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Kindesunterhalt – die Düsseldorfer Tabelle für 2024

Unterhalt 2024 Düsseldorfer Tabelle

Der Kindesunterhalt ist gestiegen. Nach einem Plus im Jahr 2023 weist die Düsseldorfer Tabelle 2024 deutlich höhere Werte auf. Denn: Die Düsseldorfer Tabelle als Richtschnur für den Kindesunterhalt folgt der Mindestunterhaltsverordnung. Sie gibt, dem Namen entsprechend, den Mindestunterhalt für Minderjährige vor. Hier hat der Gesetzgeber die Werte mit der 6. Verordnung zur Änderung des Mindestunterhalts zu 2024 um 9,7 Prozent angehoben (2023: 10,3 Prozent).

Richtschnur für die Unterhaltspflicht

Geht es darum, in welcher Höhe ein Elternteil unterhaltspflichtig ist, wird die Düsseldorfer Tabelle herangezogen. Sie liefert die Richtwerte, mit denen der Lebensunterhalt des Kindes gewährleistet werden soll – angefangen bei der Wohnung über die Lebensmittel bis hin zum Schulbedarf und den Spielsachen. Aktualisiert und auf den neuesten Stand gebracht wird die Düsseldorfer Tabelle vom namensgebenden Oberlandesgericht Düsseldorf.

Die Mindestunterhaltsverordnung

Die Basiswerte für die Tabelle liefert die Mindestunterhaltsverordnung. Bei Kindern bis fünf Jahren beträgt der Mindestunterhalt ab 2024 demnach 480 Euro pro Monat (bisher 437 Euro), bis elf Jahren 551 Euro (502 Euro) und bis 17 Jahren 645 Euro (588 Euro). Für volljährige Kinder ergeben sich 689 Euro. Diese Werte gelten in der ersten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle bis zu einem Gehalt von 2.100 Euro.

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2024 wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf am 11.12.2023 veröffentlicht.

Ab 2024 werden aber nicht nur die Beträge für den Kindesunterhalt angehoben. Auch die Werte für den Selbstbehalt stiegen von bisher 1.120 Euro /1.370 Euro auf 1.200 Euro/ 1.450 Euro. Zudem wurden die Einkommen zur Berechnung des Unterhalts angehoben. Bisher galt ein Einkommen beim Mindestunterhalt von 1.900 Euro. Dieser Betrag erhöhte sich ab 01.01.2024 auf 2.100 Euro.

Düsseldorfer Tabelle 2024 - gültig ab 01.01.2024

Quelle: Düsseldorfer Tabelle 2024 auf Unterhalt.net

Der Faktor Einkommen

Um die Unterhaltspflicht in Euro und Cent beziffern zu können, wird zusätzlich das Einkommen der Elternteile (unterhaltspflichtig und unterhaltsberechtigt) herangezogen. Daraus ergeben sich Einkommensstufen, die zusammen mit den Altersstufen die Düsseldorfer Tabelle bilden. Abhängig davon, für wie viele Kinder eine Unterhaltspflicht besteht, sind Zu- und Abschläge denkbar.

Kindergeld wird angerechnet

Beachtet werden muss: Das Kindergeld – pauschal 250 Euro pro Kind – wird beim Unterhalt bis zum Erreichen der Volljährigkeit zur Hälfte angerechnet. Sobald das Kind volljährig ist, erfolgt die Anrechnung in voller Höhe. Ein weiterer Faktor ist der sogenannte Bedarfskontrollbetrag. Er stellt sicher, dass die Einkommen des unterhaltspflichtigen und des unterhaltsberechtigten Elternteils gleichmäßig verteilt sind und die unterhaltspflichtige Person keine finanziellen Nachteile hat.

Wie hoch ist der Eigenbedarf?

Das gilt umso mehr mit Blick auf das Existenzminimum. Personen, die arbeiten, haben einen Selbstbehalt von 1.450 Euro ab 2024 (1.370 Euro bis 2023). Wer Bürgergeld oder andere Sozialleistungen bezieht, dem räumt der Gesetzgeber einen Eigenbedarf von 1.200 Euro ab 2024 (1.120 Euro bis 2023) ein (davon 520 Euro für die Unterkunft und die Heizkosten).

Kindesunterhalt und Bürgergeld

Von einem höheren Unterhalt profitieren Bürgergeld Bedürftige leider nicht. Der Kindesunterhalt gilt als Einkommen des Kindes und mindert so den Bedarf. Es ist lediglich eine Verlagerung, bekommt das Kind mehr Unterhalt, zahlt das Jobcenter weniger Bürgergeld Leistungen für das Kind. Kann das Kind durch den höheren Unterhalt (zusammen mit bspw. Einkommen, Kindergeld etc.) seinen Bedarf – inklusive der anteiligen Unterkunftskosten – decken, so dass keine Hilfebedürftigkeit mehr besteht, ist es nicht mehr Teil der Bedarfsgemeinschaft. In diesem Fall erbringt das Jobcenter keinerlei Leistungen mehr für das Kind und kürzt auch die Kosten der Unterkunft und Heizung um eine Person. Bis auf ein evtl. überschüssiges Kindergeld darf das Jobcenter das Einkommen des Kindes nicht bei anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft – auch nicht der Eltern – anrechnen.

Weitere Infos:

Bild: kb-photodesign/ shutterstock.com