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Minijob-Grenze steigt auf 633 Euro – doch beim Grundsicherungsgeld verpufft das Plus

Die Minijob-Grenze steigt zum 1. Januar 2027 von 603 auf 633 Euro. Wer den neuen Höchstbetrag verdient und zugleich Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) bekommt, rechnet zunächst mit 30 Euro mehr im Monat. Doch die Rechnung des Jobcenters fällt deutlich ernüchternder aus: Von der Erhöhung kommt nur ein kleiner Teil tatsächlich an.

Höherer Mindestlohn hebt die Minijob-Grenze auf 633 Euro

Auslöser ist der gesetzliche Mindestlohn, der zum Jahreswechsel 2026 / 2027 von 13,90 auf 14,60 Euro je Stunde steigt. Da die Verdienstgrenze für Minijobs nach § 8 Abs. 1a SGB IV an den Mindestlohn gekoppelt ist, verschiebt sie sich automatisch mit. Ab Januar 2027 dürfen Minijobber im monatlichen Durchschnitt bis zu 633 Euro verdienen, ohne die Grenze zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu überschreiten.

Die neue Obergrenze ist jedoch keine Gehaltserhöhung, sondern legt lediglich fest, wie hoch der regelmäßige Monatsverdienst in einem Minijob sein darf. Tatsächlich steigt der Lohn nur, wenn der Stundenlohn angehoben oder mehr Arbeit vergütet wird. Wer bei gleichbleibender Stundenzahl zum gesetzlichen Mindestlohn arbeitet, bekommt 2027 automatisch mehr. Ein fest vereinbarter Monatslohn bleibt dagegen unverändert, sofern der daraus errechnete Stundenlohn mindestens 14,60 Euro erreicht.

Grundsicherungsgeld & Minijob: So viel bleibt 2026 anrechnungsfrei

Warum von 30 Euro nur 9 Euro bleiben

Für die Anrechnung auf das Grundsicherungsgeld zählt nicht die Minijob-Grenze, sondern der Freibetrag beim Minijob. Grundsätzlich gelten weiterhin die Stufen aus § 11b Abs. 2 und 3 SGB II. Die ersten 100 Euro bleiben anrechnungsfrei. Hinzu kommen 20 Prozent des Bruttoanteils zwischen 100 und 520 Euro sowie weitere 30 Prozent des Anteils zwischen 520 und 1.000 Euro.

Die Erhöhung von 603 auf 633 Euro fällt in die 30-Prozent-Stufe. Von den zusätzlichen 30 Euro bleiben deshalb nur neun Euro anrechnungsfrei. Der Grund- und Erwerbstätigenfreibetrag wächst von 208,90 auf 217,90 Euro, wie die Vergleichsrechnung zeigt:

20262027
Minijob-Verdienst603,00 €633,00 €
Grundfreibetrag100,00 €100,00 €
20-Prozent-Stufe84,00 €84,00 €
30-Prozent-Stufe24,90 €33,90 €
Freibetrag insgesamt208,90 €217,90 €

Die Tabelle vergleicht ausschließlich den Freibetrag bei einem Monatsverdienst von 603 und 633 Euro. Weitere Absetzbeträge, etwa für besonders hohe Fahrtkosten, bleiben unberücksichtigt.

Bei einem rentenversicherungspflichtigen Minijob mindert der Eigenanteil zwar den Nettolohn, zugleich aber auch das anrechenbare Einkommen.

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Für wen bis zu 633 Euro anrechnungsfrei bleiben

Für bestimmte Empfänger unter 25 Jahren gilt eine Sonderregel. Bis zur Minijob-Grenze bleibt das Erwerbseinkommen vollständig anrechnungsfrei, wenn die Schul- oder Hochschulausbildung dem Grunde nach BAföG-förderfähig ist. Erfasst sind außerdem Berufsausbildungen und berufsvorbereitende Maßnahmen, die über die Arbeitsförderung förderfähig sind, geförderte Einstiegsqualifizierungen sowie der Bundesfreiwilligendienst und Jugendfreiwilligendienste. Ob BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe tatsächlich gezahlt wird, spielt dabei keine Rolle. Wer den neuen Höchstbetrag ausschöpft, kann in diesen Gruppen daher tatsächlich 30 Euro mehr anrechnungsfrei behalten.

Auch Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen profitieren bei Jobs außerhalb der Ferien. Für Ferienjobs greift eine eigene Ausnahme: Das Einkommen bleibt ohne Obergrenze anrechnungsfrei, sofern es sich nicht um eine Ausbildungsvergütung handelt.

Mehr Stunden erlaubt die neue Minijob-Grenze kaum

Die höhere Verdienstgrenze schafft auch keinen nennenswerten zusätzlichen Spielraum bei der Arbeitszeit. Da Mindestlohn und Minijob-Grenze gemeinsam steigen, bleibt es bei einer Bezahlung zum Mindestlohn weiterhin bei rund 43 Stunden im Monat. Der höhere Monatsverdienst entsteht dann praktisch allein durch den höheren Stundenlohn.

Die Anhebung verhindert damit vor allem, dass Minijobber wegen des höheren Mindestlohns ihre Arbeitszeit kürzen müssen. Beim Grundsicherungsgeld bleibt der finanzielle Vorteil jedoch überschaubar: Wer nicht unter eine der Sonderregeln fällt und seinen Monatsverdienst von 603 auf 633 Euro erhöht, hat am Ende lediglich neun Euro mehr zur Verfügung.