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Eine gemeinsame Wohnung bedingt noch keine Bürgergeld Bedarfsgemeinschaft

Richter zeigt Daumen nach unten vor Jobcenter

Eins plus eins gleich Bedarfsgemeinschaft: Mit dieser Formel machen es sich Jobcenter gerne leicht. Sobald zwei Personen unter einem Dach wohnen und auf Bürgergeld angewiesen sind, landen sie in einem Topf. Das entspricht aber nicht zwangsläufig der Lebensrealität und schon gar nicht dem Willen des Gesetzgebers. Denn um als Bedarfsgemeinschaft eingestuft zu werden, bedarf es mehr als einer gemeinsamen Adresse – sagt das Sozialgericht Cottbus (Aktenzeichen S 10 AS 283/21 vom 8. November 2023).

Einkommen des Mitbewohners berücksichtigt

Klägerin und Kläger haben am 21. Oktober 2020 jeweils einen Antrag auf Hartz IV, heute Bürgergeld, gestellt. Beide kreuzten irrtümlich an, mit einem eingetragenen Lebenspartner zusammenzuleben. Das reichte dem Jobcenter, um das Einkommen des Mannes bei den Leistungen der Frau zu berücksichtigen. Dadurch erhielt sie im Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis zum 31. Mai 2021 weniger Geld vom Amt als ihr eigentlich zustand. Es begann das typische Wechselspiel von Widerspruch und Ablehnung, sodass ein Gericht entscheiden musste.

Wann liegt eine Bedarfsgemeinschaft vor?

Die Kernfrage, ob die beiden Bürgergeld Bedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, verneinte das Gericht. Diesbezüglich hob die 10. Kammer des Sozialgerichts Cottbus zwei Punkte hervor, die maßgeblich dafür sind, ob eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt oder – wie im vorliegenden Fall – eben nicht.

Ein gemeinsamer Haushalt

Das erste Merkmal einer Bürgergeld Bedarfsgemeinschaft: Beide Leistungsberechtigten leben in einem gemeinsamen Haushalt. Das allein reicht allerdings nicht aus. Denn: Das Gegenteil einer häuslichen Gemeinschaft, das Getrenntleben, wird vom Bundesgerichtshof als „Trennung von Tisch und Bett“ definiert. Eine solche Trennung ist auch in ein- und derselben Wohnung möglich. Da der Außendienst des Jobcenters sich nicht die Mühe gemacht habe, die Umstände des Zusammenlebens zu prüfen, ließ sich dieser Aspekt nicht rekonstruieren.

Nachweisbarer Einstandswille

Viel wichtiger aber ist – als zweites Merkmal einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne der Bürgergeld Vorschriften –, dass ein Einstandswille nachweisbar ist. Was darunter zu verstehen ist, geht aus § 7 Abs. 3a SGB II hervor:

„Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.“

Hierfür gelten unterschiedliche Voraussetzungen:

  • Die Bürgergeld Bedürftigen leben länger als Jahr zusammen.
  • Beide Personen leben mit einem gemeinsamen Kind zusammen.
  • Die Partner versorgen Kinder oder Angehörige im Haushalt.
  • Die Leistungsberechtigten haben die Befugnis, über das Einkommen und/oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Keine dauerhafte Liaison

Die Klägerin hat zwar bei der Pflege der Oma des Klägers geholfen. Aus einer solchen gelegentlichen Unterstützung und dem Umstand, dass die Mutter der Klägerin Strom und Gas bezahlte, ließe sich aber, so die Richter, kein Einstandswille schlussfolgern. Ebenso lägen keine Hinweise vor, dass die beiden schon vorher zusammengelebt hätten. Dass beide angekreuzt hatten, eingetragene Lebenspartner zu sein, wertete das Gericht als offensichtlichen Fehler. Die Klägerin sei nach sechs Monaten ausgezogen. Das spreche gegen eine dauerhafte Liaison und die Bereitschaft, füreinander Verantwortung zu übernehmen.

Kurzum: Die Bürgergeld Bedürftige hatte im genannten Zeitraum Anspruch auf den vollen Regelsatz ohne Berücksichtigung des Einkommens des Klägers.

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Hinweis der Radaktion: Jobcenter versuchen immer wieder Mitbewohner als Partner in einer Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen. Nicht nur, dass dann wie im vorliegenden Fall das Einkommen und ggfls. Vermögen des „Partners“ berücksichtigt wird und sich die Regelsätze reduzieren. Auch die Mietobergrenzen werden anders gehandhabt. Liegt tatsächlich eine Bedarfsgemeinschaft mit zwei Personen vor, gilt die Angemessenheitsgrenze für zwei Personen. Liegt dagegen keine gemeinsame Bedarfsgemeinschaft vor oder wird widerlegt, so gilt – auch wenn zwei Bürgergeld Bedürftige getrennt zusammenleben – jeweils die Mietobergrenze für eine Person. In einem solchen Fall würden zwei Bedarfsgemeinschaften in einer Haushaltsgemeinschaft leben.

Bild nitpicker+Rafa Irusta/ shutterstock.com

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