine spätere Korrektur der Auszahlung möglich.

Zwölf Monate sind noch nicht geltendes Recht

Die Kommission hat eine Empfehlung vorgelegt, keine Gesetzesänderung. Ihr Bericht nennt für die Verlängerung weder einen Starttermin noch eine Übergangsregel. Solange § 43 Abs. 7 SGB VI nicht geändert wird, bleibt es deshalb bei regelmäßig sechs Monaten und der Möglichkeit, im Einzelfall davon abzuweichen.