Ein Vater bekam über Monate zu wenig Bürgergeld. In seinen Berechnungsbögen tauchten jeden Monat 500 Euro als angeblicher Unterhalt auf. Er selbst vermutete den Fehler zunächst bei den Zahlungen seines älteren Sohnes. Doch erst der Blick auf die Finanzierung des Eigenheims zeigte, was das Jobcenter tatsächlich falsch eingeordnet hatte.
500 Euro erschienen im Bescheid als Unterhalt
Der ungewöhnliche Vorgang steht im neuen Tätigkeitsbericht der Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein. Der Mann lebte mit seinen zwei volljährigen Kindern in einem noch nicht abbezahlten Eigenheim. Seit Juni 2024 bezog er für sich und die beiden Kinder Bürgergeld. Die monatliche Rate für das Hausdarlehen betrug 1.070 Euro.
Dem Vater fiel auf, dass die bewilligten Leistungen kaum für den laufenden Lebensunterhalt reichten. Warum das Jobcenter so wenig zahlte, war ihm aber offenbar nicht klar. Weil sich sein älterer Sohn mit eigenem Einkommen an der Kredittilgung beteiligte, vermutete der Mann den Fehler zunächst dort. Mit dieser Frage wandte er sich im April 2025 an die Bürgerbeauftragte.
Jobcenter fordert 21.465 Euro Bürgergeld zurück – Tilgungsraten mindern Einkommen nicht
Die Prüfung führte jedoch auf eine andere Spur. In den Bewilligungsbescheiden entdeckte die Bürgerbeauftragte eine monatliche Einkommensposition in Höhe von 500 Euro. Das Jobcenter hatte sie mit „Unterhaltskosten Haus/Kinder“ bezeichnet und bedarfsmindernd berücksichtigt. Die knappe Formulierung ließ zunächst nicht erkennen, welche konkrete Zahlung damit gemeint war.
Erst die Rücksprache mit dem Vater brachte die Erklärung. Seine getrennt lebende Ex-Partnerin beteiligte sich weiterhin mit 500 Euro an der Kreditrate. Das Darlehen hatten beide gemeinsam aufgenommen. Nach der damaligen Tilgungsvereinbarung waren deshalb auch beide zur Zahlung verpflichtet.
Warum die 500 Euro kein Unterhalt waren
Damit lag der entscheidende Unterschied offen. Die 500 Euro sollten nicht den Lebensunterhalt des Mannes sichern. Seine Ex-Partnerin erfüllte damit ihre eigene Pflicht aus dem gemeinsamen Kredit. Die Bürgerbeauftragte gab diese Information an das Jobcenter weiter und veranlasste so eine erneute Prüfung.
Das Jobcenter nahm die zweckgebundene Zahlung daraufhin aus der Einkommensberechnung heraus. Für den Vater änderte das weit mehr als nur eine einzelne Monatszahlung: Er erhielt insgesamt 5.500 Euro nachgezahlt. Ein Gerichtsverfahren war dafür nicht nötig.
Verallgemeinern lässt sich das Ergebnis dennoch nicht. Nach § 11 SGB II sind Einnahmen in Geld grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen. In diesem Vorgang akzeptierte das Jobcenter, dass die Ex-Partnerin keine Unterstützung zum Lebensunterhalt leistete, sondern ihrer eigenen Kreditpflicht nachkam. Ob eine vergleichbare Zahlung ebenfalls anrechnungsfrei bleibt, hängt von der Vereinbarung und dem tatsächlichen Zahlungsweg ab.
Was andere Hausbesitzer belegen müssen
Für andere Hausbesitzer in der Grundsicherung kommt es deshalb vor allem auf die Unterlagen an. Aus dem Kreditvertrag sollte hervorgehen, wer Darlehensnehmer ist. Wichtig sind außerdem die Tilgungsvereinbarung, Kontoauszüge und Buchungen an die Bank. Daraus muss erkennbar werden, dass der ehemalige Partner eine eigene Zahlungspflicht aus dem gemeinsamen Kredit erfüllt und keine frei verwendbare Unterstützung leistet.
Schwieriger wird es bei regelmäßigen Überweisungen, deren Zweck nicht eindeutig erkennbar ist. Das Jobcenter kann sie zunächst als Unterhalt, Schenkung oder sonstiges Einkommen einordnen. Das gilt besonders, wenn Begriffe wie „Haus“ und „Kinder“ miteinander vermischt werden. Eine nachträgliche Erklärung allein genügt dann häufig nicht. Entscheidend sind belastbare Unterlagen zur rechtlichen Verpflichtung und zum tatsächlichen Zahlungsweg.
Davon zu trennen ist die Frage, welche Kreditkosten das Jobcenter bei selbst genutztem Wohneigentum übernimmt. Die komplette Darlehensrate gehört nicht automatisch dazu. Als Kosten der Unterkunft können insbesondere angemessene Schuldzinsen und bestimmte laufende Belastungen berücksichtigt werden. Die Tilgung gilt grundsätzlich als Vermögensbildung und wird regelmäßig nicht übernommen. Hier ging es jedoch nicht um die Tilgung selbst, sondern um die falsche Anrechnung der Beteiligung der Ex-Partnerin als Einkommen.
Bescheid und Berechnungsbogen vollständig prüfen
Betroffene sollten deshalb nicht nur den Zahlbetrag auf der ersten Seite kontrollieren. Im Berechnungsbogen steht, welche Einnahme das Jobcenter wem und in welcher Höhe zurechnet. Taucht dort eine Kreditbeteiligung als Unterhalt auf, sollte die Zweckbindung sofort schriftlich erklärt und mit dem Darlehensvertrag belegt werden.
Gegen einen aktuellen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Ist die Frist bereits abgelaufen, kommt bei einem rechtswidrigen Bescheid ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht. Beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) verkürzt § 40 SGB II die rückwirkende Korrektur grundsätzlich auf ein Jahr. Je früher der Fehler auffällt, desto weniger Geld geht verloren.