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Bürgergeld und Minijob – was ist erlaubt und was bleibt?

"Minijob" in Holzbuchstaben

Bürgergeld und Minijob gleichzeitig, ist das erlaubt? Ja, grundsätzlich steht einem Hinzuverdient im Leistungsbezug nichts im Wege. Aber, auch wenn mit dem Minijob in der Regel Netto wie Brutto ausgezahlt wird, alles behalten dürfen Leistungsbezieher nicht. Der Lohn wird als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet und kann die Auszahlung kürzen, jedoch wird zuvor ein Freibetrag abgezogen, der einen Teil es Einkommens freistellt.

Wichtig: Unabhängig von der Höhe des Einkommens, ein Minijob muss dem Jobcenter grundsätzlich gemeldet werden, idealerweise noch vor Arbeitsaufnahme.

Bürgergeld und Minijob Anrechnung

Lesetipp: Ein Minijob ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Warum sich Bürgergeld Bedürftige mit einer geringfügigen Beschäftigung von der Rentenversicherungspflicht nicht befreien lassen sollten, haben wir im Artikel unter 538 Euro Minijob und Bürgergeld – Mit Hilfe des Jobcenters zukünftige Rente erhöhen erläutert.

Die aktuelle Minijob-Grenze liegt bei 538 Euro, so viel darf beim Arbeitgeber abschlagsfrei verdient werden. Wird diese Grenze voll ausgeschöpft, beträgt der maximale Freibetrag für den Minijob 189,40 Euro und der Rest vom Hinzuverdienst wird mit dem Bürgergeld verrechnet. Dabei ist der Freibetrag gestaffelt, abhängig von der Höhe des Einkommens und setzt sich wie folgt zusammen:

Freibetrag
100,00 EURGrundfreibetrag
84,00 EUR20% auf Einkommen zwischen 100 und 520 EUR
(20% von 420 EUR)
5,40 EUR30% auf Einkommen zwischen 520 und 538 EUR
(30% von 18 EUR)
189,40 EURGesamt
Bürgergeld Freibetrag auf Minijob Einkommen (§ 11 Absatz 3 SGB II)

Fällt der Lohn aus dem Minijob geringer aus, ändert sich entsprechend der Staffelung auch der Freibetrag. Ihren individuellen Freibetrag können sie mir dem nachfolgenden Rechner ermitteln:

Freibetrag Rechner

Alternativ kann auch unser Bürgergeld Rechner genutzt werden

Höchstens 189,40 Euro Freibetrag anrechnungsfrei

Wer also 538 Euro mit einem Minijob hinzuverdient, hat im Monat 189,40 Euro zusätzlich zum Bürgergeld zur Verfügung. Die restlichen 348,60 Euro (538 Euro – 189,40 Euro), die diesen Einkommensfreibetrag übersteigen, werden als Einkommen angerechnet und kürzen die monatliche Auszahlung.

Beispielberechnung

Beispiel 1: Bei einem Single mit 563 Euro Regelsatz und 538 Euro Zuverdienst aus einem Minijob würde das Jobcenter 214,40 Euro statt 563 Euro auszahlen (563 Euro Regelsatz abzüglich 348,60 Euro Anrechnung).

Beispiel 2: Ein Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft hat 506 Euro Regelsatz nach Regelbedarfstufe 2. Werden nun 348,60 Euro aus dem Minijob als Einkommen angerechnet, beträgt die gekürzte Auszahlung 157,40 Euro anstatt 506 Euro.

Auch interessant: Sowohl erhaltenes Trinkgeld als auch kostenlose Verpflegung des Arbeitgebers (vor allem im Gastro-Bereich relevant) können als zusätzliches Einkommen Bürgergeld kürzen.

Schülerjobs bis 538 Euro anrechnungsfrei

Für Schülerjobs gilt ein abweichender Freibetrag beim Minijob – 538 Euro im Monat werden nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Diese Regelung umfasst Schüler, Studenten und Auszubildende, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und neben ihrer Ausbildung einer Nebentätigkeit nachgehen (§ 11b Abs. 2b SGB II). Gleiches gilt für Ableister eines Freiwilligendienstes sowie Schulabgänger einer allgemein- oder berufsbildenden Schule bis zum Ablauf des dritten Monats nach Beendigung der Ausbildung.

Beispiel: Ein Schüler verdient sich mit einem Nebenjob, z.B. Zeitungen austragen, monatlich 250 Euro hinzu. Da der Betrag unter dem Freibetrag von 538 Euro liegt, wird dieses Einkommen nicht auf das Bürgergeld angerechnet.

43 Prozent der Aufstocker sind Minijobber

Laut jüngster Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu der Erwerbstätigkeit von Leistungsempfängern waren im März 2024 (Zahlen im Juli 2024 abgerufen) ca. 354.500 Bürgergeld-Bezieher ausschließlich in einer geringfügigen Beschäftigung, dem sogenannten Minijob bis 538 Euro tätig. Dies entspricht etwa 43 Prozent aller Erwerbstätigen im Bürgergeld-Bezug. Insgesamt stockten ca. 814.500 Erwerbstätige mit Bürgergeld auf, davon ca. 755.000 als Arbeitnehmer. Die Mehrheit der Minijobber unter den Aufstockern waren dabei Alleinstehende ohne Kinder und Alleinerziehende.

556 Euro neue Minijob-Grenze in 2025

Ausgehend vom geplanten Mindestlohn 2025 in Höhe von 12,82 Euro pro Stunde (aktuell 12,41 Euro) wird die neue Minijob-Grenze bei 556 Euro liegen. Es bleibt abzuwarten, ob die Einkommensfreibeträge beim Bürgergeld angepasst werden und so mehr vom Minijob-Verdienst bei den Leistungsempfängern ankommt.

Titelbild: Kittyfly / shutterstock.com

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