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Bürgergeld: Nach Anzeige der Ex muss das Jobcenter 1.627 Euro nachzahlen

Eine Anzeige der Ex-Freundin reicht dem Jobcenter, um einem Mann sämtliche Bürgergeld-Leistungen zu streichen. Das Landessozialgericht sieht das anders – und verpflichtet die Behörde, ausgerechnet für die ersten beiden Monate des Streits 1.627 Euro nachzuzahlen. Der Grund liegt nicht im Verdacht selbst, sondern in einer Frist, die das Amt versäumt hat.

Anzeige der Ex stoppt 813,50 Euro Bürgergeld

Der Mann bezog monatlich 813,50 Euro. Darin enthalten waren der Regelbedarf von 563 Euro und 250,50 Euro KdU für seine kleine Wohnung. Die separat vereinbarte Garagenmiete von 40 Euro übernahm das Jobcenter nicht. Bewilligt waren die Leistungen von März 2025 bis Ende Februar 2026.

Im April 2025 meldete sich seine ehemalige Freundin beim Jobcenter. Sie behauptete, der Mann lebe schon länger in einer anderen Wohnung bei seiner Großmutter. Außerdem repariere er Autos und verkaufe sie weiter. Als Belege übersandte sie einen zweiten Mietvertrag und zwei Screenshots von Fahrzeugangeboten auf Kleinanzeigen.

Wenig später erschien auch die Vermieterin der bisher anerkannten Wohnung beim Jobcenter, um eine Nebenkostenabrechnung zu übergeben. Dabei erwähnte sie, der Mann halte sich dort wohl kaum noch auf – Nachbarn hätten von einem ständig überfüllten Briefkasten berichtet. Das Jobcenter stellte die laufende Zahlung vorläufig ein. Zum August 2025 hob es die Bewilligung dann vollständig auf.

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Niedriger Verbrauch nährt den Verdacht

Für das Jobcenter passten mehrere Indizien zusammen. Die Heiz-, Warmwasser- und Stromverbräuche in der anerkannten Wohnung waren niedrig. Auf den Kontoauszügen fanden sich weder Barabhebungen noch Zahlungen für Lebensmittel. Weil der Mann keinen Führerschein besaß, wertete das Amt auch die angebotenen Fahrzeuge als Hinweis auf einen gewerblichen Handel.

Der Leistungsempfänger widersprach. Er habe nie in der zweiten Wohnung gelebt und mit den Fahrzeugen kein Einkommen erzielt. Seinen VW Sharan habe er lediglich gegen einen Mini Cooper getauscht. Dazu legte er einen Tauschvertrag vor. Die Immobilie seiner Großmutter war außerdem im Mai 2025 verkauft worden, die neuen Eigentümer zogen im August ein.

Das Sozialgericht Münster (S 8 AS 484/25 ER) lehnte seinen Eilantrag am 22. November 2025 zunächst ab. Vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen legte der Mann weitere Kontoauszüge sowie eidesstattliche Versicherungen von sich und seiner Mutter vor. Sie unterstützte ihn nach dem Zahlungsstopp mit Geld und gemeinsamen Einkäufen.

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Jobcenter muss Bürgergeld-Einstellung besser belegen

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 21 AS 1566/25 B ER) stoppte die Aufhebung – zumindest vorläufig. Die bisherigen Ermittlungen reichten nicht aus, um zu belegen, dass der Mann tatsächlich umgezogen war oder mit dem Autohandel genug Geld verdiente, um selbst für sich zu sorgen. Die Angaben der Ex-Freundin, der niedrige Verbrauch und die fehlenden Lebensmitteleinkäufe weckten zwar Zweifel. Sie ersetzten aber keine umfassende Beweisaufnahme.

Entscheidend war auch, wer was beweisen muss. Will das Jobcenter eine bereits bewilligte Leistung streichen, weil sich die Verhältnisse später geändert haben, muss es diese Änderung nachweisen. Bleiben Fragen offen, geht das nicht automatisch zulasten des Bürgergeld-Empfängers. Hier standen den Verdachtsmomenten ein laufender Mietvertrag, Verbrauchsnachweise, geringe Kontoguthaben, der Tauschvertrag und zwei eidesstattliche Versicherungen gegenüber.

Hinzu kam ein rechtlicher Fehler. Das Jobcenter stützte die Aufhebung darauf, dass sich die Verhältnisse nach der Bewilligung geändert hätten. Nach seiner eigenen Annahme sollte der Mann aber bereits seit Januar 2024 woanders gelebt haben, also lange vor dem Bewilligungsbescheid vom Februar 2025. Dann wäre der Bescheid möglicherweise von Anfang an rechtswidrig gewesen. Um ihn auf dieser Grundlage zurückzunehmen, hätte das Jobcenter den Mann anhören und gesondert entscheiden müssen – beides fehlte.

Zwei Monate Bürgergeld waren sofort nachzuzahlen

Für Juni und Juli 2025 kam noch etwas hinzu: eine Zwei-Monats-Frist, die bei einem vorläufigen Zahlungsstopp gilt. Innerhalb dieser Frist hätte das Jobcenter die Bewilligung rückwirkend aufheben müssen. Tatsächlich strich es die Leistungen erst ab August und damit nur für die Zukunft. Die vorläufig einbehaltenen 813,50 Euro je Monat waren deshalb unverzüglich nachzuzahlen, zusammen 1.627 Euro.

Die Entscheidung des Gerichts hatte noch eine zweite Folge: Der Bescheid, mit dem das Amt die Bewilligung aufgehoben hatte, durfte vorerst nicht umgesetzt werden. Damit blieb die ursprüngliche Bewilligung bis Ende Februar 2026 bestehen. Genau dafür gibt es den Eilantrag beim Sozialgericht.

Für das erstinstanzliche Verfahren erhielt der Mann zudem rückwirkend Prozesskostenhilfe. Mit einer zweiten Beschwerde (L 21 AS 1567/25 B) hatte er sich gegen deren vorherige Ablehnung gewehrt – aus Sicht des Gerichts zu Recht, da das Verfahren schon damals Aussicht auf Erfolg bot. Einen Anwalt bekam er dabei kostenlos gestellt.

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Streit um das Bürgergeld ist noch nicht beendet

Der Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2026 ist unanfechtbar. Endgültig ausgeräumt ist der Verdacht auf einen falschen Wohnort und verschwiegenes Einkommen damit nicht. Im Hauptverfahren kann das Gericht den Wohnort, die Fahrzeugverkäufe und die Geldflüsse noch durch Zeugen und weitere Nachweise klären.

Der Fall stammt noch aus der Zeit des Bürgergeldes. Seit Juli 2026 heißt die Leistung Grundsicherungsgeld. An der entscheidenden Zwei-Monats-Frist für einen vorläufigen Zahlungsstopp und am gerichtlichen Eilrechtsschutz hat die Umbenennung nichts geändert.