Es ist wichtig, dass die Bürger jetzt zu Hause bleiben, um das Ansteckungsrisiko und die Ausbreitung des Coronavirus zu minimieren. Aus diesem Grund sind die Menschen aktuell mehr denn je auf Strom, Gas und Wasser im Haushalt angewiesen.
Nachdem im Vorfeld von Verbraucherzentralen und auch der Politik an die Energieversorger appelliert wurde, Energiesperren für die Zeit der Corona-Pandemie auszusetzen, zeigen diese sich nachsichtig.
Wie der Bund der Energieverbraucher mitteilt, haben sich die großen Energieversorger des Landes wie Eon, EnBW und Innogy aufgrund der aktuellen Situation angekündigt, auf neue Stromsperren zu verzichten. EnBW will nach eigenen Angaben auch die in den vergangenen Wochen ausgeführten Strom- und Gassperren unentgeltlich auflösen. Lokale Versorger dürften sich den Aufhebungen der Strom-, Gas- und Wassersperren anschließen.
„Uns ist bisher kein Versorger bekannt, der explizit mitgeteilt hat, unter Berücksichtigung der derzeitigen Krisensituation, weiter Versorgungssperren vorzunehmen“,
erklärte Louis Stahl, Vorstand des Bundes der Energieverbraucher.
Kein Freifahrtschein zur Nichtzahlung
Energiekunden sollten diese Kulanz der Energieversorger aber nicht als Freifahrtschein zur Nichtzahlung der Gebühren sehen. Die Zahlungsverpflichtungen sind damit nicht aufgehoben.
Der Bund der Energieverbraucher rät Kunden, die aktuell von einer Versorgungssperre betroffen sind, sich dringend an den Versorger zu richten und unter Bezugnahme auf die aktuelle Situation im Land die Aufhebung der Sperre von Strom, Gas oder Wasser zu verlangen.
Hartz IV Bedürftige besonders betroffen
Beziehende von Hartz IV Leistungen sind besonders von Stromsperren betroffen, da die Leistungen im Regelsatz nicht zur Deckung der vollen Stromkosten ausreichen. Im Schnitt liegt die Unterdeckung bei den Stromkosten bei 115 Euro für alleinstehende Hartz IV Betroffene, die an anderer Stelle eingespart werden müssen.
100 Euro Zahlungsverzug reichen für Stromsperre aus
Angesichts des geringen Zahlungsverzuges von mehr als 100 Euro bei einer Frist von vier Wochen mit zweimaliger Androhung der Versorgungsunterbrechung, die eine Stromsperre begründen können, erscheint es nicht verwunderlich, dass jährlich weit über 300.000 Kunden der Strom angestellt wird. Die finanziellen Folgen einer Stromsperre übersteigen dabei häufig den Betrag des Zahlungsverzuges um ein Vielfaches.
Versorgungssperre muss verhältnismäßig sein
Eine Strom- oder Gassperre muss den Umständen verhältnismäßig sein, wie es auch in § 19 Abs. 2 StromGVV bzw. GasGVV heißt. Eben diese Verhältnismäßigkeit einer Versorgungssperre dürfte in der aktuellen Zeit nicht gegeben sein.