Fordern Sie Ihr Recht ein! Leistungsbeziehern steht die Kostenübernahme für Warmwasser im Sinne des Mehrbedarfs zu, wenn die Erwärmung über einen elektrischen Durchlauferhitzer erfolgt. Das Problem hierbei: In vielen Fällen weigert sich das Jobcenter, diese Summen auch wirklich zu zahlen.
LSG fällt Urteil
Viele Haushalte in Deutschland sind von einer dezentralen Warmwasserversorgung abhängig. Das Wasser muss dabei von einem Boiler oder Durchlauferhitzer erwärmt werden und nicht etwa über eine Zentralheizung, welche als Heizkosten im Rahmen der KdU übernommen würden. Dieses System der elektrischen Warmwasseraufbereitung ist mit zusätzlichen Stromkosten verbunden, die Bedürftige zusätzlich belasten, da die Jobcenter Pauschalen diese Mehrausgaben nicht decken. Ein Bürgergeld Empfänger aus Oldenburg klagte deshalb auf Übernahme der Zusatzkosten durch das Jobcenter: Mit Erfolg!
Erschreckend: Regelsatz deckt die Stromkosten nicht
700 kWh sind angemessen
Dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen von Mai 2019 (Az.: L 13 AS 207/18 ZVW) ist zu entnehmen, dass bei einer dezentralen Warmwasserversorgung, etwa durch einen Durchlauferhitzer, ein jährlicher Verbrauch von 700 kWh für einen Ein-Personen-Haushalt als angemessen zu betrachten ist. Das Gericht stützt seine Entscheidung dabei auf die Auswertung „Stromspiegel für Deutschland“ von stromspiegel.de.
Aktuelle Werte
Bei einem Preis von 0,42 Euro pro kWh (Durchschnitt in 2023) ergibt sich eine Summe von 294 Euro im Jahr (24,50 Euro monatlich), hingegen werden einem alleinstehenden Erwachsenen derzeit lediglich 12,95 Euro pro Monat als Mehrbedarf für Warmwasser – pauschal 2,3% vom Bürgergeld Regelsatz – ausgezahlt. Das macht 155,40 Euro jährlich und ergibt somit eine Unterdeckung von knapp der Hälfte des tatsächlichen Bedarfs.
Im verhandelten Fall sprach das Gericht dem Kläger einen um über 50% höheren Bedarf zu. Seinerzeit wurden 8,79 € monatlich als Mehrbedarf vom Jobcenter ausgezahlt und das Gericht kam zum Schluss, dass bei einem Verbrauch von 700 kWh 13,45 € angemessen wären, also 4,66 € monatlich mehr.
Mehrbedarfspauschale für Warmwasser 2024
Derzeit gelten folgende pauschale Mehrbedarfe für Warmwasser pro Person einer Bedarfsgemeinschaft:
Haushaltsmitglieder | Pauschale pro Monat |
---|---|
Volljährige / Alleinstehende | 12,95 € |
volljährige Partner der Bedarfsgemeinschaft | 11,64 € |
Volljährige unter 25 Jahren | 10,37 € |
Kinder 15 – 18 Jahre | 6,59 € |
Kinder 7 – 14 Jahre | 4,68 € |
Kinder 0 – 6 Jahre | 2,86 € |
Sozialministerium bestätigt Anspruch auf Mehrbedarf
Schon aus einer Anfrage der damaligen Linkenchefin Katja Kipping an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Jahr 2011 geht unmissverständlich hervor, dass eine dezentrale Warmwasservorrichtung einen Mehrbedarf nach Maßgaben des § 21 Abs. 7 SGB II rechtfertigt. Das Jobcenter muss also prüfen, ob die Kosten für die Warmwasserversorgung angemessen sind und ggf. für die zusätzlichen Kosten aufkommen. Im Rahmen eine Überprüfungsantrags wäre sogar eine rückwirkende Korrektur der Bürgergeld Leistungen denkbar.
Titelbild: nikkytok / shutterstock