Zum Inhalt springen

Bürgergeld trotz Haftbefehl – Regierung verpasst Frist

Die Polizei sucht einen Menschen per Haftbefehl, während das Jobcenter ihm weiter Grundsicherungsgeld, vormals Bürgergeld, überweisen kann. Denn ein offener Haftbefehl beendet den Leistungsanspruch nicht automatisch. Die Koalition wollte diese Lücke noch im Juli schließen – Anfang September fehlt jedoch weiterhin der angekündigte Aktionsplan.

170.667 Fahndungen – aber keine Zahl zum Bürgergeld

Zum Stichtag 1. Juli 2026 waren im polizeilichen Informationssystem INPOL-Z bundesweit 170.667 Fahndungen zu offenen nationalen Haftbefehlen gespeichert. Dahinter standen allerdings nicht ebenso viele Menschen. Weil gegen eine Person mehrere Haftbefehle vorliegen können, verteilten sich die Einträge auf 148.311 Gesuchte.

Wie viele von ihnen Grundsicherungsgeld beziehen, weiß die Bundesregierung nicht. Es gibt weder eine bundesweite Statistik noch eine belastbare Schätzung. Die hohe Zahl der Gesuchten belegt somit nicht, dass hunderttausende Menschen trotz Haftbefehls Geld vom Jobcenter erhalten.

Hinzu kommt, dass hinter den Haftbefehlen sehr unterschiedliche Sachverhalte stehen. Bei 146.607 Fahndungen ging es um die Vollstreckung einer bereits rechtskräftig verhängten Strafe. Weitere 24.014 Einträge waren unter dem Anlass „Straftat“ gespeichert. Darunter fallen etwa Untersuchungshaftbefehle gegen Menschen, die noch nicht verurteilt sind.

Von allen Fahndungen ließen sich 15.205 der Gewaltkriminalität und 3.163 einem Sexualdelikt zuordnen. Auch diese Werte betreffen einzelne Fahndungseinträge und nicht zwingend ebenso viele Personen. Die Statistik zeigt damit zwar die Größenordnung der offenen Haftbefehle, sagt über mögliche Zahlungen des Jobcenters aber nichts aus.

Warum das Jobcenter trotzdem zahlen kann

Die Bundesregierung hatte bereits im Januar 2025 klargestellt, dass ein Haftbefehl nicht unmittelbar zum Leistungsausschluss führt. Zunächst gelten die Vorschriften des SGB II einschließlich der Mitwirkungs- und Meldepflichten unverändert weiter.

Für den Anspruch kommt es deshalb weiterhin auf Hilfebedürftigkeit, Erwerbsfähigkeit, den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und die Erreichbarkeit für das Jobcenter an. Erfüllt eine gesuchte Person diese Voraussetzungen, darf die Behörde die Zahlung nicht allein wegen des Haftbefehls einstellen.

Allerdings erfährt das Jobcenter davon oft gar nichts. Fahndungsdaten werden bislang nicht regelmäßig und automatisiert mit den Daten der Sozialbehörden abgeglichen. So kann im Jobcenter eine aktuelle Anschrift gespeichert sein, ohne dass diese Information automatisch bei Polizei oder Staatsanwaltschaft landet.

Völlig ausgeschlossen ist eine Übermittlung schon heute nicht. Im Einzelfall dürfen Sozialbehörden auf Anfrage begrenzte Daten an Strafverfolgungsbehörden weitergeben. Ein Verfahren, bei dem jeder Haftbefehl automatisch an die zuständige Sozialbehörde gemeldet wird, gibt es jedoch nicht.

Fehlende Erreichbarkeit kann den Anspruch kosten

Wer sich tatsächlich dem Zugriff der Behörden entzieht, kann schon nach geltendem Recht auch beim Jobcenter Probleme bekommen. Nach § 7b SGB II müssen Leistungsempfänger erreichbar sein und Mitteilungen des Jobcenters werktäglich zur Kenntnis nehmen können.

Nach drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen, denen ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen wurde, gilt die betroffene Person als nicht erreichbar. Voraussetzung ist, dass sie schriftlich über die Folgen belehrt wurde oder diese kannte. Ab dem folgenden Monat entfällt zunächst der Regelbedarf, während Unterkunft, Heizung und weitere Leistungen noch für einen Monat gezahlt werden.

Bleibt auch danach die persönliche Meldung aus, kann anschließend der gesamte Anspruch entfallen. Die Folgen enden mit der persönlichen Vorsprache beim Jobcenter, spätestens jedoch mit dem ursprünglichen Bewilligungszeitraum. Gerade bei Terminabsagen beim Jobcenter kann deshalb entscheidend sein, ob ein wichtiger Grund rechtzeitig mitgeteilt und belegt wurde.

Ein offener Haftbefehl ersetzt dieses Verfahren allerdings nicht. Er beweist für sich genommen weder versäumte Jobcenter-Termine noch eine fehlende Erreichbarkeit.

Mit der Inhaftierung ändert sich die Rechtslage

Anders sieht es aus, sobald die gesuchte Person tatsächlich festgenommen und inhaftiert wird. Der Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung steht nach § 7 Abs. 4 SGB II dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gleich. Straf- und Untersuchungsgefangene erhalten deshalb grundsätzlich kein reguläres Grundsicherungsgeld.

Eine Ausnahme besteht für Freigänger, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tatsächlich mindestens 15 Stunden pro Woche erwerbstätig sind. Es genügt nicht, dass sie theoretisch in diesem Umfang arbeiten könnten.

In besonderen Konstellationen kann das Sozialamt während der Haft die bisherigen Unterkunftskosten übernehmen, damit die Wohnung bis zur Entlassung erhalten bleibt. Mit einer Fortzahlung des Grundsicherungsgeldes hat diese Hilfe jedoch nichts zu tun.

Aktionsplan sollte noch im Juli vorliegen

Die Spitzen von Union und SPD vereinbarten Anfang Juli einen Aktionsplan gegen Sozialleistungsmissbrauch. Vorgesehen sind ein umfassenderer Datenaustausch zwischen Sozial-, Sicherheits-, Melde-, Ausländer- und Finanzbehörden sowie ein Leistungsausschluss für per Haftbefehl gesuchte Personen. Arbeits- und Innenministerium sollten den Plan noch im selben Monat vorlegen.

Doch auch der Plan lag Anfang September noch nicht vor. Einen Termin für die Beratung im Bundeskabinett konnte das Arbeitsministerium Ende August ebenfalls nicht nennen. An dem Ziel, die neue Regelung bis Ende 2026 umzusetzen, halte man dennoch fest.

Als Grund für die Verzögerung nennt das Ministerium verfassungsrechtliche, datenschutzrechtliche und technische Fragen. Tatsächlich muss eine Neuregelung genauer unterscheiden, welche Haftbefehle zum Ausschluss führen sollen. Ebenso offen ist, ob der Haftbefehl allein genügt oder zusätzlich feststehen muss, dass sich die gesuchte Person bewusst dem staatlichen Zugriff entzieht.

Solange diese Fragen nicht rechtlich geklärt sind, bleibt der vermeintliche Widerspruch bestehen: Polizei und Staatsanwaltschaft können nach einem Menschen suchen, ohne dass dessen Grundsicherungsgeld automatisch gestoppt wird. Erst fehlende Erreichbarkeit oder die tatsächliche Inhaftierung schaffen dafür bereits heute eine rechtliche Grundlage.