Obwohl das Bürgergeld bereits bis Ende Juli bewilligt war, stoppte das Jobcenter die laufenden Leistungen mitten im Monat. Die Behörde vermutete, dass ein Mann als Partner zur Bedarfsgemeinschaft gehörte, hatte dessen Einkommen und Vermögen aber nicht geprüft. Vor Gericht wurde genau diese Lücke zum entscheidenden Problem.
Jobcenter wollte den Aufenthalt des Partners überprüfen
Die Leistungen nach dem SGB II waren für Januar bis Ende Juli 2025 bewilligt. Während dieses Zeitraums entstand beim Jobcenter der Verdacht, dass ein Mann mit den Antragstellern in einer Bedarfsgemeinschaft lebte.
Der Zentrale Ermittlungsdienst wollte deshalb die Wohnung betreten und feststellen, ob sich der mutmaßliche Partner dort tatsächlich aufhielt. Die Leistungsempfänger verweigerten den Zutritt. Anschließend hob das Jobcenter den bereits erteilten Bewilligungsbescheid teilweise auf und strich den Regelbedarf ab dem 9. Juli 2025.
Grundsicherung: Gemeinsame Wohnung ist noch keine Bedarfsgemeinschaft
Die Betroffenen beantragten beim Sozialgericht Gelsenkirchen vorläufigen Rechtsschutz (Az. S 33 AS 1151/25 ER). Dort scheiterten sie zunächst. Nach Ansicht des Gerichts hatten sie ihre Hilfebedürftigkeit nicht ausreichend belegt, weil sie trotz eines gerichtlichen Hinweises keine aktuellen Kontoauszüge vorgelegt hatten.
Im Beschwerdeverfahren stellte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen klar, dass der bloße Verdacht einer Bedarfsgemeinschaft nicht ausreichte. Da die Leistungen bereits bewilligt waren, musste das Jobcenter belegen, dass die Voraussetzungen für eine teilweise Aufhebung tatsächlich vorlagen. Genau daran fehlte es.
Mutmaßlicher Partner rechtfertigt noch keinen Zahlungsstopp
Selbst wenn der Mann tatsächlich als Partner zur Bedarfsgemeinschaft gehörte, durfte das Jobcenter daraus nicht automatisch auf eine fehlende Hilfebedürftigkeit schließen. Ob eine Bedarfsgemeinschaft besteht und ob der Partner über anrechenbares Einkommen oder Vermögen verfügt, sind zwei getrennte Fragen.
Allein die Einstufung als Paar bedeutet noch nicht, dass der andere Partner den gesamten Bedarf decken kann. Sein Einkommen muss zunächst festgestellt und anschließend unter Berücksichtigung der geltenden Freibeträge in die Berechnung einbezogen werden. Reicht es nicht für den gemeinsamen Lebensunterhalt aus, bleibt ein Leistungsanspruch bestehen.
Im konkreten Verfahren hatte das Jobcenter weder die Höhe des Einkommens noch das Vermögen des Mannes ermittelt. Vor der Aufhebung war er auch nicht nach § 60 Abs. 4 Satz 1 SGB II zur Auskunft aufgefordert worden. Damit fehlte eine entscheidende Grundlage für die Annahme, die Antragsteller seien nicht mehr hilfebedürftig.
Mit Beschluss vom 15. Dezember 2025 (Az. L 7 AS 1065/25 B ER) gab das Landessozialgericht den Antragstellern für den betroffenen Zeitraum vorläufig recht und ordnete die aufschiebende Wirkung ihrer Klage an.
Verweigerter Hausbesuch ersetzt keine Einkommensprüfung
Bei der Aufhebung bereits bewilligter Leistungen trägt das Jobcenter grundsätzlich die Beweislast für die Tatsachen, auf die es seine Entscheidung stützt. Die Behörde muss daher nicht nur eine mögliche Partnerschaft untersuchen, sondern auch klären, ob sich daraus tatsächlich ein geringerer Leistungsanspruch ergibt.
Ob die Verweigerung des Hausbesuchs den Antragstellern bei der Frage nach dem Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft entgegengehalten werden konnte, ließ das Landessozialgericht ausdrücklich offen. Es wies allerdings darauf hin, dass eine verweigerte Mitwirkung unter bestimmten Voraussetzungen die Beweisführung erschweren und sich zulasten der Betroffenen auswirken kann.
Doch selbst eine feststehende Bedarfsgemeinschaft hätte den Zahlungsstopp nicht getragen. Es blieb weiterhin unbekannt, ob und in welcher Höhe der Mann Einkommen oder Vermögen besaß. Die bloße Vermutung, er könne den Haushalt finanziell unterstützen, genügte nicht.
Diese Lücke durfte nicht erst das Landessozialgericht durch eigene Ermittlungen schließen. Das Jobcenter hätte die Voraussetzungen für die Aufhebung vielmehr selbst feststellen müssen, bevor es die bereits bewilligten Leistungen stoppte.
Sozialgericht sieht Bürgergeld-Bedarfsgemeinschaft trotz getrennter Wohnungen
Jobcenter darf keinen Prüfschritt überspringen
Stuft das Jobcenter zwei Menschen als Partner ein, kann sich das gleich doppelt auf die Leistungshöhe auswirken. Für beide gilt grundsätzlich der niedrigere Partner-Regelbedarf. Zusätzlich kann das Einkommen des Partners auf den gemeinsamen Bedarf angerechnet werden.
Diese Folgen setzen jedoch konkrete Feststellungen voraus. Das Jobcenter darf nicht von einer mutmaßlichen Partnerschaft unmittelbar auf bedarfsdeckendes Einkommen schließen und deshalb bereits bewilligte Leistungen vollständig streichen. Es muss zunächst ermitteln, welche Mittel tatsächlich vorhanden und in welcher Höhe sie anrechenbar sind.
Kommt es dennoch zu einer Aufhebung, kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Da ein Widerspruch gegen die Aufhebung von SGB-II-Leistungen die Auszahlung nicht automatisch fortsetzt, kann bei einem akuten Zahlungsstopp zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht erforderlich sein.