Hohe Energiepreise lassen viele Haushalte mit Sorge auf die Nebenkostenabrechnung oder Abrechnung des Stromanbieters warten. Viele befürchten, dank Nachzahlung noch einmal tief in die Tasche greifen zu müssen. Entgegen der landläufigen Meinung betrifft das Thema auch insbesondere Bürgergeld Bedürftige. Denn Heizkosten werden nur in angemessener Höhe übernommen und der Stromanteil im Regelsatz ist bekanntermaßen viel zu niedrig angesetzt.
Enorme Belastung: Stromkosten
Den Strom aus dem Bürgergeld Regelsatz zu nehmen und separat zu zahlen, wird von Sozialverbänden schon lange gefordert. Denn abgesehen von Lebensmitteln sind die Stromkosten eine der größten Belastungen für Betroffene. Die tatsächlichen Ausgaben eines Singles lagen laut Vergleichsportal Verivox (September 2023) rund 24 Prozent über dem im Regelsatz vorgesehenen Betrag von aktuell 40,74 Euro im Monat.
Strom ist mit Bürgergeld unbezahlbar
Stromnachzahlungen müssen Betroffene selbst zahlen
Und da Strom im Bürgergeld Regelsatz bereits enthalten ist, werden Nachzahlungen nicht vom Amt übernommen. In dem Fall bleibt nur der Antrag auf ein Darlehen vom Jobcenter, wenn man die finanziellen Mittel für die Stromkosten-Nachzahlung nicht aufbringen kann. Auf der anderen Seite darf ein mögliches Guthaben behalten werden.
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Heizkosten müssen angemessen sein
Bei den Heizkosten gestaltet sich das Problem der Nebenkostenabrechnung ein wenig anders. Die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) werden zusätzlich zum Bürgergeld gezahlt. Das gilt allerdings nur, wenn die Ausgaben angemessen sind – das gilt für die Heizung auch während der Karenzzeit. Die eigentliche Frage lautet jedoch: Was heißt angemessen?
Veraltete Werte
Letztlich gelten Heizkosten als angemessen, wenn sie dem Durchschnittsverbrauch vergleichbarer Wohnungen entsprechen. Nur leider kommen die Jobcenter meist nicht hinterher, die Daten zu aktualisieren. Oder anders ausgedrückt: Viele, der als angemessen eingestuften Werte sind längst überholt. Berücksichtigt man außerdem, dass die Wohnungen von Bürgergeld Bedürftigen selten gut gedämmt sind, drohen bei Nachzahlungen im Rahmen der Nebenkostenabrechnung häufig Probleme.
Es droht ein Kostensenkungsverfahren
Stuft das Jobcenter die Heizkosten als unangemessen ein, folgt ein Kostensenkungsverfahren. Einfach kürzen darf das Amt die Mittel für die Nebenkosten laut Bundessozialgericht nicht. Dieser Schritt folgt erst, wenn die Obergrenze trotz Aufforderung, die Kosten zu senken (was dazu führt, dass viele nicht richtig heizen und frieren müssen), weiterhin überschritten wird.
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Antrag auf Übernahme der Nachzahlung
Generell gilt: Liegt die Nebenkostenabrechnung vor und fordert der Vermieter eine Nachzahlung, kann ein Antrag auf Übernahme gestellt werden. Wenn das zuständige Jobcenter keine Formulare zur Verfügung stellt, müssen im Schreiben alle relevanten Daten enthalten sein: Die persönlichen Daten samt Nummer der Bedarfsgemeinschaft, das Datum, der Zeitraum der Abrechnung, Höhe und Art der Kosten. Wichtig ist, dass eine Kopie der Nebenkostenabrechnung beiliegt.
Was passiert bei einer Ablehnung?
Das Jobcenter prüft die Abrechnung und wird bei Punkten, die nicht nachvollziehbar sind, beim Vermieter nachhaken. Ergibt die Prüfung, dass die Nachzahlung angemessen ist, wird sie vom Jobcenter übernommen. Anderenfalls muss man die Kosten bis zu einer festgelegten Obergrenze selbst tragen. Im Idealfall kann man gegenüber dem Jobcenter deutlich machen, warum höhere Ausgaben nötig waren – etwa mit Verweis auf die alte Heizungsanlage oder die schlechte Dämmung.
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