Im Bürgergeld Bezug kommt das Jobcenter für die Heizkosten der Unterkunft auf. Doch beim Heizen mit selbst beschafften Brennstoffen, wie beispielsweise Holz oder Kohle, gibt es Besonderheiten. Damit das Jobcenter für die Kosten des Brennstoffs aufkommt, muss zuvor ein Antrag auf Gewährung einer Brennstoffbeihilfe gestellt werden.
Inhaltsverzeichnis
Antrag auf Brennstoffbeihilfe Bürgergeld
In der Anlage KdU kann zwar die Energiequelle für die Beheizung der Unterkunft angegeben werden (Punkt 3). Allerdings gibt es im Antrag keine Möglichkeit, einen Antrag auf Kostenübernahme des selbst beschafften Brennstoffes zu stellen. Ein zusätzlicher Antrag auf „Brennstoffbeihilfe“ muss gestellt werden. Es empfiehlt sich, den Antrag auf Brennstoffbeihilfe drei bis vier Monate vor Beginn der Heizperiode (Oktober) zu stellen, damit für die Antragsbearbeitung und Beschaffung des Brennstoffs genügend Zeit bleibt. Sollte das Jobcenter kein Antragsformular zur Verfügung stellen, muss die Beantragung selbst verfasst werden.
Download: Kostenloser Musterantrag Brennstoffbeihilfe
Nutzen Sie unsere Vorlage, um die Brennstoffbeihilfe für Holz, Pellets, Heizöl, Gas, Kohle etc. beim Jobcenter zu beantragen.
Kostenvoranschläge für Heizmaterial
Um die möglichen Kosten des Heizmaterials nachweisen zu können, sollten dem Antrag Kostenvoranschläge verschiedener Händler bzw. Lieferanten beigefügt werden. Wir empfehlen mindestens drei Kostenvoranschläge einzuholen und beizulegen. Diese Kostenvoranschläge reduzieren die Rückfragen des Jobcenters und können das Antragsverfahren beschleunigen.
Alles Wichtige zu Holz, Holzpellets, Kohle, Heizöl- und Flüssiggastank auf einen Blick:
- Laut SGB II werden die angemessenen Heizkosten in tatsächlicher Höhe erstattet. Darunter fallen auch einmalige Leistungen, wie der Kauf von Heizmaterial auf Vorrat (Bundessozialgericht – B 7b AS 40/06 R, RdNr. 8, 10 – vom 16.05.2007).
- Bei selbst beschafften Brennstoffen wird der Bedarf vom Jobcenter im Rahmen einer individuellen Einzelfallberechnung ermittelt.
- Der Hilfebedürftige kann sich im Rahmen des vom Jobcenters genehmigten Bedarfs Brennstoff besorgen.
- Laut Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, 16.05.2007, B 7b AS 40/06 R) müssen die dafür anfallenden einmaligen Kosten bezahlt werden.
- In der Regel bezahlt das Jobcenter die Kosten für das Heizmaterial im Voraus, der Hilfebedürftige muss die Kosten also nicht auslegen.
- WICHTIG: Die Belege für den besorgten Brennstoff sollte der Hilfebedürftige in jedem Fall aufheben und bei Aufforderung dem Jobcenter vorlegen.
Angemessene Menge an Heizmaterial
Bei der Angemessenheitsprüfung von Heizkosten kann sich das Jobcenter in der Regel nach dem bundesweiten Heizspiegel orientieren (BSG, B 14 AS 36/08 R vom 02.07.09).
Unterkünfte, die durch Einzelöfen bzw. eigene Heizungsanlagen beheizt werden, müssen jedoch individuell vom Jobcenter betrachtet werden, da die Brennstoffe (Holz, Holzpellets, Kohle, eigener Heizöltank, Flüssiggastank) nicht im bundesweiten Heizspiegel aufgeführt sind.
Keine monatlichen Abschläge
Die Heizkosten werden bei diesen selbst beschafften Brennstoffen nicht durch monatliche Abschläge und eine jährliche Abrechnung gedeckt, sondern müssen im Voraus einmal oder mehrmals jährlich zum Tagespreis beschafft werden. Dafür muss das Jobcenter berechnen, wie viel Brennstoff vom Hilfebedürftigen besorgt werden darf. Der angemessene Bedarf wird ausgehend von dem angemessenen Heizenergiebedarf pro Kalenderjahr berechnet:
Angemessener Heizenergiebedarf pro Kalenderjahr – Richtwert
Haushaltsgröße | Wohnungsgröße | Angemessener Heizenergiebedarf pro Kalenderjahr |
1 Person | 50m² | 12.600 kWh |
2 Personen | 65m² | 16.380 kWh |
3 Personen | 80m² | 20.160 kWh |
4 Personen | 95m² | 23.940 kWh |
Quelle: Heizung.de
- Weiterführende Informationen zu den angemessenen Heizkosten unter Heizkosten bei Bürgergeld.
Persönliche Situation des Hilfebedürftigen
Der angemessene Heizenergiebedarf bzw. die Menge des benötigten Materials kann zwar als überdurchschnittlich hoch und dadurch als unangemessen eingestuft werden, dennoch kann die persönliche Situation des Hilfebedürftigen dafür sorgen, dass die Kosten in diesem Fall angemessen sind. Das Jobcenter muss in jedem Fall die persönliche Situation des Hilfebedürftigen betrachten.
Der Hilfebedürftige muss die Möglichkeit erhalten, zu begründen und nachzuweisen, weshalb seine Heizkosten individuell angemessen sind (BSG, B 14 AS 33/08 R vom 02.07.2009).
Beispiel: Der Bürgergeld Empfänger wohnt in einem älteren Gebäude mit älteren Fenstern und Türen und es werden dadurch mehr Brennstoffkosten verursacht als in einem neueren Gebäude.
Kostensenkungsverfahren bei zu hohen Heizkosten
Wenn der Brennstoffverbrauch / die Brennstoffkosten laut örtlichen Vergleichswerten zu hoch sind und auch keine individuelle Angemessenheit vorliegt, kann das Jobcenter den Hilfebedürftigen im Rahmen eines Kostensenkungverfahrens auffordern, künftig seine Heizkosten zu verringern.
Tut der Leistungsbezieher dies nicht innerhalb der gesetzten Frist, werden fortan nur die angemessenen Kosten übernommen. Die fehlende Differenz muss vom Betroffenen aus dem Regelsatz bezahlt werden.
Was ist, wenn noch Brennstoff aus der letzten Heizperiode vorhanden ist?
Der Hilfebedürftige hat grundsätzlich nur dann Anspruch auf neues Heizmaterial, wenn das zuvor besorgte Heizmaterial aufgebraucht ist. Besitzt der Hilfebedürftige beispielsweise noch Holz, welches er sich vor dem Leistungsbezug besorgt hat, muss dieses erst aufgebraucht werden. Erst, wenn der Brennstoff verbraucht ist, wird das Jobcenter den Bedarf anerkennen und den Kauf von neuem Brennstoff genehmigen.
Was ist, wenn das Heizmaterial nicht ausreicht?
Wenn der Brennstoff noch in der Heizperiode ausgeht, hat der Bedürftige in der Regel Anspruch auf weiteres Heizmaterial. Hierfür ist ein erneuter Antrag auf Brennstoffbeihilfe beim Jobcenter erforderlich.
Allerdings wird das Jobcenter die Angemessenheit des weiteren Brennstoffs überprüfen. War während der Heizperiode sehr kaltes Wetter, wird das Jobcenter den Bedarf eher anerkennen, als wenn der Winter relativ warm war und dadurch ein unverhältnismäßiges Heizverhalten angenommen werden kann.
Ausnahme: Wenn in der Vergangenheit noch kein Kostensenkungsverfahren durchgeführt wurde, sind weitere Brennstoffkosten zu übernehmen, auch wenn die Heizkosten unangemessen hoch sind.
Ablauf: Kauf von selbst beschafften Brennstoffen bei Bürgergeld
- Der Hilfebedürftiger holt Kostenvoranschläge verschiedener Brennstofflieferanten ein.
- Ca. drei bis vier Monate vor der Heizperiode (Beginn Oktober) reicht er den Antrag auf Brennstoffbeihilfe beim Jobcenter ein.
- Das Jobcenter berechnet den angemessenen Bedarf an Brennstoff für die bevorstehende Heizperiode.
- Der Antragssteller erhält eine Mitteilung vom Jobcenter darüber, wie viel Brennstoff ihm zusteht und in welcher Höhe dies bezahlt wird.
- Zahlungseingang der Brennstoffbeihilfe auf dem Konto des Hilfebedürftigen.
- Bestellung des Brennstoffs beim Händler.
- Der Brennstoff wird angeliefert und vom Hilfebedürftigen bezahlt.
- Rechnung / Lieferschein wird vom Hilfebedürftigen aufgehoben. Auf Verlangen des Jobcenters zeigt er diese vor.
Heizen mit Holz – Holzofen und Kamin
Brennholz kann vom Hilfebedürftigen entweder selbst besorgt werden oder ein Händler wird beauftragt, trockenes Brennholz anzuliefern. Das Jobcenter berechnet den individuellen Bedarf an Holz und genehmigt dem Bürgergeld Bedürftigen Holz in der berechneten Menge zu besorgen.
Beispielrechnung
Vergleichsmenge Holz, ausgehend vom angemessenen Energiebedarf pro Kalenderjahr
(Heizwert lufttrockenes Holz: 4 – 4,4 kWh / kg)
Haushaltsgröße | Wohnungsgröße | Holz |
1 Person | 50 m² | 12.600 kWh = ca. 3000 kg = Ca. 6 rm Buche |
2 Personen | 65 m² | 16.380 kWh = ca. 3900 kg = Ca. 8 rm Buche |
3 Personen | 80 m² | 20.160 kWh = ca. 4800 kg = Ca. 10 rm Buche |
4 Personen | 95 m² | 23.940 kWh = ca. 5700 kg = Ca. 12 rm Buche |
Heizen mit Holzpellets – Pelletheizung bei Bürgergeld
Im Mehrfamilienhaus kümmert sich der Vermieter um die Beschaffung von Holzpellets für die Zentralheizung. Heizkosten gehören zu den im Mietvertrag aufgeführten Nebenkosten, die vom Jobcenter in angemessener Höhe bezahlt werden.
Wohnt der Hilfebedürftige in einem Einfamilienhaus, das mit einer Pelletheizung ausgestattet ist, muss er sich in der Regel selbst darum kümmern, genügend Pellets für den bevorstehenden Winter zu besorgen.
Das Jobcenter gibt dem Bürgergeld Bedürftigen vor, in welcher Menge die Holzpellets besorgt werden dürfen.
Beispielrechnung
Vergleichsmenge Holzpellets, ausgehend vom angemessenen Energiebedarf pro Kalenderjahr
(Heizwert Holzpellets: 4,9 kWh / kg )
Haushaltsgröße | Wohnungsgröße | Holzpellets |
1 Person | 50 m² | 12.600 kWh = 2.571 kg |
2 Personen | 65 m² | 16.380 kWh = 3.343 kg |
3 Personen | 80 m² | 20.160 kWh = 4.114 kg |
4 Personen | 95 m² | 23.940 kWh = 4.886 kg |
Welche Nebenkosten generell übernommen werden erfahren Sie unter Nebenkosten bei Bürgergeld.
Heizen mit Kohle und Kohlebriketts – Koksheizung und Kohleofen
Wie beim Heizen mit Holz oder Pellets gilt: Auch das Heizen mit Kohle (Braun- oder Steinkohle) muss nach § 22 SGB II im Rahmen der Angemessenheit vom Jobcenter bezahlt werden.
Beispielrechnung Braunkohle
Vergleichsmenge Braunkohlebriketts, ausgehend vom angemessenen Energiebedarf pro Kalenderjahr
(Heizwert Braunkohlebriketts: 5,6 kWh / kg )
Haushaltsgröße | Wohnungsgröße | Braunkohlebriketts |
1 Person | 50 m² | 12.600 kWh = 2.250 kg |
2 Personen | 65 m² | 16.380 kWh = 2.925 kg |
3 Personen | 80 m² | 20.160 kWh = 3.600 kg |
4 Personen | 95 m² | 23.940 kWh = 4.275 kg |
Beispielrechnung Steinkohle
Vergleichsmenge Steinkohlekoks, ausgehend vom angemessenen Energiebedarf pro Kalenderjahr
(Heizwert Steinkohlekoks: 7,97 kWh / kg )
Haushaltsgröße | Wohnungsgröße | Steinkohle / Steinkohlenkoks |
1 Person | 50 m² | 12.600 kWh = 1.581 kg |
2 Personen | 65 m² | 16.380 kWh = 2.055 kg |
3 Personen | 80 m² | 20.160 kWh = 2.529 kg |
4 Personen | 95 m² | 23.940 kWh = 3.004 kg |
Heizen mit Heizöl – Heizöltank befüllen
Der Heizöltank wird in der Regel einmal im Jahr für die bevorstehende Heizperiode befüllt. Dabei muss die Befüllung in einem Einfamilienhaus in der Regel selbst organisiert werden.
Das Jobcenter gibt vor, in welcher Menge der Hilfebedürftige Heizöl besorgen darf.
Beispielrechnung
Vergleichsmenge Heizöl, ausgehend vom angemessenen Energiebedarf pro Kalenderjahr
(Heizwert Heizöl: 12 kWh / Liter )
Haushaltsgröße | Wohnungsgröße | Heizöl |
1 Person | 50 m² | 12.600 kWh = 1.050 Liter |
2 Personen | 65 m² | 16.380 kWh = 1.365 Liter |
3 Personen | 80 m² | 20.160 kWh = 1.680 Liter |
4 Personen | 95 m² | 23.940 kWh = 1.995 Liter |
Heizen mit Flüssiggas – Flüssiggastank Propan / Butan
Der Flüssiggastank wird vor der Heizperiode mit Flüssiggas (Mischung aus Propan und Butan) befüllt. In einer Mietwohnung kümmert sich in der Regel der Vermieter um die Befüllung des Gastanks. Die Gaskosten sind als Nebenkosten im Mietvertrag aufgeführt und werden vom Mieter (bzw. Jobcenter) im Voraus bezahlt. Das Jobcenter kommt für die tatsächlichen, angemessenen Kosten auf.
In einem Einfamilienhaus muss sich der Hilfebedürftige selbst um die Befüllung des Gastanks kümmern. Die angemessene, zu betankende Menge, wird individuell vom Jobcenter berechnet.
Beispielrechnung
Vergleichsmenge Flüssiggas, ausgehend vom angemessenen Energiebedarf pro Kalenderjahr
(Heizwert Flüssiggas: 6,57 kWh / Liter )
Haushaltsgröße | Wohnungsgröße | Flüssiggas |
1 Person | 50 m² | 12.600 kWh = 1.917,80 Liter |
2 Personen | 65 m² | 16.380 kWh = 2.493,15 Liter |
3 Personen | 80 m² | 20.160 kWh = 3.068,50 Liter |
4 Personen | 95 m² | 23.940 kWh = 3.643,84 Liter |
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