Weil die Mutter zweimal ausgeholfen hatte, strich das Jobcenter einem Mann monatelang jeweils 303,33 Euro von seinem Bürgergeld. Für die Behörde war die Sache klar: Geld von Angehörigen zählt als Einkommen. Vor dem Landessozialgericht Hamburg reichte das am Ende jedoch nicht aus.
Zweimal 1.000 Euro landen auf dem Konto
Der Mann hatte bereits am 30. September 2021 Leistungen beim Jobcenter beantragt. Weil angeforderte Unterlagen fehlten, versagte das Jobcenter die Leistungen zunächst. Während dieser Zeit half ihm seine Mutter mehrfach mit Geld.
Im Januar 2022 brauchte er erneut Unterstützung. Am 10. Januar überwies die Mutter 1.000 Euro ohne Verwendungszweck. Nachdem ein großer Teil davon für Krankenversicherungsbeiträge verbraucht war, bat er sie erneut um ein Darlehen. Am 14. Januar folgten weitere 1.000 Euro mit dem Hinweis „Nur für Krankenkasse und Miete“.
Am 31. Januar beantragte der Mann erneut Bürgergeld-Leistungen. Auf Aufforderung des Jobcenters reichte er weitere Kontoauszüge ein. Darauf waren auch die beiden Januar-Überweisungen seiner Mutter zu sehen.
Das Jobcenter wertete die insgesamt 2.000 Euro als Einkommen. Nach der damals geltenden Rechtslage verteilte es den Betrag auf sechs Monate. Von monatlich 333,33 Euro zog es noch die damalige Versicherungspauschale von 30 Euro ab. Damit blieben 303,33 Euro anrechenbares Einkommen pro Monat. Für Januar bis März 2022 verringerte sich sein Leistungsanspruch dadurch jeweils um diesen Betrag.
Schriftlicher Vertrag kam erst Monate später
Der Mann widersprach. Seine Mutter habe ihm die 2.000 Euro nicht geschenkt, sondern geliehen. Einen schriftlichen Vertrag für diese Überweisungen hatten beide vor der Auszahlung allerdings nicht abgeschlossen. Das Dokument entstand erst am 31. Mai 2022, mehr als vier Monate nach den Zahlungen. Darin wurde das Geld als zinsfreies Darlehen bezeichnet, das bis Ende 2025 zurückgezahlt werden sollte.
Das Sozialgericht Hamburg überzeugte das nicht (S 16 AS 2373/22). Es sah eine bereits bei Auszahlung bestehende ernsthafte Rückzahlungsvereinbarung nicht als ausreichend belegt an. Gegen ein Darlehen sprach aus seiner Sicht unter anderem, dass keine regelmäßigen Raten und kein Beginn der Rückzahlung vereinbart worden waren. Zudem hatte der Mann zunächst keine Rückzahlungen nachgewiesen. Auch der erst Monate später geschlossene Vertrag sprach für das Gericht gegen eine von Anfang an bestehende Rückzahlungspflicht.
Das Jobcenter blieb im Berufungsverfahren bei seiner Position. Insgesamt seien Überweisungen der Mutter über 8.000 Euro aktenkundig – deutlich mehr als die hier strittigen 2.000 Euro. Worauf sich die späteren Rückzahlungen bezogen, sei unklar. Den Vortrag des Mannes bezeichnete es als konstruiert.
Mutter überzeugt das Landessozialgericht
Vor dem Landessozialgericht Hamburg änderte sich die Bewertung. Der Senat hörte den Mann persönlich an und vernahm seine Mutter als Zeugin. Beide schilderten übereinstimmend, dass bereits vor den Überweisungen über ein Darlehen gesprochen worden war. Die Mutter erklärte, ihr Sohn habe im Januar wegen seiner finanziellen Notlage erneut um „Überbrückung“ gebeten. Sie hätten am Telefon ausdrücklich vereinbart, die Unterstützung wieder als Darlehen zu behandeln.
Nach der ersten Zahlung seien Krankenversicherungsbeiträge abgebucht worden. Daraufhin habe der Sohn erneut um ein Darlehen gebeten. Bei der zweiten Überweisung vermerkte die Mutter deshalb ausdrücklich, dass das Geld nur für Krankenkasse und Miete bestimmt sei.
Für das Gericht passte diese Darstellung zu den übrigen Umständen. Mutter und Sohn hatten schon 2021 bei früheren finanziellen Hilfen schriftliche Darlehensverträge geschlossen. Auch damals waren längere Rückzahlungsfristen vereinbart worden.
Hinzu kam die finanzielle Situation der Mutter. Sie hatte die 2.000 Euro aus ihren Ersparnissen genommen und deshalb nach eigener Aussage sogar den Austausch ihrer Heizungsanlage zurückgestellt. Für das Gericht sprach auch das dagegen, dass sie dauerhaft auf das Geld verzichten wollte.
Mit Urteil vom 13. Oktober 2025 (Az. L 4 AS 311/24) hob das LSG Hamburg den Gerichtsbescheid der Vorinstanz auf. Für Januar, Februar und März 2022 stehen dem Mann jeweils weitere 303,33 Euro zu. Insgesamt sind das 909,99 Euro.
Privatdarlehen muss nicht wie ein Bankkredit aussehen
Die für Betroffene wichtige Aussage geht über die beiden Überweisungen hinaus. Ein Darlehen unter Angehörigen muss nicht in allen Punkten so ausgestaltet sein wie ein Kredit zwischen Fremden oder bei einer Bank.
Schriftform, Zinsen oder Sicherheiten sind keine zwingenden Voraussetzungen. Solche Merkmale können zwar dafür sprechen, dass tatsächlich ein Darlehen vereinbart wurde. Entscheidend ist aber die Gesamtwürdigung: Es muss eine echte Rückzahlungspflicht bestehen und die Vereinbarung muss sich nachvollziehbar von einer Schenkung oder freiwilligen Unterstützung unterscheiden lassen.
Genau daran unterschieden sich die beiden Instanzen. Das Sozialgericht hielt eine bereits bei Auszahlung bestehende Rückzahlungsverpflichtung nicht für ausreichend nachgewiesen. Das LSG war nach Anhörung des Mannes und der Aussage seiner Mutter dagegen davon überzeugt, dass die Rückzahlung von Anfang an vereinbart war.
Der spätere Vertrag machte damit aus einer Schenkung nicht nachträglich ein Darlehen. Er hielt nach Überzeugung des LSG lediglich schriftlich fest, was zuvor bereits mündlich vereinbart worden war.
Auch die tatsächlichen Rückzahlungen stützten diese Bewertung. Nach Angaben der Mutter hatte ihr Sohn von den insgesamt von ihr überlassenen Geldern bereits 1.600 Euro zurückgezahlt. Ein Dauerauftrag über monatlich 100 Euro war ebenfalls nachgewiesen.
Was bei Geld von Angehörigen zählt
Ein echtes privates Darlehen, das nur vorübergehend zur Verfügung steht und zurückgezahlt werden muss, führt nicht zu einem endgültigen Vermögenszuwachs und ist deshalb kein Einkommen.
Wer sich Geld von Angehörigen oder Freunden leiht, ist daher besser abgesichert, wenn die Vereinbarung bereits vor der Auszahlung dokumentiert wird. Darlehensbetrag und Rückzahlungspflicht sollten nachvollziehbar feststehen. Tatsächliche Rückzahlungen können zusätzlich belegen, dass hinter der Überweisung wirklich ein Darlehen steht.
Die Botschaft des Hamburger Urteils bleibt eindeutig: Ist das Geld von Anfang an ernsthaft zurückzuzahlen, wird daraus nicht allein deshalb Einkommen, weil die Vereinbarung zunächst nur mündlich getroffen wurde.